‘Abd-Allaah ibn ‘Amr (radiya-llahu anhu) berichtete, dass eine Frau zum Gesandten Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) kam und sagte:
{يَا رَسُولَ اللَّهِ ، إِنَّ ابْنِي هَذَا كَانَ بَطْنِي لَهُ وِعَاءً ، وَثَدْيِي لَهُ سِقَاءً ، وَحِجْرِي لَهُ حِوَاءً ، وَإِنَّ أَبَاهُ طَلَّقَنِي ، وَأَرَادَ أَنْ يَنْتَزِعَهُ مِنِّي ، فَقَالَ لَهَا رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ : ( أَنْتِ أَحَقُّ بِهِ مَا لَمْ تَنْكِحِي )}
„Oh Gesandter Allahs, dieser Sohn von mir – mein Mutterleib war ein Gefäß für ihn, meine Brust ein Trinkgefäßund mein Schoß ein Zufluchtsort, jedoch hat mich sein Vater geschieden und möchte ihn mir wegnehmen.“ Er sagte: “Du hast mehr Recht auf ihn, solange du nicht heiratest.“(Überliefert bei Ahmad Nr. 6707 und Abu Dawud Nr. 2276; als hasan von al-Albaani in Sahih Abi Dawud eingestuft, und als sahih von Ibn Katheer in Irshaad al-Faqieh, Band 2, Seite 250, eingestuft)


Ibn al-Qayyim (raimahullah) sagte: 
Der Hadith – d.h. der Hadith “Du hast mehr Recht auf ihn, solange du nicht heiratest.“ – zeigt an, dass, wenn die Eltern sich scheiden lassen und wenn sie ein Kind haben, dann hat die Mutter mehr Recht auf dieses Kind als der Vater, solange es nichts gibt, das die Mutter daran hindern würde, diesen Vorrang zu behalten, oder wenn das Kind in der Lage ist, selber zu wählen. Und dies ist etwas, worüber es keine Meinungsverschiedenheit gibt. (Zaad al-Mustaqni’, Band 5, Seite 435)


Schaich Muhammad ibn Saalih al-‘Uthaymien (rahimahullah) sagte:
Es sollte beachtet werden, dass in Bezug auf diese Angelegenheit, dem Kind vor allem anderen die Aufmerksamkeit geschenkt werden muss. Wenn das Kind zu einem von Beiden geht und dies ihm religiösen und weltlichen Schaden zufügt, dann darf demjenigen (Anmerk. Elternteil), welcher das Kind nicht beschützt und seine Interessen nicht wahrt, keine Zustimmung gegeben werden. Denn der Hauptzweck des Sorgerechts ist der, das Kind vor dem zu beschützen, das ihm Schaden zufügen würde, sowie seine Interessen zu wahren. (Asch-Scharh al-Mumti’, Band 13, Seite 545)


Schaich al-Islam Ibn Taymiyah (rahimahullah) sagte: 
Ungleich des kleinen Kindes, denn die Mutter ist besser für es als der Vater, weil Frauen liebevoller mit kleinen Kindern umgehen und sie haben mehr Erfahrung beim Ernähren und Tragen des Kindes und sie sind geduldiger mit ihnen und sie sind gnädiger mit ihnen. Die Mutter ist also fähiger, erfahrener, gnädiger und geduldiger in dieser Angelegenheit, weshalb sie von der Schari’ah dazu erwählt wurde, das Sorgerecht für ein Kind zu tragen, welches noch nicht Entscheidungen treffen kann.

Aber es bleibt ein Punkt bestehen, der noch untersucht werden muss: Hat der Gesetzgeber sie ausgewählt, weil die Nähe der Mutter Vorrang vor der Nähe des Vaters in Bezug auf das Sorgerecht hat, oder liegt es nur daran, dass Frauen fähiger darin sind, den Zweck des Sorgerechts zu erfüllen, als Männer es sind? Es gibt zwei Gelehrtenmeinungen diesbezüglich, und die Angelegenheit hat damit zu tun, welche der beiden Gegenüber das größere Recht auf das Sorgerecht hat. Ist es die Mutter der Mutter oder die Mutter des Vaters, die Halbschwester mütterlicherseits oder die Halbschwester väterlicherseits, die Tante väterlicherseits oder die Tante mütterlicherseits usw. Es gibt dazu zwei Meinungen, die beide bei Ahmed überliefert werden. Die korrektere der beiden Meinungen ist die, dass die Frauen väterlicherseits Vorrang haben. Dies wurde bei al-Kharaqi in seinem Mukhtasar bezüglich der Tante väterlicherseits und mütterlicherseits berichtet. Darauf basierend hat die Mutter des Vaters Vorrang vor der Mutter der Mutter, und die Halbschwester väterlicherseits hat Vorrang vor der Halbschwester mütterlicherseits und die Tante väterlicherseits hat Vorrang vor der Tante mütterlicherseits, wie oben angegeben wurde. Die männlichen Verwandten auf der Seite des Vaters haben Vorrang vor den Verwandten der Mutter und ein Halbbruder väterlicherseits hat Vorrang vor dem Halbbruder mütterlicherseits und der Onkel väterlicherseits hat Vorrang vor dem Onkel mütterlicherseits.

