Rechtswissenschaftlich bezieht sich die Alimente auf den Unterhalt, den man demjenigen bereitstellt, welchen man finanziell versorgen muss, und zwar in Form von Nahrung, Kleidung, Unterkunft und dergleichen, gemäß dem was angemessen ist.
Die Versorgung der Ehefrau in Form von Nahrung, Kleidung und Unterkunft ist die größte Pflicht, die ein Ehemann an ihr hat. Denn Allah (Erhaben ist Er) sagt:

{لِيُنفِقْ ذُو سَعَةٍ مِّن سَعَتِهِ}

„Der Wohlhabende soll entsprechend seinem Wohlstand (die Aufwendungen) ausgeben“ (Surah At-Talaaq 65:7) Und Er sagt auch:

{وَلَهُنَّ مِثْلُ الَّذِي عَلَيْهِنَّ بِالْمَعْرُوفِ}

„Und ihnen (den Frauen) steht in rechtlicher Weise (gegenüber den Männern) das gleiche zu, wie (den Männern) gegenüber ihnen“ (Surah Al-Baqarah 2:228).

Und der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: „Ihre Rechte an dir sind, dass du sie mit Nahrung und Kleidung in angemessener Weise versorgst.“ (Muslim 2941, 4/402; Abu Dawud 1905, 2/312).

Schaykh al-Islam Ibn Taymiyyah (rahimahullah) sagte: „Die Aayah: „Und ihnen (den Frauen) steht in rechtlicher Weise (gegenüber den Männern) das gleiche zu, wie (den Männern) gegenüber ihnen“ beinhaltet alle Rechte der Frau und andere Rechte, die sie hat. Diese Angelegenheit kann gemäß dem, was üblicherweise anerkannt und unter den Menschen wiederholt wird, beurteilt werden.“ (Majmuu‘ al-Fataawa 34/132).

Wenn es einen Disput zwischen den Ehepartnern gibt, wird der Richter den Unterhaltsbetrag der Frau schätzen, gemäß dem finanziellen Niveau der Beiden, sei es, dass beide reich sind oder nur einer von ihnen reich ist. Deshalb steht einer reichen Frau, die mit einem reichen Ehemann verheiratet ist, eine ausreichende Menge Versorgung zu, die dem ähnelt, was andere Frauen von gleichem Niveau in ihrer Stadt erhalten. Das Gleiche gilt für Kleidung und Möbel. Ebenso steht einer armen Frau, die mit einem armen Mann verheiratet ist, eine ausreichende Menge an Nahrung, Kleidung und Wohnungseinrichtung zu, wie sie Frauen des gleichen Stands zusteht. Jedoch stehen Frauen der Mittelklasse, die mit Ehemännern des gleichen Stands verheiratet sind, und reichen Frauen, die mit armen Männern verheiratet sind, und arme Frauen, die mit reichen Männern verheiratet sind, eine Versorgung von durchschnittlichem Niveau, gemäß der bekannten Sitte zu. Überdies muss der Ehemann seine Frau mit allem versorgen, was sie braucht, wie Wasser zum Reinigen und Trinken usw.
Jedoch ist er dazu nicht mehr verpflichtet, wenn er nicht länger mit seiner Frau verheiratet ist.

Sobald eine Frau geschieden ist und sich in ihrer Wartezeit (‘Iddah) befindet, finden folgende Situationen statt:

• Eine widerruflich geschiedene Frau hat das Recht, von ihrem Ehemann versorgt zu werden, so lange sie sich in ihrer Wartezeit befindet, weil sie noch seine Ehefrau ist. Dies ist so, weil Allah sagt:

{وَبُعُولَتُهُنَّ أَحَقُّ بِرَدِّهِنَّ فِي ذَٰلِكَ إِنْ أَرَادُوا إِصْلَاحًا}

„Und ihre Ehemänner haben ein größeres Anrecht, sie zurückzunehmen, wenn sie eine Aussöhnung wollen.“ (Surah Al-Baqarah 2:228)

