Die Scheidung, womit sich die Frau von ihrem Ehemann trennen kann, ist die Khul’a, indem sie die Mahr zurückzahlt und der Ehemann sich dann durch das gesprochene Wort von ihr scheidet.

Wenn das noble Ziel einer Ehe nicht erreicht wird und es keine gegenseitige Zuneigung zwischen den Ehepartnern gibt oder wenn es keine Zuneigung seitens des Ehemannes für seine Frau gibt oder wenn ihr Zusammenleben unerträglich und es zu schwer wird, die Zwistigkeiten zwischen beiden beizusetzen, ist der Ehemann in solchen Fällen verpflichtet, seine Ehefrau auf gute Weise zu scheiden, indem er ihr die Scheidung (Talaaq) ausspricht. Denn Allah sagt: {فَإِمْسَاكٌ بِمَعْرُوفٍ أَوْ تَسْرِيحٌ بِإِحْسَانٍ}

„Dann (sollen die Frauen) in rechtlicher Weise behalten oder in ordentlicher Weise freigegeben (werden).“ (Surah Al-Baqarah 2:229)

Und Er sagt auch: {وَإِن يَتَفَرَّقَا يُغْنِ اللَّـهُ كُلًّا مِّن سَعَتِهِ ۚ وَكَانَ اللَّـهُ وَاسِعًا حَكِيمًا}

„Und wenn die beiden sich trennen, wird Allah jeden aus Seiner Fülle bereichern. Allah ist Allumfassend und Allweise.“ (Surah An-Nisaa‘ 4:130)
 
Wenn der Ehemann jedoch seine Frau liebt, sie ihn aber nicht ausstehen kann, seine Manieren, seine Erscheinung, seinen Mangel an Religiosität nicht mag oder wenn sie fürchtet, ihm nicht seine Rechte geben zu können, ist es ihr erlaubt, ihn darum zu bitten, sie frei zu geben, indem sie die Khul'a einfordert und ihm die Mahr zurückzahlt. Denn Allah sagt:
{فَإِنْ خِفْتُمْ أَلَّا يُقِيمَا حُدُودَ اللَّـهِ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْهِمَا فِيمَا افْتَدَتْ بِهِ}

„Wenn ihr aber befürchtet, dass die beiden Allahs Grenzen nicht einhalten werden, dann ist für die beiden keine Sünde in dem, womit (an Geld) sie sich löst“ (Surah Al-Baqarah 2:229)

Ihr Khul'a von ihm ist also erlaubt, wenn sie fürchtet, nicht die Grenzen Allahs einhalten zu können und wenn sie ihm nicht seine Rechte geben kann. Wenn es jedoch keinen Grund für eine Trennung gibt und beide miteinander glücklich sind und wenn die Ehefrau alle ihre Rechte erhält, ist es verabscheuenswert und nach anderen Gelehrten sogar verboten, die Scheidung von ihrem Ehemann zu verlangen. Dies ist so, weil (Thawbaan (radiya-llahu anhu) sagte, dass) der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:
{أَيُّمَا امْرَأَةٍ سَأَلَتْ زَوْجَهَا الطَّلَاقَ مِنْ غَيْرِ مَا بَأْسٍ فَحَرَامٌ عَلَيْهَا رَائِحَةُ الْجَنَّةِ}

„Für jede Frau, die ihren Ehemann ohne Grund um Scheidung bittet, ist der Duft des Paradieses verboten.“ (Ahmad Nr. 21874; Ibn Maajah 2055; Abu Dawud Nr. 2226; At-Tirmidhi Nr. 1187; von Al-Albaani in ‚Irwa’ al-Ghaliil‘, Nr. 2035 als Sahih klassifiziert.)

Manchmal mag der Ehemann seine Frau nicht, aber er behält sie, damit sie sich mit ihm langweilt und anfängt, es nicht mehr mit ihm auszuhalten, so dass sie ihn um die Khul'a bittet. In solch einem Fall ist der Ehemann ungerecht zu ihr und es ist ihm verboten, solch eine Abfindung von ihr anzunehmen und die Khul’a wird ungültig! Allah sagt:
{وَلَا تَعْضُلُوهُنَّ لِتَذْهَبُوا بِبَعْضِ مَا آتَيْتُمُوهُنَّ}

„Und drangsaliert sie nicht, um (ihnen) einen Teil von dem, was ihr ihnen gegeben habt, zu nehmen“ (Surah An-Nisaa‘ 4:19)

