Frage:
Ich wollte gerne wissen, ob es im Islam erlaubt ist, den (Familien-)Namen des Mannes bei einer Eheschließung anzunehmen. Bitte um Beweise dafür, dass es nicht erlaubt ist und was der Grund dafür ist.

Antwort:
Alles Lob gebührt Allah. Und Frieden und Heil seien auf Seinem Gesandten. Die Fragende möchte wissen, ob es einer Frau erlaubt ist, ihren Familiennamen zu ändern, um damit ihre Angehörigkeit zu ihrem Ehemann anzuzeigen. Dies ist nicht erlaubt und sogar verboten in der islamischen Schari’ah. Denn niemand darf sich einem anderen zugehörig erklären, außer zum eigenen Vater, egal ob es sich dabei um einen Mann oder einer Frau handelt. Der Erhabene Allah hat gesagt:

{ادْعُوهُمْ لِآبَائِهِمْ هُوَ أَقْسَطُ عِندَ اللَّـهِ}

"Nennt sie nach ihren Vätern; das ist gerechter vor Allah." (Surha Al-Ahzab 33:5)

Der Gesandte Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) hat gesagt: „Allah verflucht denjenigen, der sich zu einem anderen zugehörig erklärt, als zu seinem Vater.“ (Verzeichnet bei Ahmad u.a.)

Das ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen (Bakr Abu Zayd, Salih al-Fauzan, ‘Abdul-‘Aziz al asch-Scheich, ‘Abdul-‘Aziz Bin ‘Abdullah Ben Baz) wurde gefragt: „In einigen Ländern hat sich folgendes verbreitet: Wenn eine muslimische Frau heiratet, dann nimmt sie nach ihrer Heirat den Familiennamen ihres Ehemannes an. Ist es ihr erlaubt, den Namen des Ehemannes anzunehmen oder gehört dies zur westlichen Kultur, die wir meiden und vor der wir warnen müssen?“

Sie antworteten: „Ein Muslim darf sich keiner anderen Person zugehörig erklären, außer dem eigenen Vater. Denn Der Erhabene Allah hat gesagt:

{ادْعُوهُمْ لِآبَائِهِمْ هُوَ أَقْسَطُ عِندَ اللَّـهِ}

"Nennt sie nach ihren Vätern; das ist gerechter vor Allah." (Surha Al-Ahzab 33:5)

Islam droßht demjenigen eine schlimme Strafe, der sich einer anderen Person als dem Vater zugehörig erklärt. Deshalb darf auch keine Frau den Familiennamen ihres Ehemanns annehmen, so wie es unter den Traditionen der Kuffar ist und unter denjenigen Muslimen, die sie nachahmen. Und Allah verhilft zum Erfolg.“ (Fataawa al-Lajna Daimah, dritte Frage der Fatwa Nr. 18147)

Somit darf sich niemand zu einer Person zugehörig erklären, außer zum eigenen Vater. Die Kuffar lassen es zu, dass die Ehefrau ihre Zugehörigkeit zum Vater ablegt und sich stattdessen dem Ehemann zuschreibt, dies ist verboten und eine Herabwürdigung der Frau. Es existiert ja schließlich auch keine enge Blutsverwandtschaft zwischen dem Ehemann und seiner Ehefrau, warum soll sie sich ihm dann in der Art und Weise zugehörig erklären, indem sie seinen Familiennamen annimmt?

Es kann zudem sein, dass sie geschieden wird oder dass ihr Ehemann verstirbt und sie dann einen anderen Mann heiratet - muss sie dann immer wieder ihre Zugehörigkeit ändern, wenn sie heiratet?
Außerdem sind an ihrer Zugehörigkeit zu ihrem Vater auch weitere Rechte gebunden, wie die Erbschaft, der Unterhalt, die Angehörigen, die zum Kreis ihrer Mahaarim gehören und so weiter. Wenn sie ihre Zugehörigkeit zu ihrem Vater ablegt und die des Ehemannes annimmt, dann entfallen all diese Rechte.

Der Ehemann ist seinem Vater zugehörig, was hat nun die Ehefrau mit dem Schwiegervater bezüglich der engen Blutsverwandtschaft gemeinsam?! Dies ist ein Schwindel gegenüber dem Verstand und der Realität. Der Ehemann hat keine besonderen Vorteile gegenüber der Frau, sodass sie sich ihm auf diese Art und Weise zugehörig zeigen muss, indem sie seinen Familiennamen annimmt und ihren dafür ablegt, während er hingegen sich weiterhin seinem Vater zugehörig zeigt.

Deshalb muss jede Frau, die ihren Familiennamen bereits abgelegt hat und stattdessen den ihres Ehemannes dafür angenommen hat, dieses wieder rückgängig machen.

Möge Allah die Lage der Muslime verbessern. Und Allah weiß es am besten.

 

Das ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen

(Unter der Leitung von Schaikh ibn Baz)

Anmerkung:
In dem sahih Hadith von Abu Dharr wird berichtet, dass der Gesandten Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „Es gibt niemanden, der sich wissentlich nach jemand anderem als seinem Vater benennt, der nicht des Kufr schuldig ist…“ (Muslim Nr. 61).

Nach der bei al-Bukhari verzeichneten Version: „Wer sich nach Leuten benennt, zu denen er nicht gehört…“ (al-Bukhari Nr. 3371)