بســــــــــــــــم الله الرحمان الرحيم

Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) erlaubte es, Anwesenden beim Verrichten der Wudu (Gebetswaschung) für die Länge eines Tages über ihre Socken zu streichen (anstelle die Füße zu waschen). Reisenden ist es erlaubt, dies für die Länge dreier ganzer Tage zu tun. Dies basiert auf eindeutigen Beweisen aus Qur’aan und authentischer Sunnah.

Von den wichtigen Angelegenheiten dieser gnädigen Erlaubnis ist es, dass die Periode des Überstreichens (Al-Mash) zu Ende ist, sobald man die Fußbekleidung, aus welchem Grund auch immer, entfernt hat, und dass die Person nur dann wieder darüber streichen darf, sobald sie ihre Fußbekleidung in einem Zustand der Reinheit wieder angezogen hat. Einer unserer Besucher wollte wissen wie es sich mit Folgendem verhält: Angenommen, es gibt einen Grund, einen kleinen Teil des Fußes unter dem Fußknöchel zu entblößen, weil man ihn kratzen möchte. Zählt dies dann zum Entfernen der Fußbekleidung oder nicht?

Schaykh Muhammad ibn Saalih al-’Uthaymiin wurde gefragt:
Wie sieht das Urteil dazu aus, die Socke {الشراب} oder einen Teil davon auszuziehen, um eine Stelle am Fuß zu kratzen oder um etwas zu entfernen wie z.B. einen kleinen Stein oder etwas Gleichartiges (vom Inneren der Socken)?

Antwort:
Wenn er mit seiner Hand unter die Socken (Anmerk.: oder Fußbekleidung) reicht, dann ist damit nichts verkehrt. Wenn er die Socken jedoch auszieht, so wird geschaut: Falls er nur einen kleinen Teil davon auszog, dann liegt kein Schaden darin (d.h. er kann damit fortfahren über die Socken zu streichen). Wenn er einen großen Teil davon auszog, indem er den größten Teil des Fußes entblößte, dann endet die Periode des Überstreichens (Al-Mash) über die beiden Socken zu diesem Zeitpunkt. (Fataawaa fi-l-Mas-h ‘alaa-l-Khuffayn, Frage Nr. 17)
Basierend auf der Fatwa von Schaykh Ibn ‘Uthaymiin (rahimahullaah), kann eine Person nach dem Entblößen einer kleinen Stelle des Fußes unter dem Fußknöchel, damit fortfahren, über seine Fußbekleidung zu streichen, wie in der ursprünglichen Frage angegeben, und Allaah weiß es am besten.


Musa Richardson, hafidhahullaah

Quelle: bakkah.net


Anmerkungen von Musa Richardson:

  • Beachte den Verlass auf das Wort „Fußbekleidung“, welches alle Arten von Socken und Schuhen beinhaltet. Die Definition eines „Khuff“ (Ledersocken) über den gestrichen werden kann, ist: Fußbekleidung, die den gesamten Fuß bedeckt, bis mindestens zu den Fußknöcheln. Dies wird von dem Befehl des Propheten (sallallahu alayhi wa sallam) für diejenigen Menschen des Hajj abgeleitet, welche Khuffs tragen, um sie zu verstellen, damit man den Fußknöchel entblößen kann (welches sie davon ausschließt „Khuffs“ genannt zu werden). Auch über Schuhe, die die Fußknöchel und Stulpen bedecken, darf gestrichen werden. Und mehrere Lagen an Khuffs halten einen nicht davon ab, darüber zu streichen.
  • Die Socken der Gefährten hatten Löcher, wie von ihren Studenten, den Tabi’iin berichtet wurde. Sie verrichteten Wudu mit zerrissenen, abgenutzten Socken, während sie dabei über sie strichen. Die Gelehrten die behaupten, es dürfen keine Löcher in den Socken sein, damit das Überstreichen (Mash) gültig ist, haben diese Realität nicht in Betracht gezogen. Was deshalb korrekt ist, ist die Diin der Gefährten und nicht die Meinung derjenigen, die sich ihnen entgegen stellen, während unser Respekt für die großen Gelehrten des Islaam, die sich in dieser Angelegenheit geirrt haben, vollkommen bestehen bleibt.

Und Allaah weiß es am besten!

 

Übersetzt von Umm Sayfullaah