Es ist erwünscht, eine Ansprache zu halten, bevor der Ehevertrag abgeschlossen wird. Diese Predigt wird „Predigt des Ibn Mas’uud“ genannt. Diese Predigt kann von irgendeinem der Anwesenden gehalten werden.

Die drei Vertragsbestandteile der Heirat

  1. Die Ehepartner müssen frei von Eigenschaften sein, die eine gültige Heirat verhindern würden. Wie z.B. wenn sie füreinander Mahram wären, wie die nahen Blutsverwandten, die Milchverwandten oder eine Witwe oder Geschiedene in ihrer ‘Iddah (bis diese zuende ist), oder ein Mann, der Kaafir ist (weil eine Muslima keinen Kaafir heiraten darf) usw.
  2. Die Zustimmung der Braut muss eingeholt werden. Diese wird durch das gesprochene Wort des rechtmäßigen Vormunds (Waly) der Frau ausgedrückt, indem er sagt: „Ich verheiratete dich an so-und-so.“
  3. Die Zustimmung des Bräutigams muss eingeholt werden. Diese wird durch das gesprochene Wort des Bräutigams selber ausgedrückt, als Antwort auf das Wort des Waly, indem er sagt: „Ich heirate sie“ oder: „Ich akzeptiere die Heirat mit ihr“ oder dergleichen. Jedoch kann die Zustimmung zur Heirat auch in schriftlicher Form erfolgen, solange beide Ehepartner einvernehmlich zustimmen. Selbst wenn einer der beiden die Worte der rechtmäßigen Heiratsformel im Spaß ausspricht und damit nicht die tatsächliche Heirat meint, so ist die Eheschließung gültig, wegen dem (sinngemäß übersetzten) Hadith des Propheten (sallallahu alayhi wa sallam): „Es gibt drei Dinge, welche als ernsthaft angesehen und behandelt werden, selbst wenn sie im Spaß gesagt werden: die Scheidung, die Heirat und das Zurücknehmen der Frau (nach einer widerruflichen Scheidung)!“ (Tirmidhi 1186, 3/490; Überliefert von fünf Hadith-Überlieferern außer An-Nasaa‘i)

 

Schaykh Saalih Al-Fawzaan, hafidhahullah

Auszugsweise entnommen aus „A Summary of Islamic Jurisprudence“, Band 2 von Schaykh Dr. Saalih al-Fawzaan, Kapitel 3 Ehevertrag, S. 361 - 366