Dies sind die Bedingungen, die von einem der beiden Ehepartner im Ehevertrag festgesetzt wurden.

Erstens: Gültige Bedingungen

Gemäß der Mehrheit der Gelehrten ist es eine gültige Bedingung, wenn eine Frau festsetzt, dass ihr Bewerber seine erste Frau scheiden muss, weil solch eine Scheidung in ihrem Interesse ist. Andere Gelehrte jedoch sind der Ansicht, dass solch eine Bedingung ungültig ist, weil der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) einer Frau verbot, die Scheidung ihrer Mitfrau zu erbitten, um ihren Platz einzunehmen. (Bukhari 2140, 4/446)

Unter den gültigen Bedingungen, die eine Frau festsetzen kann, ist die, dass sie festsetzt, dass ihr Bewerber keine Sklavin sexuell genießen, noch eine Ehefrau neben ihr heiraten darf. Diese gültige Bedingung muss vom Ehemann erfüllt werden, andernfalls hätte die Ehefrau das Recht, die Ehe aufzulösen.

Weitere gültige Bedingungen, die von der Frau festgesetzt werden dürfen sind folgende:

  • Dass der Ehemann sie nicht aus ihrem Haus oder Heimatland entfernen darf
  • Eine höhere Brautgabe oder dass die Brautgabe (Mahr) in einer bestimmten Währung oder vor dem ersten sexuellen Verkehr komplett ausgezahlt werden muss
  • Usw.

Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:

{أَحَقُّ الشُّرُوطِ أَنْ تُوفُوا بِهِ مَا اسْتَحْلَلْتُمْ بِهِ الْفُرُوجَ}

„Die Bedingungen, die es am meisten verdient haben, erfüllt zu werden, sind die, welche es euch gestatten, sexuelle Beziehungen zu unterhalten.“ (d.h. die Bedingungen im Ehevertrag) (Bukhari 2721, 5/396)

Ibn-ul-Qayyim sagte: „Solche Bedingungen müssen erfüllt werden, weil sie die Bedingungen sind, die am ehrenwertesten sind, erfüllt zu werden, gemäß der Prinzipien der Schari’ah, der Logik und gesunder analogischer Schlussfolgerung. Demzufolge, wenn die Frau nicht zustimmt, sich selbst jemandem zu schenken, außer unter einer bestimmten Bedingung, so muss solche eine Bedingung erfüllt werden, ansonsten wird der Ehevertrag nicht mit ihrer Zustimmung geschlossen und es würde sie haftbar für ungerechtfertigte Pflichten machen, welche nicht von Allah und Seinem Gesandten von ihr verlangt werden.“

Anmerkung: siehe auch: Als Heiratsbedingung festlegen dass er keine zweite Frau heiraten darf

 

Zweitens: Ungültige Bedingungen

  1. Shighar Heirat: Der Vormund gibt seine Tochter einem Mann in die Ehe unter der Bedingung, dass der ihm seine Tochter in die Ehe gibt, und die Brautgabe damit entfällt. Dies ist verboten gemäß Bukhari 5112, 9/203. [1]
  2. Muhallil Heirat: Ein Mann heiratet eine unwiderruflich geschiedene Frau nur mit der Absicht, sie wieder zu scheiden, um sie für den ersten Mann halal zu machen, damit der sie wieder heiraten kann. Dies ist verboten gemäß Ibn Majah 1936, 2/455.
  3. Die Heirat, die von einem zukünftigen Ereignis abhängt: z.b. wenn der Waly sagt: „Ich verheirate sie mit dir, wenn der-und-der Monat kommt“ oder: „Ich verheirate sie mit dir, unter der Bedingungen, dass du sie morgen wieder scheidest“, usw. was alles absolut haram ist.


Schaykh Saalih Al-Fawzaan, hafidhahullah

Auszugsweise entnommen aus „A Summary of Islamic Jurisprudence“, Band 2 von Schaykh Dr. Saalih al-Fawzaan, Kapitel 6, S. 379 - 384

 

[1] Anmerkung:

{قَالَ حَدَّثَنِي نَافِعٌ، عَنْ عَبْدِ اللَّهِ ـ رضى الله عنه ـ أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم نَهَى عَنِ الشِّغَارِ‏.‏ قُلْتُ لِنَافِعٍ: مَا الشِّغَارُ? قَالَ: يَنْكِحُ ابْنَةَ الرَّجُلِ وَيُنْكِحُهُ ابْنَتَهُ-  بِغَيْرِ صَدَاقٍ; وَيَنْكِحُ أُخْتَ الرَّجُلِ وَيُنْكِحُهُ أُخْتَهُ-  بِغَيْرِ صَدَاقٍ‏.
‏وَقَالَ: بَعْضُ النَّاسِ إِنِ احْتَالَ حَتَّى تَزَوَّجَ عَلَى الشِّغَارِ، فَهْوَ جَائِزٌ، وَالشَّرْطُ بَاطِلٌ‏. [...]}

Naafi’i berichtete mir, dass 'Abdullah (radiya-llahu anhu) sagte, dass der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) das Schighaar verbot. Ich fragte Nafi: „Was ist das Shighar?“ Er sagte: „Es ist die Tochter des Mannes zu heiraten und (gleichzeitig) seine Tochter mit diesem Mann zu verheiraten – ohne Sadaaq (in beiden Fällen); oder die Schwester des Mannes zu heiraten und die eigene Schwester diesem Mann zu verheiraten – ohne Sadaaq (Brautgabe).“
Und er sagte: „Einige der Leute sagten: ‚Wenn man durch einen Trick heiratet auf Grundlage der Schighaar, ist die Ehe gültig, aber die Bedingungen sind baatil (nichtig)." [...] (Sahih al-Bukhari, 6960, Buch 90: Die Tricks, Kapitel 4: Die Tricks bzgl. der Nikah)