Der Hadith bezüglich den empfohlenen Zeiten für Hijamah

Tirmidhi (2053) berichtet in seinem ‚Jami‘ einen Hadith, den Ibn Abbas vom Propheten (sallAllahu alayhi wa sallam) überlieferte: „Am besten macht ihr Hijamah am 17. oder 19. und 21. Tag.“

Im selben Werk verzeichnet er, dass Anas ibn Malik sagte: „Der Gesandte Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) wandte Hijamah an den beiden Halsvenen und dem oberen Teil des Rückens an und er machte Hijamah am 17., 19. und 21. Tag des islamischen Monats.“ (Musnad von Imam Ahmed 1219)

In den ‚Sunan‘ von Ibn Majah wird berichtet, dass Anas berichtete, dass der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „Wer Hijamah möchte, so soll er sich am 17., 19. und 21. Tag damit beeilen, damit keine Hyperämie entsteht und einen von euch tötet.“ (Ibn Majah 3486)

In den ‚Sunan Abi Dawud‘ wird über Abu Hurayrah überliefert, dass der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „Wer Hijamah am 17.,19. und 21. Tag macht, für den gibt es Heilung von jedwedem Leiden.“ (Abu Dawud 3861) Der Ausdruck „von jedwedem Leiden“ bezieht sich auf alle blutbezogenen Krankheiten.

Diese Ahadith stimmen mit den Meinungen der Ärzte überein, dass es vorzüglicher ist, in der letzten Hälfte des Monats und dem dritten Viertel, anstatt dem Anfang oder dem Ende des Monats Hijamah anzuwenden. Ist allerdings das Hijamah wirklich von Nöten, so wird sie zu jedem Zeitpunkt des Monats dienlich sein, einschließlich seines Anfangs und seines Endes.
Es wird von Al-Khallal berichtet, dass Ahmed ibn Hanbal zu jeder Zeit des Monats Hijamah praktizierte, wenn das verdorbene Blut aufgewühlt wurde.

Der Verfasser von ‚Al-Qanun‘ sagte: „Es ist zu bevorzugen, im Lauf des Tages, der zweiten oder dritten Stunde und nachdem man ein Bad genommen hat zu schröpfen. Wenn möglich, sollte man nach dem Baden etwa eine Stunde ruhen und erst dann Hijamah machen.“

Man sollte nicht schröpfen, wenn der Bauch voll ist, da dies viele Leiden auslösen kann, besonders nach dem Verzehr einer sehr deftigen Mahlzeit. In einem Athar heißt es das Hijamah auf nüchternen Magen eine Heilung und auf vollen Magen eine Krankheit ist und dass, wenn man es am 17. Tag tut, es heilsam wirkt.
Das genaue Auswählen der richtigen Zeit des Schröpfens fördert die Gesundheit und bewahrt den Körper vor Schäden.

Verschlimmert sich jedoch die Krankheit enorm, so rechtfertigt dies das Hijamah und macht es unabhängig von den Umständen erforderlich, denn der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „… damit keine Hyperämie entsteht und einen von euch tötet.“
Wir haben zuvor bereits ausgeführt dass Al-Imam Ahmed zu jeder Zeit des Monats Hijamah machte, wenn es eine medizinische Erfordernis dazu gab.

Was nun die am besten geeigneten Tage für Hijamah angeht, so sagt Al-Khallal in seinem ‚Al-Jami‘ dass Al-Imam Ahmad über die Tage gefragt wurde, an denen zu schröpfen nicht ratsam sei und dieser sagte: „Mittwochs und samstags“.
Auch erzählt Al-Khallal dass Al-Imam Ahmad einmal darüber befragt wurde, an welchen Tagen Al-Hijamah verhasst sei und er antwortete: „Samstags, Mittwochs und ebenso Freitags.“

Al-Khallal überlieferte von Abu Hurairah dass der der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „Wer sich an einem Mittwoch oder Samstag schröpfen lässt und von Weiße oder Lepra befallen wird, der trägt selbst die Schuld daran.“ (Al-Hakim 409/4)

Al-Khallal berichtet dass Ahmed über Abbrennen und Hijamah an Samstagen und Mittwochen befragt wurde und er diese Praxis verabscheute. Er sagte: „Mir wurde von einem Mann berichtet der sich Mittwochs abbrennen und schröpfen ließ und daraufhin an Lepra erkrankte. So sagte ich zu ihm: „Hast du den Hadith unterschätzt?“ Er antwortete: „Ja.“

Im Buch ‚Al-Afrad‘ von Daraqutni ist ein Hadith von Abdullah bin ‘Umar verzeichnet, welcher erzählte, dass er an Hyperämie litt, während er von mittlerem Alter war; er sagte: „Wahrlich, ich hörte den Gesandten Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) sagen: „Das Hijamah steigert den Intellekt und verbessert das Gedächtnis, so lasst euch im Namen Allahs schröpfen. Aber lasst euch nicht Donnerstags, Freitags, Samstags und Sonnstags schröpfen, sondern am Montag und am Dienstag. Lepra wurde stets Mittwochs herabgesandt.“ (Ibn Majah 3487 und 3488)

Ad-Daraqutni berichtete weiter von Ziyad bin Yahya: „Macht Montags und Dienstags Hijamah und lasst euch nicht Mittwochs schröpfen.“
Abu Dawud überlieferte in seinen ‚Sunan‘ einen Hadith von Abu Bakrah, dass dieser Hijamah Dienstags verabscheute und sagte: „Wahrlich, der Gesandte Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „Dienstags ist der Tag des Blutes. An diesem Tag gibt es eine Stunde, in der das Blut nicht mehr ruht.“ (Abu Dawud 3862)