Die Bedeutung dieser Aayah ist die, dass der Ehemann seine Ehefrau nicht schlecht behandeln darf, damit sie ihm alles oder einen Teil ihrer Mahr zurück gibt oder damit sie ihre Rechte an ihm aufgibt! Die weitergehende Aayah jedoch macht eine Ausnahme davon und erlaubt dem Ehemann diese Behandlung, damit er seine Mahr zurückbekommt, und zwar dann, wenn sie eine Ehebrecherin ist. Allah sagt: {إِلَّا أَن يَأْتِينَ بِفَاحِشَةٍ مُّبَيِّنَةٍ}

„außer sie begehen etwas klar Abscheuliches“ (Surah An-Nisaa‘ 4:19)
 

Der Beweis für die Erlaubnis der Ehefrau, die Khul’a zu verlangen

{عَنْ ابْنِ عَبَّاسٍ رضي الله عنهما: أَنَّ امْرَأَةَ ثَابِتِ بْنِ قَيْسٍ أَتَتْ النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ، فَقَالَتْ : يَا رَسُولَ اللَّه، ثَابِتُ بْنُ قَيْسٍ، مَا أَعْتِبُ عَلَيْهِ فِي خُلُقٍ وَلَا دِينٍ، وَلَكِنِّي أَكْرَهُ الْكُفْرَ فِي الْإِسْلَامِ. فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: أَتَرُدِّينَ عَلَيْهِ حَدِيقَتَهُ؟ قَالَتْ: نَعَمْ. قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: اقْبَلْ الْحَدِيقَةَ وَطَلِّقْهَا تَطْلِيقَةً}

Ibn 'Abbas (radiya-llahu anhuma) berichtete: „Die Frau von Thaabit Ibn Qays kam zum Propheten (sallallahu alayhi wa sallam) und sagte zu ihm: ‚Oh Gesandter Allahs, ich habe nichts gegen Thaabit Ibn Qays auszusetzen, weder seines Charakters noch seines religiösen Einsatzes wegen. Jedoch hasse ich den Kufr im Islam.‘ Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: ‚Bist du bereit, ihm seinen Garten zurückzugeben?‘ (Anm.: da sie diesen Garten von ihm als Mahr bekam) Sie sagte: ‚Ja.‘ Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) sagte dann (zu Thaabit Ibn Qays): ‚Nimm den Garten an und scheide sie einmalig.‘“ (Sahih Al-Bukhari, Nr. 5273)
 
Anmerkung:
Nach Ibn Maajah (2056) sagte sie: „Ich kann ihn nicht ausstehen.“ (Als Sahih von al-Albani in Sahih Ibn Maajah klassifiziert.)

Ibn 'Abbas berichtete: „Die Frau von Thaabit Ibn Qays kam zum Gesandten Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) und sagte zu ihm: ‚O Gesandter Allahs, ich habe nichts gegen Thaabit auszusetzen, weder seines Charakters noch seines Glaubens wegen. Aber ich kann ihn nicht ausstehen. Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: ‚Bist du bereit, ihm seinen Garten zurückzugeben?‘ Sie sagte: ‚Ja.‘“ (Sahih Al-Bukhari, Nr. 5275)

Ibn 'Abbas (radiya-llahu anhuma) berichtete: „Die Frau von Thaabit Ibn Qays Ibn Schammas kam zum Propheten (sallallahu alayhi wa sallam) und sagte zu ihm: ‚O Gesandter Allahs, ich hasse nichts an Thaabit, weder seinen Charakter noch seinen Glauben. Aber ich fürchte den Kufr.‘ Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: ‚Bist du bereit, ihm seinen Garten zurückzugeben?‘ Sie sagte: ‚Ja.‘ Sie gab ihm dann den Garten zurück, und der Prophet befahl ihm, sich von ihr zu trennen.“ (Sahih Al-Bukhari, Nr. 5276)

Anmerkung Ende

 

Gültigkeitsbedingungen der Khul’a

Es gibt einige Bedingungen für die Gültigkeit der Khul’a:

  • Die finanzielle Abfindung muss von jemandem bezahlt werden, welcher rechtlich dazu qualifiziert ist.
  • Der Ehemann muss rechtlich qualifiziert sein, die Scheidung auszusprechen.
  • Die Khul’a muss auf rechtliche Weise ausgesprochen werden.
  • Wenn es keinen rechtlichen Grund gibt, darf der Ehemann der Frau keine Schwierigkeiten machen, damit sie gezwungen ist, ihm die Mahr zurück zu geben.



Schaykh Saalih Al-Fawzaan, hafidhahullah

Auszugsweise entnommen aus „A Summary of Islamic Jurisprudence“, Band 2 von Schaykh Dr. Saalih al-Fawzaan