Frage:
Wenn es bewölkt oder bedeckt ist, ist es zwingend vorgeschrieben am Tag des Zweifels [1] (30. Scha’ban) als Vorsichtsmaßnahme für den Fall, dass der Monat (Ramadan) begonnen hat zu fasten?

Antwort:
Es ist nicht zulässig am Tag des Zweifels zu fasten auch wenn der Himmel bewölkt ist, denn der Gesandte (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „Beginnt Sawm wenn ihr es (den Neumond des Ramadan) seht und beendet Sawm wenn ihr es (den Neumond des Schawwal) seht; doch wenn der Himmel bewölkt ist (und ihr ihn nicht sehen könnt), vervollständigt die Anzahl der Tage (des Scha’ban auf 30 Tage)." [2]

Er (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte ebenso: „Greift nicht dem Ramadan vor, indem ihr einen oder zwei Tage vor seinem Beginn fastet, außer jemand, dessen Gewohnheit es ist (an bestimmten Tagen) zu fasten; jene dürfen an diesem Tag fasten.“ [3]

Was die Überlieferung über ibn 'Umar (radiAllahu anhu) angeht, dass er es pflegte am 30. Sha'ban zu fasten, wenn es bewölkt war, so war dies sein Ijtihad, aber die richtige Meinung ist das Gegenteil davon. Es ist obligatorisch an diesem Tag nicht zu fasten. Ibn 'Umar praktizierte in diesem Fall Ijtihad, aber sein Ijtihad war gegen die Sunnah, möge Allah ihm vergeben!
Die richtige Meinung ist, dass die Muslime am 30. Scha'ban nicht fasten dürfen, wenn der Neumond des Ramadan nicht gesichtet wird. Wenn es bewölkt ist, ist es obligatorisch nicht zu fasten. Es ist nicht zulässig, das Fasten zu beginnen bis die Sichtung des Neumondes bestätigt wird, oder Scha'ban mit 30 Tagen abgeschlossen ist. Dies ist, was für Muslime verpflichtend ist, und es ist nicht zulässig, sich dem Nas (islamischen Text aus dem Quran oder der Sunna) für die persönliche Meinung eines einzelnen zu widersetzen; ob er ibn 'Umar oder jemand anderes ist, weil der Nas Vorrang vor allen Meinungen hat, wie Allah (subhana wa ta‘ala) sagt: „Was nun der Gesandte euch gibt, das nehmt; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch.“ (Surah Al-Haschr 59:7)

Er (subhana wa ta’ala) sagte ebenso: „So sollen diejenigen, die Seinem Befehl zuwiderhandeln, sich vorsehen, dass nicht eine Fitna sie trifft oder schmerzhafte Strafe sie trifft.“ (Surah 24, Vers 63)


Schaykh 'Abdul-'aziz bin Baaz, rahimahullaah

Fataawaa Nuur 'alaa-d-Darb, Nr. 163

 

[1] Genannt aufgrund dessen, dass Zweifel bestehen, ob es der letzte Tag des Scha’ban oder der erste Tag des Ramadan ist.

[2] Al-Bukhari, Buch über Sawm, Kapitel über die zwei Worte des Propheten: „Wenn ihr den Neumond seht, haltet das Sawm ein“; Nr. 1909.

[3] Al-Bukhari, Buch über das Sawm, Nr. 1914 und Muslim, Buch über das Sawm, Kapitel über das Verbot über das Vorausgreifen des Fastens von eins oder zwei Tagen, bevor es beginnt, Nr. 1082

Anmerkung: Al-Nawawi sagte: „Die Worte des Propheten (sallAllahu alayhi wa sallam) „Greift nicht dem Ramadan vor, indem ihr einen oder zwei Tage vor seinem Beginn fastet, außer jemand, dessen Gewohnheit es ist (an bestimmten Tagen) zu fasten ...“ zeigen deutlich, dass es nicht gestattet ist, dem Ramadan vorzugreifen, indem man einen oder zwei Tage vor seinem Beginn fastet, wenn man nicht die Gewohnheit des Fastens hat oder nicht das Fasten fortsetzt, nachdem man vorher damit begonnen hat (in der ersten Hälfte des Scha`ban). Wenn man das Fasten nicht fortsetzt oder die Gewohnheit des Fastens hat, dann ist es haram.“

`Ammar ibn Yasir (radiAllahu anhu) sagte: „Wer an dem Tag fastet, an dem es den Zweifel gibt, hat Abu-l-Qasim (sallAllahu alayhi wa sallam) nicht gehorcht.“ (At-Tirmidhi Nr. 686 und An-Nasa’i Nr. 2188). Al-Hafidh sagte: „Daraus kann verstanden werden, dass es haram ist, am Tag des Zweifels zu fasten, denn die Sahabah hätten so etwas nicht aus eigener Meinung heraus gesagt.“ (Fath al-Bari)

Al-Nawawi sagte über das Fasten am Tag des Zweifels: „Wenn jemand an diesem Tag freiwillig fastet und er einen Grund dafür hat, wie z.B. weil er die Gewohnheit hat, immer zu fasten, oder er fastet die Tage abwechselnd oder an bestimmten Tagen wie dem Montag und das überschneidet sich mit diesem Tag, dann ist es ihm erlaubt zu fasten. Es gibt unter unseren Gefährten keine Meinungsverschiedenheit darüber. Der Beweis dafür ist der Hadith von Abu Hurayrah: `Greift nicht dem Ramadan vor, indem ihr einen oder zwei Tage vor seinem Beginn fastet, doch wenn ein Mann zu fasten gewohnt ist, dann lasst ihn fasten.` Hat er keinen Grund dafür, dann ist es für ihn haram, an diesem Tag zu fasten.“ (Al-Majmu` 6/400)

Schaykh ibn `Uthaymin sagte in seinem Kommentar zu dem Hadith `Greift nicht dem Ramadan vor, indem ihr einen oder zwei Tage vor seinem Beginn fastet …`: „Die Gelehrten (rahimahumullah) waren über dieses Verbot unterschiedlicher Ansicht sowie darüber, ob damit haram oder makruh gemeint ist. Die korrekte Ansicht lautet, dass es haram ist, insbesondere am Tag des Zweifels.“ (Scharh Riyadh al-Salihin, 3/394)