Frage:
Was ist das Urteil über Schüler, die bei Klausuren in der Schule schummeln (spicken)?

Antwort:
Alles Lob gebührt Allah. Der Hadith {من غشنا فليس منا} „Wer uns betrügt, ist nicht von uns.“ [1] ist Sahih und gilt für alle Arten des Betrugs, einschließlich des Betrugs beim Kauf und Verkauf, bei der Beratung, bei Versprechungen und Verträgen, bei der Treuhänderschaft, bei Klassenarbeiten und Universitätsprüfungen usw.
Dazu gehört auch das Kopieren aus Büchern, das Abschreiben von anderen Schülern und ihnen Antworten zu geben, unabhängig davon, ob gesprochen oder auf Papier geschrieben, das unter ihnen herumgereicht wird.


Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen

Fataawa al-Lajnah ad-Daa'imah lil-Buhuth al-'Ilmiyyah wal-Iftaa; 12/200

 
[1] Muslim, Sahih, Buch über Iman, Nr. 101; Ibn Majah, Sunan, Buch über Handel, Nr. 2225; Ahmad, Musnad, Band 2, Seite 417; Al-Darimy, Sunan, Buch über Transaktionen, Nr. 2541. In einem anderen Wortlaut lautet der Hadith: {مَنْ غَشَّ فَلَيْسَ مِنِّي} "Wer betrügt, ist nicht von mir." (Muslim, Sahih, Buch: Imaan, Nr. 102, überliefert von Abu Hurayrah, radiAllahu anhu).

Schaykh Ibn Uthaimin (rahimahullah) sagte: „Betrug in Prüfungen ist haram. Es ist in der Tat eine große Sünde, vor allem da dieser Betrug sich auf eine Reihe von Dingen in der Zukunft auswirken wird. Es wird das Gehalt und die Position einer Person ausmachen, und andere Dinge, die benötigt werden, um erfolgreich zu sein." (Fataawa Nuur ala ad-Darb, 24/2)


Schaykh Ibn Baaz (rahimahullah) wurde über Betrug in schulischen Tests (spicken) gefragt, wenn der Lehrer sich dessen bewusst ist; er sagte: „Betrügen ist haram in Prüfungen, sowie es auch in Transaktionen haram ist. Niemand hat das Recht in jeglichen Fächern zu betrügen, und wenn der Lehrer es genehmigt, so ist er Partner in der Sünde und im Betrug.“ (Majmuu' Fataawa Ibn Baaz, 6/397)


Schaykh 'Abdul-Kariim al-Khudayr sagte: "Wenn der Schüler in einer Prüfung betrogen hat und durch diesen die Prüfung geschafft und einen Zertifikat bekommen hat, dadurch eine Arbeitsstelle bekam, und viele Jahre seit dem vergangen sind, dann hat er zu bereuen und Allah um Vergebung zum bitten und das Geschehene zu bedauern. Denn wahrlich vergibt Allah und derjenige, der von einer Sünde bereut, ist wie einer, der nicht gesündigt hat."

Anmerkung: siehe: Die Bedingungen der Reue (Taubah)