Die vorangegangenen erwähnten Ahadith zeigen, dass es vorzüglich ist, Heilung zu erstreben. Des Weiteren wird Hijamah an dem Teil des Körpers angewandt, der es am meisten benötigt. Ferner ist es denen, die sich im Ihram befinden, gestattet Hijamah zu bekommen, selbst wenn dies bedingt, ein paar Haare abzuschneiden und dafür müssen sie keine Fidyah entrichten.
Laut Bukhary ist es auch dem Fastenden erlaubt, Hijamah zu erhalten, da er überliefert, dass der Gesandte Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) sich während des Fastens schröpfen ließ. (Bukhary 1938)

Aber bricht das Hijamah nun das Fasten oder nicht? Es existieren zahlreiche Ahadith, welche aussagen, dass Schröpfen das Siyam bricht. Der einzige Hadith, der diesen Regeln entgegen steht, ist die Überlieferung, dass der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) Hijamah während des Fastens hatte. Damit der Hadith so verstanden werden kann, dass das Schröpfen nicht das Fasten bricht, sollten folgende vier Bedingungen erfüllt sein:
1.   Hätte das Fasten zum Zeitpunkt, des gerade im Hadith erwähnten Vorfalls verpflichtend gewesen sein müssen.
2.   Sollte bewiesen werden, dass der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sich zu diesem Zeitpunkt nicht auf Reisen befand.
3.   Dass der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) nicht an einer Erkrankung litt, welche das Hijamah rechtfertigt.
4.   Dass dieser Hadith nach der Zeit kam, wo der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „Jene, die sich schröpfen lassen und jene, die schröpfen, haben ihr Fasten gebrochen.“ (Abu Dawud 2367 u. 2369, Ibn Majah 1681, u.a.)

Nur wenn diese vier Zustände erfüllt sind, können wir bzgl. des Hadith sagen, dass Hijamah nicht das Fasten bricht. Andernfalls hätte das in der Überlieferung erwähnte naafil (-fasten) sein können, bei dem es einem erlaubt ist, es für eine gerechtfertigte Hijamah-Anwendung zu brechen. Oder es könnte sich im Ramadan ereignet haben oder während er sich auf Reisen befand. Oder der Hadith spricht über verpflichtendes Fasten während des Ramadan, aber die Hijama war aufgrund einer Erkrankung notwendig. Oder aber es wurde ohne eine rechtfertigende Erfordernis während des Ramadan geschröpft, aber bevor der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) die Aussage traf, dass Hijamah das Fasten derer bricht, die damit (dem Schröpfen) zu tun haben. Es gibt keinen Beweis dafür dass eine einzige der vier erwähnten Bedingungen erfüllt wäre - wie sieht es dann gleich mit allen vieren zusammen aus?

Auch zeigt die Überlieferung, dass es einem erlaubt ist, einen Arzt für einen bestimmten Zweck zu konsultieren und ihn dann, ohne einen Vertrag abgeschlossen zu haben, für seine Dienste zu bezahlen. Der Hadith über das Bezahlen der Person, die das Hijamah ausführt beweist auch, dass es manchen Menschen erlaubt ist, Schröpfen zu ihrem Beruf zu machen. Der Prophet (sallAllahu alayhi wa sallam) gab demjenigen, der die Hijamah an ihm ausführte Geld und diese Person gab dann das Geld für seine notwendigen Bedürfnisse aus.

Des Weiteren wird das Schröpfen, ähnlich wie Knoblauch und Zwiebeln als „khabiith“ (übel) beschrieben. Dennoch sind uns diese Dinge erlaubt.

Abschließend beweist der Hadith, dass es einem gestattet ist, zumutbare Steuern bzw. Abgaben von seinem Sklaven einzufordern und dass es dem Sklaven erlaubt ist, mit dem Betrag nach Abzug der Steuer anzustellen, was ihm beliebt. Sollte der Besitzer andernfalls das gesamte Geld an sich nehmen, so könnte man dies nicht mehr als Steuer bezeichnen. Deshalb ist der nach Steuerabzug bleibende Restbetrag das Eigentum des Sklaven und er kann darüber verfügen, wie er möchte.


Imam Ibnul Qayyim Al-Jauziyyah, rahimahullah

Die prophetische Medizin (deutsche Ausgabe, S. 62 - 65)


Anmerkung: Siehe auch: Hijamah (Schöpfen) und Aderlass

 

Die Monate des Jahres im Islam, nach dem Hijrah-Kalender

Im Islam gibt es 12 Monate, die auf dem Mondzyklus (Mond-System) basieren. Der islamische Monat beginnt mit Sonnenuntergang, wenn der Neumond zu erscheinen beginnt. Das Mondjahr beträgt etwa 354 Tage, die Monate stimmen nicht mit dem gregorianischen Kalender (Sonnen-System) überein.

  1.     Muḥarram ‏محرم‎
  2.     Ṣafar ‏صفر‎
  3.     Rabīʿu l-awwal ‏ربيع الاول‎
  4.     Rabīʿu th-thāniy ‏ربيع الثاني‎
  5.     Ǧumāda l-ūlā ‏جمادى الاولى‎
  6.     Ǧumāda th-thāniya ‏جمادى الثانية‎
  7.     Raǧab ‏رجب‎
  8.     Šaʿbān ‏شعبان‎
  9.     Ramaḍān, ‏رمضان‎
  10.     Šawwāl ‏شوال‎
  11.     Dhū l-qaʿda ‏ذو القعدة‎
  12.     Dhū l-ḥiǧǧa ذو الحجة