Frage:
Verfällt das Freitagsgebet (Salatu l-Jumu'ah) für den Reisenden, und gibt es eine zeitliche Begrenzung für die Reise, sodass die Person als sesshaft gilt, wenn sie diese überschreitet?

Antwort:
Für den Reisenden ist das Freitagsgebet nicht erforderlich, doch wenn er hingeht dann ist es gültig. Wenn er an einem Land vorbei geht und mit ihnen betet, dann ist es gültig, denn der Prophet (صلى الله عليه وسلم) betete in der Abschieds-Hadsch am Freitag Dhuhr (Mittagsgebet), am Tag von 'Arafah, er betet nicht Jumu'ah, weil er Reisender war. Er betete das Freitagsgebet als Dhuhr. Er pflegte in seinen Reisen Dhuhr zu beten und nicht Jumu'ah.

Die zeitliche Begrenzung, welche dem Menschen verbietet zu kürzen und welche das Freitagsgebet erforderlich macht, ist vier Tage. Wenn er also die Absicht hat, länger als vier Tage (an diesem Ort) zu bleiben, dann betet er Jumu’ah und die vollständige Anzahl (der Raka'at). Dies ist die Meinung der Mehrheit der Leute des Wissens. Wenn er bei Eintritt des Landes fest entschlossen beabsichtigt, länger als 4 Tage zu bleiben, weil er dort einem Bedürfnis nachgeht, dann ist es erforderlich, den anderen im Land folgend, das Freitagsgebet (und die fünf täglichen Gebete) vollständig zu beten. Wenn er aber (einen Aufenthalt von) vier Tage(n) oder weniger beabsichtigt, dann betet er zwei (Raka'āt), doch ist es erforderlich, diese in der Gemeinschaft zu beten, wenn niemand mit ihm ist.

Falls er alleine reist, dann betet er nicht alleine, er betet mit den Leuten in der Gemeinschaft, denn das Gemeinschaftsgebet ist Pflicht. So betet er mit seinen Brüdern in der Gemeinschaft vier (Rak'āt). Dies, weil der Reisende, wenn er mit Sesshaften betet, mit ihnen 4 (Raka'at) betet. Wenn sie (die Reisenden) aber eine Gemeinschaft sind, zu zweit oder mehr, dann haben sie die Wahl; entweder beten sie (die Reisenden) unter sich gekürzt, oder mit der Gemeinschaft (der Sesshaften) 4 (Raka'at).

 

Schaykh Abdul-Azīz Bin Bāz (رحمه الله)
Quelle: Aus der offiziellen Website des Shaykhs (رحمه الله)
binbaz.org.sa/node/16355
Übersetzt von Mosa Khalaf