Einige Urteile über das Schlachten:

Es ist nicht erlaubt ein Tier zu verzehren, ausser wenn es geschlachtet wurde. Ausgenommen sind Meerestiere und Tiere, die kein Blut besitzen, wie Heuschrecken und was ihnen ähnlich ist. Tiere, die verendeten, erstickt oder erschlagen wurden, zu Tode gestürzt sind, von einem anderen Tier zu Tode gestossen wurden, oder von einem Raubtier gerissen wurden, sind nicht erlaubt und darüber gibt es keine Meinungsverschiedenheit.

Beweis: Allah (تعالى) sagte: "Verboten ist euch der Genuss von Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer Name als Allahs angerufen worden ist, und der Genuss von Ersticktem, Erschlagenem, zu Tode Gestürzten oder Gestossenem, und was von einem wilden Tier gerissen worden ist – ausser dem, was ihr schlachtet – und verboten ist euch, was auf einem Opferstein geschlachtet worden ist." [Al-Maa'ida: 3]

Bedingungen des Schlachtens:

Die erste Bedingung: Die Befähigung des Schlächters

  1. Der Schlächter muss Verstand besitzen
  2. Der Schlächter muss entweder Muslim, Christ oder Jude sein.Beweis: Allah (تعالى) sagte: "Und die Speise derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt." Al-Maa'ida: 5.
  • Das Urteil über das Tier, welches ein Christ oder Jude geschlachtet hat, der jedoch den Namen Allahs beim Schlachten nicht erwähnte: Haraam (verboten)Beweis: Allah (تعالى) sagte: "Und esst nicht von dem, worüber der Name Allahs nicht ausgesprochen wurde." Al-An'aam: 121
  • Das Urteil über das Tier, welches ein Christ oder Jude im Namen des Messias, etc. Geschlachtet hat: HaraamBeweis: Allah (تعالى) sagte: "Verboten ist euch (der Genuss von) Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer Name als Allahs angerufen worden ist." Al-Maa'ida: 3

Die zweite Bedingung, und sie steht im Zusammenhang mit dem Schlachtwerkzeug

  • Das Schlachtwerkzeug muss geschärft sein, so dass das Blut reichlich herausfliesst und man muss das Tier wegen der Schärfe des Werkzeugs schlachten können und nicht wegen seiner Last.
  • Das Schlachtwerkzeug darf nicht aus Zahn, (Körper)-Nagel oder Knochen bestehen.

Die dritte Bedingung: Das Durchschneiden von dem, was bei der Schlachtung Pflicht ist

Es ist Pflicht, dass die Schlachtung bei der Kehle durchgeführt wird und was durchgeschnitten wird, sind:

  • Die Luftröhre
  • Die Speiseröhre
  • Die innere Halsschlagader
  • Die äussere Halsschlagader

Und es ist Pflicht, dass mindestens drei von diesen vier durchgeschnitten werden.

Die vierte Bedingung: Den Namen Allahs bei der Schlachtung anzurufen

Beweis: Allah (تعالى) sagte: "Und esst nicht von dem, worüber der Name Allahs nicht ausgesprochen wurde." Al-An'aam: 121
Man sagt "Bismillah" während dem Schlachten oder kurz davor und wenn man es vergisst auszusprechen, so ist das Fleisch nicht erlaubt. Wenn man nicht weiss, ob der Schlächter den Namen Allahs angerufen hat, so ist das Fleisch erlaubt.

Allaamah Saalih ibn Fauzaan al-Fauzaan

Übersetzung: Abdulaziz as-Suisri