Frage an Islam Fatwa:

Darf man einen Muslim fragen, ob das servierte/angebotene Fleisch halal ist?

Antwort:

Es wurde von Abu Hurayrah berichtet, dass der Gesandte Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte:

﴿ إذا دخل أحدكم على أخيه المسلم فأطعمه طعاما فليأكل من طعامه ولا يسأله عنه ، فإن سقاه شرابا من شرابه فليشرب من شرابه ولا يسأله عنه ﴾

„Wenn einer von euch seinen muslimischen Bruder besucht und dieser ihm Essen anbietet, soll er von seinem Essen essen und nicht danach fragen. Und wenn er ihm etwas zu trinken anbietet, soll er trinken, was er anbietet, und nicht danach fragen.“ [1]

Der offensichtliche Sinn dieses Hadiths ist, dass er auf einen Fall bezogen wird, in dem eine Person es für am wahrscheinlichsten hält, dass das Vermögen seines muslimischen Bruders halal ist und dass er verbotene Dinge meidet.

Andernfalls ist es erlaubt, ja sogar verpflichtend, zu fragen, wie im Fall einiger Muslime, die sich in Ländern der Ungläubigen niedergelassen haben. In ihrem Fall und in ähnlichen Fällen müssen wir sie beispielsweise über ihr Fleisch fragen, ob es (auf nicht-halale Weise) getötet oder (nach der Scharia) geschlachtet wurde.

Scheich Nasiruddin al-Albani, rahimahullah

Quelle: السلسلة الصحيحة - Die authentischen Überlieferungen, Hadith Nr. 627.

In Sahih al-Bukhari wird berichtet:

﴿ أَنَّ قَوْمًا قَالُوا لِلنَّبِيِّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ : إِنَّ قَوْمًا يَأْتُونَا بِاللَّحْمِ لَا نَدْرِي أَذُكِرَ اسْمُ اللَّهِ عَلَيْهِ أَمْ لَا ، فَقَالَ : سَمُّوا عَلَيْهِ أَنْتُمْ وَكُلُوهُ . قَالَتْ عَائِشَةَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهَا راوية الحديث : وَكَانُوا حَدِيثِي عَهْدٍ بِالْكُفْرِ ﴾

Einige Leute sagten zum Propheten (sallAllahu alayhi wa sallam): „Einige Leute bringen uns Fleisch, und wir wissen nicht, ob der Name Allahs darüber ausgesprochen wurde oder nicht.“ Er sagte: „Sprecht selbst Bismillah darüber und esst es.“ Aischa (rahiyAllahu anha), die den Hadith überlieferte, sagte: Sie waren erst kürzlich Muslime geworden.

Übersetzung: Abu Davut Konyevi

[1] Berichtet von Ahmad, 8933. Dieser Hadith wurde von al-Albaani in al-Silsilah al-Sahihah, Nr. 627, als authentisch eingestuft.