Wenn die Person, für welche die Speisung (Fiyah) verpflichtend ist [1] in einem nicht-islamischen Land lebt soll sie diese den Muslimen in ihrem Land geben, welche zu den Leuten gehören, die das Recht darauf haben.
Ansonsten kann sie es in irgendeines der Länder der Muslime schicken, wo es Menschen gibt, die diese Speise brauchen.
Und Allah weiß es am besten.


Schaykh ‘Uthaymin, rahimahullah

Majmuu’ Fataawa Ibn ‘Uthaymin, Fataawa as-Siyaam, 112

 

[1] Siehe:


 

Asch-Schaafa’i sagte in ‚Al-Umm‘ (7/68): „Es ist nicht erlaubt jemandem Nahrung einer Sühne (Kaffaarah) für einen Schwur zu geben, außer einem Muslim, der bedürftig ist. Wenn die Nahrung einem Dhimmi, welcher bedürftig ist, gegeben wird, oder einem Muslim, welcher nicht bedürftig ist, dann zählt dies nicht und das Urteil dazu ist das Gleiche, wie bezüglich jemandem, der es nicht getan hat. In dem Fall muss er es wiederholen. Ebenso verhält es sich, wenn Nahrung (Fidyah) an jemanden verteilt wird, den man verpflichtet ist, zu ernähren.“

In ‚Asna al-Mataalib‘ (3/369) heißt es: „In Bezug auf die Armen und Bedürftigen, sie werden als diejenigen angesehen, denen Zakah zusteht. Und es zählt nicht, wenn es einem Kafir gegeben wird. … oder jemandem, den man verpflichtet ist, zu ernähren, weil die Kaffaarah (sowie die Fidyah) eine Pflicht ist, die man Allah schuldet, weshalb die gleichen Bedingungen wie bei der Zakah gelten.“

 

Siehe auch: Fidyah (Ersatzleistung) od. Kaffaarah (Sühneleistung) Verwandten u. Familie geben