Frage:
Wenn Berechnungen darauf hindeuten, dass die Mondsichel erst zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgeht und einige Leute vorher bezeugen, dass sie die Sichel gesehen haben, wird dann aufgrund der Berechnung ihre Aussage zurückgewiesen?

Antwort:
Der Berechnung geben wir überhaupt kein Gewicht! Doch diejenigen, die sichergehen wollen, dass der Monat angebrochen oder vorbei ist, dürfen nur die Aussage eines von der Scharia dazu berechtigten Muslims annehmen, und wenn man vermutet, dass die Aussage falsch ist, so soll der Muslim nur nach dem Offensichtlichen urteilen und Allah übernimmt das Verborgene. Diese Frage ist genauso gefährlich wie ein Richter, der jemanden zum Tode verurteilt anhand einer Zeugenaussage zweier Zeugen, die ja vielleicht lügen, oder er verurteilt jemanden zur Entschädigung eines anderen in Form von Abertausenden basierend auf zwei falschen Zeugen, doch der Richter kennt nur das Offensichtliche dieser Zeugen. Daher haben sich die Gelehrten auf eine Regel geeinigt: Wir urteilen nach dem Offensichtlichen und Allah übernimmt das Verborgene. Dies stammt aus einem Hadith: „Ihr kommt in einer Streitsache zu mir und der eine von euch kann geschickter argumentieren als der andere, also urteile ich zugunsten dessen, der die Beweise auf seiner Seite hatte“, so oder ähnlich vom Propheten (a.s) formuliert. Daher geben wir einer solchen Berechnung überhaupt kein Gewicht, obwohl wir aus vielen Jahren Erfahrung wissen, dass der Augenzeuge sich irren kann, genauso kann sich aber auch die astronomische Berechnung irren. Unsere muslimischen Brüder müssen diese Tatsache lernen und der Berechnung keinen Glauben schenken, so als ob sie von dem höchsten Herrn herabgesandt worden wäre. Vielmehr stammt diese Arbeit von Menschen und unterliegt daher Fehlern, Vergessen oder Fälschungen zugunsten ihrer eigenen Interessen.

Scheich Nasir ad-Din al-Albani, rahimahullah

Quelle: الأقليات المسلمة: فتوى حول المسلمين الذين يعيشون كأقليات - Muslimische Minderheiten: Fatawa über die Muslime, die als Minderheiten leben, Frage Nr. 97.