Frage:
Eine Schwester lief vor der Reihe der Schwestern, welche hinter dem Imam beteten, vorbei. Ich habe verstanden, dass es drei Dinge gibt, die das Gebet ungültig machen, wenn sie zwischen dem Betenden und seiner Sutrah vorbei laufen, welche ein Esel, ein schwarzer Hund und eine Frau sind. Wie sollten wir unser Gebet wiederholen und dabei trotzdem noch dem Imam folgen?

Antwort:
Es wurde von ‘Abd-Allaah ibn as-Saamit berichtete, dass Abu Dharr sagte: „Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:

{إذا قام أحدكم يصلي فإنه يستره إذا كان بين يديه مثل آخرة الرحل فإذا لم يكن بين يديه مثل آخرة الرحل فإنه يقطع صلاته الحمار والمرأة والكلب الأسود. قلت: يا أبا ذر ما بال الكلب الأسود من الكلب الأحمر من الكلب الأصفر? قال: يا ابن أخي سألت رسول الله صلى الله عليه وسلم كما سألتني, فقال: الكلب الأسود شيطان}

‚Wenn einer von euch zum Beten aufsteht, dann sollte er eine Sutrah vor sich haben, wie etwas, dass die Höhe eines Sattels hat. Wenn er nichts vor sich hat, dass die Höhe eines Sattels hat, dann wird sein Gebet durch das Vorbeilaufen eines Esels, einer Frau oder eines schwarzen Hundes ungültig.’“
Ich (‘Abd-Allaah) fragte: „Oh Abu Dharr, was ist der Unterschied zwischen einem schwarzen Hund und einem roten oder gelben Hund?” Er antwortete: „Oh Sohn meines Bruders, ich stellte dem Gesandten Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) dieselbe Frag,  und er antwortete: „Der schwarze Hund ist ein Satan.” (Muslim 510)

‘Abd-Allaah ibn ‘Abbaas sagte:

{أقبلتُ راكباً على حمارٍ أتان وأنا يومئذ قد ناهزت الاحتلام ورسول الله صلى الله عليه وسلم يصلي بالناس بمنى إلى غير جدار فمررت بين يدي بعض الصف فنزلت وأرسلت الأتان ترتع ودخلت في الصف فلم يُنكر ذلك عليَّ أحدٌ} 

„Ich kam eines Tages auf meinem weiblichen Esel angeritten, nachdem ich gerade die Pubertät erreicht hatte. Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) führte das Gebet in Mina, ohne eine Art von Mauer vor ihm. Ich lief vor einem Teil der Reihe vorbei, dann stieg ich ab und schickte den Esel zum Grasen und niemand wies mich deshalb zurecht.” (Al-Bukhari 472; Muslim 504)

Imaam Al-Bukhari gab diesem Hadith die Überschrift von {سترة الإمام سترة مَن خلفه} (Die Sutrah des Imam ist die Sutrah derjenigen, die hinter ihm beten)

Ibn ‘Abd al-Barr sagte: Dieser Hadith (d.h. der Hadith von Al-Bukhari (487) und Muslim (505) von Abu Sa’id al-Khudri welcher aussagt:

{إذا كان أحدكم يصلي فلا يدع أحدا يمر بين يديه وليدرأه ما استطاع فإن أبى فليقاتله فإنما هو شيطان}

„Wenn jemand von euch betet, dann soll er niemanden vor sich vorbei laufen lassen. Lasst ihn den Vorbeilaufenden wegschieben, so gut er kann und wenn der beharrlich dabei vorgeht, dann bekämpft ihn, weil er nichts anderes als der Satan ist.“) zeigt an, dass es makruh ist, vor einer betenden Person vorbei zu laufen, wenn sie allein und ohne Sutrah betet. Das gleiche Urteil bezieht sich auf den Imam, wenn er ohne Sutrah betet.
Aber was die Person betrifft, die hinter dem Imam betet, so spielt es keine Rolle, was vor ihr vorbei läuft, so wie es keine Rolle spielt, was vor dem Imam oder der allein betenden Person vorbei läuft, wenn es hinter der Sutrah vorbei läuft. Die Sutrah des Imaams ist auch die Sutrah derjenigen, die hinter ihm beten.

Wir sagen dies zum Imam und der Person, welche allein betet, weil der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:
{إذا كان أحدكم يصلي}

Wenn jemand von euch betet …“ Gemäß der Leute des Wissens, bedeutet dies „allein beten“ wegen dem Hadith von Ibn ‘Abbaas. Deshalb sagen wir, dass die Person, welche hinter dem Imam betet, niemanden wegschieben muss, weil Ibn ‘Abbaas sagte:

{أقبلت راكبا على أتان وأنا يومئذ قد ناهزت الاحتلام ورسول الله صلى الله عليه وسلم يصلي بالناس بمنى فمررت بين يدي بعض الصف فنزلت وأرسلت الأتان ترتع ودخلت في الصف فلم ينكر ذلك عليَّ أحدٌ} 

„Ich kam eines Tages auf meinem weiblichen Esel angeritten, nachdem ich gerade die Pubertät erreicht hatte. Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) führte das Gebet in Mina, ohne eine Art von Mauer vor ihm. Ich lief vor einem Teil der Reihe vorbei, dann stieg ich ab und schickte den Esel zum Grasen und niemand wies mich deshalb zurecht.” (At-Tamhiid 4/187)