Frage:

Wo sind die Grenzen des Kontaktes des Muslims in der westlichen Diaspora mit seinem nichtmuslimischen Nachbarn, ob er zu den Leuten der Schrift gehört oder auch nicht? Ist es erlaubt, ihn zuerst (mit einem anderen als dem Friedensgruß) zu grüßen, wie z. B. mit ‚guten Morgen’ oder ‚wie geht es Ihnen’ etc.? Gibt es hierbei einen Unterschied, ob es ein Mann oder eine Frau ist? Ist der Mann berechtigter als die Frau in dieser Hinsicht? Und was gilt, wenn man ihnen Essen vom eigenen Geschirr anbietet und dieses hinterher weiterbenutzt?

Antwort:

Der nichtmuslimische Nachbar genießt das Recht des Nachbarn, also soll man ihn ehren, wie es ihm gebührt, wie der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „Wer an Allah und den jüngsten Tag glaubt, der ehre seinen Nachbarn.“

Die Gelehrten sagen dazu, dass der nichtmuslimische, entfernt verwandte Nachbar nur das Recht der Nachbarschaft genießt, der muslimische Nachbar zwei Rechte, nämlich das Recht des Islam und das Recht der Nachbarschaft, sofern er nicht verwandt ist und dass der verwandte muslimische Nachbar drei Rechte genießt – das der Nachbarschaft, des Islam und der Verwandtschaft.

Ist es erlaubt, ihn zuerst zu grüßen? Das ist nur erlaubt, wenn man ihn kennt, wenn nicht, so haben Sie ebenso ein Recht ihm gegenüber, wie umgekehrt. Natürlich gibt es einen Unterschied, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt, wenn die Frau dem Muslim fremd ist, so grüßt er sie nicht.

Es ist nicht schlimm, ihnen Essen anzubieten, doch ist es besser, das Geschirr danach zu spülen.

Schaykh Muhammad ibn al-Uthaymin, rahimahullah

Quelle: الأقليات المسلمة: فتوى حول المسلمين الذين يعيشون كأقليات - Muslimische Minderheiten: Fatawa über die Muslime, die als Minderheiten leben, Frage Nr. 36.