Frage (einer Frau):
Ich habe einige muslimische und nicht-muslimische Nachbarinnen, denen gegenüber ich einige Vorbehalte habe. Wie ist die Regelung bezüglich des gegenseitigen Besuchens?

Antwort:
Unter solchen Umständen ist es gut sich gegenseitig zu besuchen, wenn das Ziel dahinter Rechtleitung, Ratschlag und das Helfen zur Birr (Frömmigkeit) und Taqwa (Gottesfurcht) ist. Der Prophet (sallallahu 'alayhi wa sallam) sagte:

{يقول الله عز وجل: وجبت محبتي للمتحابين فيَّ، والمتزاورين فيَّ، والمتجالسين فيَّ، والمتباذلين فيَّ.}

„Allah, azza wa jall, sagte: ‚Meine Liebe gebührt denjenigen, die sich einander um Meinetwillen lieben, die sich um meinetwillen gegenseitig besuchen, die um Meinetwillen miteinander sitzen, und denjenigen, die um meinetwillen großzügig untereinander sind.“ [1]

Der Prophet (sallallahu 'alayhi wa sallam) sagte auch:

{سبعة يظلهم الله في ظله يوم لا ظل إلا ظله...}

„Es gibt Sieben, die Allahs mit Seinem Schatten beschatten wird, am Tag, an dem es keinen
Schatten geben wird, außer Seinem Schatten…“ [2] darunter erwähnte er (sallallahu 'alayhi wa sallam):

{رجلين تحابا في الله اجتمعا عليه وتفرقا عليه.}

„Zwei Männer, die sich um Allahs Willen lieben, sich dafür treffen und dafür auseinandergehen.” [2]

In diesem Beispiel geht es um zwei Männer, aber die Regelung ist allgemein, und gilt für zwei Männer oder zwei Frauen. Wenn daher ein Muslim einen anderen Muslim oder einen Nicht-Muslim besucht, um ihn zu Allah zu rufen, zu unterrichten und zum Guten anzuleiten, ohne dabei weltlichen Lohn zu erwarten oder dabei Allahs Befehle leicht zu nehmen, so ist dies alles gut. Es ist gut für eine muslimische Frau, ihre Schwester im Islam zu besuchen und ihr zu raten, sich vom Tabarruj (Das zur Schau-Stellen der weiblichen Reize in der Öffentlichkeit) fern zu halten, ihr Gesicht nicht zu enthüllen oder die Dinge, die Allah verbietet, leicht zu nehmen.
Ebenso ist es gut, ihre christlichen oder Nicht-christlichen Nachbarinnen zu besuchen, wie eine Buddhistin oder dergleichen, um ihr Ratschläge zu geben, sie zu unterrichten oder sie anzuweisen. Tatsächlich fällt all dies unter die Aussage des Propheten (sallallahu 'alayhi wa sallam):

{الدين النصيحة، الدين النصيحة، الدين النصيحة!}

„Die Religion ist aufrichtiger Ratschlag (Nasihah). Die Religion ist aufrichtiger Ratschlag (Nasihah). Die Religion ist aufrichtiger Ratschlag (Nasihah)!“ [3]

Wenn sie es annimmt, alles Lob gebührt Allah; wenn sie es nicht annimmt, dann solltest du diese Besuche einstellen, da sie nicht von Nutzen sind.

Das Besuchen, um daraus weltlichen Nutzen zu ziehen, zu spielen, leere Gespräche zu führen, zu essen und dergleichen ist mit Kuffar (Nichtmuslimen) nicht erlaubt, seien es Christen oder andere. Solche Besuche können dem eigenen religiösen Engagement (Diin) oder dem eigenen Charakter (Akhlaaq) schaden, da die Kuffar (Ungläubigen) unsere Gegner sind, und wir ihnen gegenüber Abneigung empfinden (Anmerk. aufgrund ihrem Schirk, Kufr, der Ablehnung der Wahrheit, der Feindschaft, der Sünden, dem Übertreten gegenüber Allah, etc). Daher sollten wir sie nicht als Gefolge oder Gefährten nehmen.

Jedoch sind Besuche erforderlich, wenn damit erzielt wird, zu Allah zu rufen, zum Guten aufzufordern und vor dem Schlechten zu warnen. In Surah Al-Mumtahinah, sagt Allah:

{ قَدْ كَانَتْ لَكُمْ أُسْوَةٌ حَسَنَةٌ فِي إِبْرَاهِيمَ وَالَّذِينَ مَعَهُ إِذْ قَالُوا لِقَوْمِهِمْ إِنَّا بُرَآءُ مِنكُمْ وَمِمَّا تَعْبُدُونَ مِن دُونِ اللَّـهِ كَفَرْنَا بِكُمْ وَبَدَا بَيْنَنَا وَبَيْنَكُمُ الْعَدَاوَةُ وَالْبَغْضَاءُ أَبَدًا حَتَّىٰ تُؤْمِنُوا بِاللَّـهِ وَحْدَهُ}

„Ihr habt doch ein schönes Vorbild in Ibrahim und denjenigen, die mit ihm waren, als sie zu ihrem Volk sagten: "Wir sind unschuldig an euch und an dem, dem ihr anstatt Allahs dient. Wir verleugnen euch, und zwischen uns und euch haben sich Feindschaft und Haß auf immer offenkundig gezeigt, bis ihr an Allah allein glaubt.“ (Surah Al-Mumtahina 60:4)


Schaykh Ibn Baaz, rahimahullah

alifta.net> Ibn Baaz Fataawaa; Band 4, Seite 379


Übersetzt von Umm Khadija
[1] Ahmad ibn Hanbal, Musnad, Band 5, Seite 233; Malik, Al-Muwatta, Buch: Verschiedene Angelegenheiten, Nr. 1779; Berichtet von Imam Malik, rahimahullah, mit einem sahih Sanad.
[2] Al Bukhari, Sahih, Buch: Adhan, Nr. 660; Muslim, Sahih, Buch der Zakat, Nr. 1031; Al-Tirmidhi, Sunan, Buch der Enthaltsamkeit, Nr. 2391; Al-Nasa'i, Sunan, Buch des Benehmens eines Richters, Nr. 5380; Ahmad ibn Hanbal, Musnad, Band 2, Seite 439; Malik, Al Muwatta, Buch über verschiedene Angelegenheiten, Nr.1777)
[3] Muslim, Sahih, Buch: Al-Iman, Nr. 55; Al-Nasa'i, Sunan, Buch: Bay'ah, Nr. 4198; Abu Dawud, Sunan, Buch: Adab, Nr. 4944; Amad ibn Hanbal, Musnad, Band 4, Seite 102.

Anmerkung: Siehe auch: Bedingungen für die Annahme von Einladungen