Frage:
Was ist die Regel bezüglich des Fernsehens beim Schauen von lasterhaften Videos? Und beim Installieren einer Satellitenschüssel zu Hause?

Antwort:
Gepriesen sei Allah.

Das Fernsehen ist sehr gefährlich und ich rate euch, es nicht zu schauen und nicht vor ihm zu sitzen, so weit es möglich ist. Wenn der Fernsehzuschauer jedoch die moralische Stärke besitzt und vom Guten darin profitieren möchte, welches ihn nicht zum Schlechten verleitet, dann gibt es nichts, was ihn daran hindern kann, wenn er weiß, dass er diese moralische Stärke besitzt. Wenn er etwas Gutem zuhören kann und davon profitieren kann, und sich dabei von schlechten Dingen fernhält, wie Musik (Liedern) und anstössigen Filmen (Dramen) und anderen schädlichen Dingen, dann ist nichts damit verkehrt.

Jedoch führt üblicherweise das eine zum anderen, deshalb rate ich den Menschen, nicht das Fernsehgerät ins Haus zu bringen und kein Fern zu schauen, da das eine zum anderen führt und weil Menschen dazu neigen, sich eigenartige Dinge anzuschauen, wenn sie davor sitzen. Es ist nicht wie das Zuhören, Hören ist weniger gefährlich, aber das Schauen und Hören zusammen scheint anziehender zu sein und suchterzeugender bei den Menschen.

Noch schlimmer als das sind Videos, wenn sie lasterhafte Filme beinhalten und unter den Menschen kursieren – wir suchen Zuflucht bei Allah. Diese lasterhaften Videofilme sind noch schlimmer und wir müssen uns vor ihnen hüten. Die weise Person, wenn sie etwas Dergleichen findet, muss es zerstören oder mit etwas anderem überspielen, um das Übel zu entfernen. Wenn möglich, sollte sie etwas Nutzvolles darüber spielen, um das Schlechte zu entfernen und um einen Vorteil aus dem Video zu gewinnen, auf dem dann etwas Gutes aufgenommen wurde.

Noch schlimmer sind Satellitenschüsseln. Wir müssen uns vor ihnen hüten und sie nicht in unserm Haus installieren.

Möge Allah die Muslime vor allem Schlechtem bewahren.


Schaykh ‘Abd al-‘Aziz ibn ‘Abd-Allah ibn Baz, rahimahullah

Kitab Majmu’ Fatawa wa Maqalat Mutanawwi’ah li Samahat - Band 9, S. 384