Frage an Islam Fatwa:

Was ist das Urteil über Dropshipping  - ist es erlaubt (halal) oder verboten (haram) zu betreiben? Fällt es unter das Urteil über das Verkaufen von Waren, die man nicht besitzt?

Definition von Dropshipping:

Der Käufer bestellt eine Ware bei einem Online-Händler. Die Ware erhält er jedoch nicht vom Händler selbst, sondern direkt vom Hersteller oder Großhändler. Der Online-Händler, bei dem die Bestellung aufgegeben wurde, übernimmt lediglich die Bestellannahme und die Abrechnung. Zum Zeitpunkt des Verkaufs befindet sich der Online-Händler nicht im Besitz der betreffenden Ware.

 Quelle: evz.de - Europäisches Verbraucherzentrum


Das Urteil über Dropshipping:


Zu den verbotenen Handelsarten gehört es, wenn man etwas verkauft, das man nicht besitzt. Zum Beispiel kommt ein Käufer zu einem Händler um eine bestimmte Ware zu kaufen, die dieser Händler jedoch nicht hat. Sie vereinbaren einen Vertrag und den Betrag, dessen Bezahlung Voraus oder in der Zukunft erfolgen soll, obwohl die Ware noch nicht im Besitz des Händlers oder Verkäufers ist. Dann geht der Händler los, erwirbt die Ware und liefert es dem Käufer, nachdem sie sich bereits auf den Preis geeinigt, den Kaufvertrag abgeschlossen und die Bezahlung im Voraus oder für die Zukunft festgelegt haben.

Warum ist ein solcher Verkauf verboten? Weil er etwas verkauft hat, das er nicht besitzt und weil er etwas verkauft hat, bevor er es in Besitz genommen hat. Insbesondere wenn es sich um eine spezifische Ware handelt. Oder er hat eine Schuld gegen eine andere Schuld verkauft [1], wenn die Ware nicht spezifisch ist und der Preis später fällig ist. Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) hat uns verboten, dies zu tun, wie im Fall von Hakim bin Hazaam (radiyallahu 'anh), der zu ihm kam und sagte:

{يَأْتِينِي الرَّجُلُ يَسْأَلُنِي مِنْ الْبَيْعِ مَا لَيْسَ عِنْدِي ، أَبْتَاعُ لَهُ مِنْ السُّوقِ ثُمَّ أَبِيعُهُ ؟ قَالَ: "لَا تَبِعْ مَا لَيْسَ عِنْدَكَ}

„O Gesandter Allahs, was ist, wenn ein Mann zu mir kommt und etwas von mir kaufen will, aber ich habe es nicht. Dann gehe ich auf den Markt und kaufe es für ihn?" Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: "Verkaufe nicht, was du nicht besitzt." [2]

Das ist ein klares Verbot, daher ist es einer Person nicht gestattet, ein spezifiziertes Gut zu verkaufen, es sei denn, sie besitzt es vor dem Abschluss des Vertrags, unabhängig davon, ob der Verkauf sofort oder später erfolgt.

Es ist nicht zulässig, in dieser Angelegenheit nachlässig zu sein. Wer also etwas an die Menschen verkaufen möchte, sollte die Ware in seinem Laden, Geschäft, Lager, Kofferraum oder Büro bereithalten, sodass die Ware bei ihm verfügbar ist. Wenn dann die Interessenten zu ihm kommen, kann er sie ihnen direkt oder später verkaufen.

Schaikh Salih al-Fawzan

Quelle: Entnommen aus einer Sitzung von Scheich al-Fawzan mit dem Titel: "Die verbotenen Handelsgeschäfte im Islam, (البيوع المنهي عنها في الإسلام)" in der Masjid Abdulaziz Aal Suʼud, Riad, am 05/1411.

Übersetzung: Ebu Davud Konyevi, Korrektur: Seyyid Abu Abdillah

[1] Anmerkung: Der Ausdruck "Schulden mit Schulden begleichen" (الدين بالدين oder سلف وبيع) bezieht sich auf den Handel, bei dem der Verkäufer eine Schuld (die Ware, die noch nicht in seinem Besitz ist) gegen eine andere Schuld (den noch nicht bezahlten Betrages) tauscht, was laut dem Konsens der Gelehrten (Ijma) haram ist aufgrund des Verbotes des Propheten.
[2] Tirmidhi, 1232; An-Nasaa'i, 4613; Abu Dawud, 3503, Ibn Majah, 2187, Ahmad, 14887. Als sahih eingestuft von Imam al-Albani in Irwa 'al-Ghaliil, Nr. 1292.


Siehe auch: Verkaufen einer Ware, die man nicht besitzt

البيوع المنهي عنها لفضيلة الشيخ صالح الفوزان:

ومن البيع المنهي عنها :أن يبيع الإنسان ماليس عنده فمثلا يأتي المشتري إلى التاجر ويطلب منه سلعة معينة وهذه السلعة غير موجودة عند هذا التاجر ويتفقان على العقد ومقدار الثمن عاجلا أو مؤجلا والسلعة لا تزال ليست ملكا للتاجر أو البائع ثم يذهب التاجر ويشتري هذه السلعة ويسلمها للمشتري بعد أن يتفقا على الثمن ويعقدان ويحددان القيمة عاجلا أومؤجلا فمثل هذا البيع حرام لماذا ؟ لأنه باع ماليس عنده وباع شيئا قبل أن يملكه إذا كانت السلعة معينة أو باع دينا بدين إذا كانت السلعة غير معينة وثمنها مؤجل , وقد نهى رسول الله صلى الله عليه وسلم عن ذلك حينما جاء إلى النبي صلى الله عليه وسلم حكيم بن حزام فقال يا رسول الله الرجل يأتيني ويطلب مني البيع وليس عندي ثم أذهب إلى السوق وأشتريه له فقال :{ لا تبع ما ليس عندك }
فهذا نهي قاطع فلا يجوز للإنسان أن يبيع شيئا معينا إلا وهو يملكه قبل العقد سواء باعه حاضرا أو مؤجلا
ولايجوز التساهل في هذا الأمر .فالذي يريد أن يبيع على النَّاس يؤمن السلع في محله أو متجره أو مستودعه أو معرض سيارته أو مكتبته فتكون السلع جاهزة عنده ثم إذا جاء الراغبون في الشراء باع عليهم نقدا أو مؤجلا .