Frage an Islam Fatwa:

Wenn man die islamische Nikah vollzieht, ist es dann erlaubt, zusätzlich standesamtlich zu heiraten, um auch in Deutschland die rechtlichen Vorzüge einer Ehe genießen zu können, oder wäre dies als Kufr anzusehen?


Frage:

Eine Schwester hat einen (islamischen) Eheschließungsvertrag abgeschlossen. Nun möchte sie in einem nicht-muslimischen Land eine standesamtliche Ehe schließen, damit es anerkannt wird, dass sie verheiratet sind, und (ebenso) für die verwaltungsrechtliche Unterlagen, in Anbetracht der Tatsache, dass der Staatsbeamte, der sie trauen wird, ein Kafir ist. Für diesen Vertrag benötigen sie Zeugen. Darf ich für sie ein Zeuge sein?

Antwort:

Es gibt darin kein Hinderungsgrund, solange sie nicht auswandern können und nur unter diesen Bedingungen bleiben können und den Ehevertrag nur so anerkennen lassen können. Solange sie einen gültigen (islamischen) Ehevertrag abgeschlossen haben, wollen sie eine standesamtliche Ehe abschließen, um dies (den Status des Verheiratetseins) zu erhalten.

Schaykh Ahmad an-Najmi, rahimahullah

Quelle: Audioaufnahme


Anmerkung: Man sollte sicherstellen, sich im Falle von Streitigkeiten auf das Recht der Scharia zu berufen und sich von den islamisch-ungültigen Gesetzmäßigkeiten zu distanzieren, die mit dem standesamtlichen Ehevertrag einhergehen. Es ist daher notwendig, dass die muslimischen Ehepartner sich darauf einigen, die islamischen Regelungen, die sich auf die Ehe, das Erbe und die Scheidung beziehen, anzuwenden, wenn ihre Ehe standesamtlich geschlossen wurde. Darauf basierend können sie einen Ehevertrag schließen, der die islamischen Regelungen einschließt, die dann bei einem Streitfall vom Gericht angewendet werden (wie z. B., dass jeder sein Eigentum unabhängig vom anderen besitzt etc.). Eheverträge sind in Deutschland ausschließlich in notariell beglaubigter Form rechtskräftig.

Punkte die dabei berücksichtigt werden sollten:

Während der Ehe:

  • Ehegattenunterhalt:In Deutschland haben Ehepartner gegenseitige Unterhaltspflichten. Im islamischen Recht hat der Ehemann die primäre Unterhaltspflicht, während die Frau in der Regel nicht verpflichtet ist, zum Haushaltseinkommen und Kindersunterhalt beizutragen.
  • Erbrecht bei Todesfall: Das deutsche Erbrecht sieht eine bestimmte Aufteilung des Nachlasses zwischen Ehepartner und Kindern vor. Das islamischen Erbrecht weicht in der Aufteilung vom deutschen Recht ab.

Im Scheidungsfall:

  • Vermögensaufteilung (Zugewinnausgleich): In Deutschland wird im Falle einer Scheidung das während der Ehe erworbene Vermögen in der Regel gleichmäßig aufgeteilt (Zugewinngemeinschaft), es sei denn, es wurde ein Ehevertrag mit einer anderen Regelung abgeschlossen. Im islamischen Recht wird das Vermögen in der Regel nicht automatisch geteilt. Jeder Ehepartner behält das Recht auf sein eigenes Vermögen.
  • Versorgungsausgleich und Unterhalt: In Deutschland kann nach einer Scheidung Unterhalt für den wirtschaftlich schwächeren Partner fällig werden. Im islamischen Recht gibt es die Pflicht zur Zahlung des Mahr (Brautgabe), und möglicherweise eines Scheidungsgeschenks für die Frau (Mut'ah: Bezieht sie sich auf ein Geschenk, das einer geschiedenen Frau gegeben werden darf, die vor dem Vollzug der Ehe geschieden wurde und das Mahr zum Zeitpunkt des Ehevertrags nicht festgelegt worden war.), jedoch nicht eine langfristige Unterhaltspflicht.
  • Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kinder: Im deutschen Recht haben Mutter und Vater in der Regel das gemeinsame Sorgerecht. Im islamischen Recht ist das Sorgerecht je nach Rechtsschule und Einzelfall unterschiedlich geregelt, wobei oft die Mutter (bis zu einem bestimmten Alter des Kindes) bevorzugt wird. Das Sorgerecht der Kinder ist auch an die Unterhaltspflicht geknüpft, wobei das Elternteil, bei dem das Kind nicht hauptsächlich lebt, in der Regel verpflichtet wird, Unterhalt zu zahlen. Im islamischen Recht jedoch ist der Vater ist in der Regel für den Unterhalt der Kinder verantwortlich, unabhängig davon, bei wem das Sorgerecht liegt.