Frage an Islam Fatwa:

Wird mein Gebet in der Jama'ah, wie bei Jumu'ah (Freitagsgebet) und Tarawih, ungültig, wenn ich von anderen, darunter Erwachsene, die rein- und rausgehen, überquert werde?

Antwort:

Das Vorbeilaufen zwischen der Sutrah und dem Betenden:

Abu Juhaim bin Al-Haarith (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtete: Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: "Wenn die Person, die vor einer anderen Person im Gebet vorbeigeht, das Ausmaß ihrer Sünde kennen würde, wäre es für sie besser gewesen, vierzig (Tage) zu warten, als vor ihm vorbeizugehen." [Übereinstimmend berichtet. Diese Version ist von Al-Bukhari]. Es wird in Al-Bazzaar durch eine andere Überlieferungskette erwähnt, mit dem Zusatz: "vierzig Jahre."


Die Sutrah des Betenden hinter dem Imam beim Salatul Jama'ah (Gemeinschaftsgebet):

Imam Bukhari verzeichnete in seinem Werk als Kapitel: „Die Sutrah des Imams ist die Sutrah derjenigen, die hinter ihm stehen.“

Ibn Abbas sagte: „Einmal kam ich auf einem weiblichen Esel geritten und hatte gerade das Pubertätsalter erreicht. Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) betete in Mina, und es gab keine Mauer vor ihm. Ich ging vor einem Teil der Reihe (hinter ihm) vorbei, während sie beteten. Dann ließ ich den Esel los, um zu grasen, und schloss mich der Reihe an, und niemand hatte etwas dagegen.“ [Berichtet von Al-Bukhari, 76; Muslim, 504) (Al-Mughni, 2/42, 2/46]

Schaykha Umm ‘Abdillah bint Muqbil al-Waadi’iyyah erklärte diese Hadith wie folgt:

"Aus diesem Hadith profitieren wir von dem Verbot, zwischen dem Betenden und seiner Sutra zu passieren, und dass dies zu den großen Sünden gehört. Dies ist eine allgemeine Regelung; sie schließt alle Länder und sogar die Ka'bah ein. Die Ausnahme dieses Verbots ist das Vorbeigehen vor demjenigen, der in Gemeinschaft mit dem Imam betet; dies ist erlaubt, weil die Sutra des Imams die Sutra derjenigen hinter ihm ist." [Quelle: Scharh Buluugh al-Maraam, Telelink am Jumaada Al-Awaal 19, 1426 | 26. Juni 2005]

Übersetzung: Abu Davut Konyevi