Frage:
Wie sieht das Urteil zu einer Frau aus, die mit dem Besitzer eines Kleidungsgeschäfts oder einem Schneider spricht?
 
Antwort:
Wenn eine Frau mit dem Eigentümer eines Kleidungsgeschäftes spricht und dies nur soviel tut, wie notwendig ist, während keine Fitnah dabei involviert ist, dann ist daran nichts auszusetzen. Frauen (Anmerk. zur Zeit des Propheten, sallallahu alaihi wa sallam) sprachen üblicherweise mit Männern über ihre Belange oder Angelegenheiten, in denen keine Fitnah involviert ist, und sie taten dies innerhalb der Grenzen der Notwendigkeit.
Wenn dies jedoch von Lachen, Plaudern oder dem Weichmachen der Stimme begleitet wird, dann ist es haraam und nicht erlaubt.
Allah (subhaanahu wa ta’aalaa) sagte zu den Ehefrauen (radiya-llahu anhunna) des Propheten (sallallahu alayhi wa sallam):

{فَلَا تَخْضَعْنَ بِالْقَوْلِ فَيَطْمَعَ الَّذِي فِي قَلْبِهِ مَرَضٌ وَقُلْنَ قَوْلًا مَعْرُوفًا.}

„dann seid nicht unterwürfig im Reden, damit nicht derjenige, in dessen Herzen Krankheit ist, begehrlich wird, sondern sagt geziemende Worte.” (Surah Al-Ahzaab 33:32).

„Geziemende Worte“ sind die, welche herkömmlicherweise dafür bekannt sind und die bei Notwendigkeit gesprochen werden. Was darüber hinausgeht, und wenn es mit Lachen und Plaudern begleitet wird oder mit einer verführerischen Stimme und dergleichen, oder wenn sie ihr Gesicht [1] vor ihm entblößt oder ihre Unterarme oder Hände, so sind diese Taten haraam und übel (Munkar) und Ursache von Fitnah und Sittenlosigkeit.
Die muslimische Frau, welche Allah (‘azza wa jall) fürchtet, muss ihre Pflichten gegenüber Allah erfüllen und darf nicht auf eine Weise mit Nicht-Mahrim Männern sprechen, die ihre Hoffnungen ansteigen lassen oder sie in Versuchung führen können. Wenn sie zu einem Laden oder Ort gehen muss, wo es Männer gibt, sollte sie sittsam sein und sich bedecken und die islamischen Anstandsregeln befolgen. Wenn sie mit Männern spricht, soll sie auf geziemende (ma’ruuf) Weise sprechen, in der keine Fitnah oder Argwohnerregendes involviert ist.


Schaykh Saalih ibn ‘Abd-Allaah al-Fawzaan, hafidhahullaah

Fataawa al-Mar’ah al-Muslimah (2/576, 577), bearbeitet von Aschraf ibn ‘Abdul-Maqsuud

 

[1] Anmerkung: Darüber, ob das Gesicht und die Hände der Frau zur ‘Aurah gehören, besteht Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten. Siehe z.B.: „Keine authentische Überlieferung der Sahaba, die beweist das Frau ihr Gesicht verdecken muss“