• Eine unwiderruflich (d.h. drei Mal) geschiedene Frau hat kein Recht auf Versorgung und Unterkunft (von ihrem Exmann), weil sie nicht mehr seine Ehefrau ist. Dies basiert auf dem Hadith von Bukhari und Muslim, in dem der Ehemann von Fatimah bint Qays sie unwiderruflich schied und der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) zu ihr sagte: „Es gibt weder Versorgung noch Unterkunft für dich.“ (Muslim 3682, 5/338)

Diesbezüglich sagte der große Gelehrte Ibn Qayyim (rahimahullah): „Gemäß der authentischen Sunnah des Gesandten Allahs (sallallahu alayhi wa sallam), welche mit dem Qur’aan übereinstimmt, steht einer unwiderruflich geschiedenen Frau weder Versorgung noch Unterkunft zu. Dies geht auch mit der analogischen Schlussfolgerung konform und ist ebenso die Ansicht der Hadithwissenschaftler.“ (Zaadul Ma’aad 5/470-471)

Jedoch ist eine unwiderruflich geschiedene Frau, welche schwanger ist, berechtigt, Unterhaltszahlungen zu erhalten, weil Allah (Erhaben ist Er) sagt:

{وَإِن كُنَّ أُولَاتِ حَمْلٍ فَأَنفِقُوا عَلَيْهِنَّ حَتَّىٰ يَضَعْنَ حَمْلَهُنَّ}

„Und wenn sie schwanger sind, dann gebt für sie (das Nötige) aus, bis sie mit dem niederkommen, was sie (in ihren Leibern) tragen“ (Surah At-Talaaq 65:6). Und Er (Erhaben ist Er) sagt auch:

{أَسْكِنُوهُنَّ مِنْ حَيْثُ سَكَنتُم مِّن وُجْدِكُمْ}

„Lasst sie dort wohnen, wo ihr (selbst) wohnt, von dem, was ihr euch leisten könnt.“ (Surah At-Talaaq 65:6). Überdies sagte der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) zu Fatima Bint Qays: „Es gibt keinen Unterhalt für dich, außer wenn du schwanger bist.“ (Abu Dawud 2290, 2/496; An-Nasaa‘i 3222, 3/370; Muslim 3688, 5/340)
Dies liegt daran, dass der Ehemann der Vater des ungeborenen Kindes ist und deshalb verpflichtet ist, dieses Kind zu versorgen und dies kann nicht anders gewährleistet werden, außer durch die Versorgung der Mutter. Diesbezüglich sagten Al-Muwaffaq und andere Gelehrten: „Diese Meinung wird von allen Gelehrten einvernehmlich bestätigt. Jedoch gibt es Unterschiede darin, ob der Unterhalt für den Fötus allein bezahlt werden muss oder der Mutter um des Fötus willens.“

Der Ehefrau steht kein Unterhalt von ihrem Ehemann zu, wenn folgende Gründe existieren:

• Wenn die Frau sich von ihrem Mann fernhält, dann hat sie kein Recht auf Versorgung, weil er sie in dem Fall nicht sexuell genießen kann, da die Versorgung im Austausch für die sexuelle Zurverfügungstellung ist.

• Das gleiche gilt, wenn die Ehefrau ihrem Ehemann ungehorsam ist, indem sie sich sexuell verweigert, ihre ehelichen Pflichten nicht erfüllt, sich weigert in ein neues angemessenes Haus zu ziehen oder das Haus ohne seine Erlaubnis verlässt.

• Auch wenn sie aus einem Grund reist und somit ihrem Mann nicht zur Verfügung steht, dann hat sie kein Recht auf Versorgung, weil er sie in der Zeit nicht genießen kann.

Eine Witwe muss versorgt werden, wenn sie arm ist, weil ihr nicht die Versorgung ihres Mannes zusteht, da sie an seine Erben geht.
Einer schwangeren Witwe steht Versorgung aus dem Nachlass ihres Mannes zu, wegen der Existenz des Fötus. Wenn der Verstorbene nichts hinterlassen hat, müssen die Erben des Fötus, wenn sie reich sind, sie versorgen, falls der Fötus stirbt.

Es ist erlaubt, dass sich beide Ehepartner darauf einigen, dass die Versorgung im Voraus oder im Nachhinein bezahlt wird, sie haben das volle Recht dazu. Wenn sie diesbezüglich uneinig werden, muss der Ehemann den Unterhalt am Beginn des Tages leisten. Es ist erlaubt, ihn in Getreide zu zahlen, wenn beide zustimmen, aber weil es große Mühe beinhaltet, hat sie das Recht, diese Art der Versorgung zu verweigern.
Ebenso muss der Ehemann seine Ehefrau zu Beginn des Jahres mit der jährlichen Kleidung versorgen. Wenn der Ehemann abwesend ist, oder er ist anwesend und hat ihr nicht die übliche Versorgung zukommen lassen, dann muss er immer noch die vorherige verspätete Versorgung leisten, weil es immer noch ihr Recht ist, welches der Ehemann leisten muss, ob in Schwierigkeiten oder Leichtigkeit. Ihr Recht schwindet nicht im Laufe der Zeit.

Der Ehemann ist verpflichtet, seine Frau anzufangen zu versorgen, sobald sie ihm gestattet, mit ihr sexuell zu verkehren. Wenn er unfähig ist sie zu versorgen, ist es ihr erlaubt, den Ehevertrag aufzulösen. Dies basiert auf dem Hadith von Abu Hurayrah, in welchem der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) bezüglich eines Mannes, welcher seine Frau nicht finanziell versorgen konnte, sagte: „Sie sind zu trennen (durch Scheidung).“ (Ad-Daraqutni 3742, 3/306). Dies wird auch durch den folgenden Vers unterstützt:

{فَإِمْسَاكٌ بِمَعْرُوفٍ أَوْ تَسْرِيحٌ بِإِحْسَانٍ}

„Dann (sollen die Frauen) in rechtlicher Weise behalten oder in ordentlicher Weise freigegeben (werden)“ (Surah Al-Baqarah 2:229).

Zweifellos ist es keine akzeptable Angelegenheit, eine Frau zu behalten, welche man nicht finanziell versorgen kann.

Wenn ein reicher Ehemann abwesend ist, ohne ausreichende Versorgung für seine Frau zu hinterlassen und wenn sie sie nicht von seinem Besitz nehmen oder leihen kann, dann hat sie das Recht, die Ehe durch den Richter annullieren zu lassen. Wenn sie in der Lage ist, von seinem Besitz zu nehmen, ist es ihr erlaubt so viel zu nehmen, wie für sie ausreichend ist. Der Beweis dazu ist in dem Hadith von Hind bint Utbah zu finden, als sie sich beim Propheten (sallallahu alayhi wa sallam) über ihren geizigen Ehemann beschwerte, der ihr nicht genug zum Leben gab und er ihr daraufhin sagte: „Nimm von seinem Besitz, was ausreichend für dich und deine Kinder ist, und der Betrag sollte angemessen und gerecht sein.“ (Muslim und Bukhary).

In Anbetracht der erwähnten Beweise sehen wir, wie perfekt die Schari’ah ist, indem sie jedem sein angemessenes Recht zuschreibt. Dies ist in allen Fällen so und diejenigen, welche die Schari’ah mit Menschen gemachten Gesetzen tauschen wollen, sollten sich schämen! Allah sagt dazu:

{أَفَحُكْمَ الْجَاهِلِيَّةِ يَبْغُونَ ۚ وَمَنْ أَحْسَنُ مِنَ اللَّـهِ حُكْمًا لِّقَوْمٍ يُوقِنُونَ}

„Begehren sie etwa das Urteil der Unwissenheit? Wer kann denn besser walten als Allah für Leute, die (in ihrem Glauben) überzeugt sind?“ (Surah Al-Maa’idah 5:50)


Schaykh Saalih al-Fawzaan, hafidhahullah

Aus „A Summary of Islamic Jurisprudence“ von Schaykh Saalih al-Fawzaan, Band 2, Kapitel 4 – Unterhaltszahlung der Frau, S. 501-505