Der Gesetzgeber gab den Verwandten mütterlicherseits keinen Vorrang in irgendeinem Bescheid. Deshalb geht derjenige, welcher ihnen Vorrang in Bezug auf das Sorgerecht gibt, gegen die Grundgesetze der Schari'ah. Aber der Mutter den Vorrang geben, weil sie eine Frau ist, und Frauen den Vorrang vor Männern geben hinsichtlich dem Sorgerecht, dies impliziert, dass die Großmutter väterlicherseits Vorrang vor dem Großvater hat, so wie die Mutter Vorrang vor dem Vater hat und seine Schwestern haben Vorrang vor seinen Brüdern und seine Tanten väterlicherseits vor seinen Onkeln väterlicherseits und seine Tanten mütterlicherseits vor seinen Onkeln mütterlicherseits. Dies ist die korrekte Analogie und die richtige Ansicht. Aber den weiblichen Verwandten mütterlicherseits den Vorrang vor den weiblichen Verwandten väterlicherseits geben, ist konträr den Grundregeln und der Vernunft gegenüber.
(Majmu’ al-Fataawa, Band 34, Seite 122, 123)


Ibn Qudaamah (rahimahullah) sagte: (Die Kosten für) das Stillen des Kindes müssen vom Vater allein beglichen werden und er hat kein Recht, die Mutter zu zwingen, das Kind zu stillen, wenn sie geschieden ist, und wir kennen keine Meinungsverschiedenheit darüber. (Al-Mughni, Band 11, Seite 430)

Er sagte auch: Wenn die Mutter ihn um die Zahlung für das Stillen nach dem üblichen Gebührensatz bittet, dann hat sie mehr Recht darauf, selbst wenn der Vater jemand anderen finden sollte, der sein Kind umsonst stillt oder nicht. (Al-Mughni, Band 11, Seite 431)


Scheich al-Islam Ibn Taymiyah (rahimahullah) sagte:
Was das Bezahlen des Stillens betrifft, so hat die Mutter des Kindes ein Recht darauf, gemäß dem Konsens der Gelehrten, wie Allah sagt:
"Wenn sie für euch (das Kind) stillen, dann gebt ihnen ihren Lohn” [at-Talaaq 65:6]. 
(Al-Fataawa al-Kubra, Band 3, Seite 347)


Ibn Qudaamah al-Maqdisi sagte:
Das Sorgerecht zielt darauf ab, sich um das Kind zu kümmern, es sollte daher nicht auf eine Weise vergeben werden, die sich nachteilig oder schädlich auf das Wohlbefinden des Kindes und sein religiöses Engagement auswirkt. (Al-Mughni, Band 8, Seite 190)


Ibn al-Qayyim sagte:
Wenn wir einem der Elternteile den Vorrang geben, müssen wir genau schauen, wie er sich um das Kind kümmert. Deshalb sagten Maalik und al-Layth: Wenn sich die Mutter nicht an einem sicheren Ort aufhält oder wenn sie nicht von gutem Charakter ist, dann hat der Vater das Recht, das Kind zu sich zu nehmen. Ebenso sagte Imam Ahmad in seinem Bericht über den Vater, dass es von seiner Fähigkeit abhängt, sich um das Kind zu kümmern. Wenn er achtlos ist oder unfähig, sich zu kümmern, oder wenn er nicht von gutem Charakter oder wenn er unmoralisch ist und wenn die Mutter anders ist als er, dann hat sie zweifellos das größere Recht die Tochter zu sich zu nehmen. Unser Shaykh sagte: Wenn einer der Elternteile darin versagt, den Jungen zu erziehen und ihn gemäß der islamischen Richtlinien aufzuziehen, dann sündigt er und verliert sein Sorgerecht über ihn. Jeder, der nicht seine Pflichten als Erziehungsberechtigter erfüllt, besitzt keine Vormundschaft. Er sollte entweder als Vormund entlassen werden und von jemandem ersetzt werden, der tun wird, das von ihm verlangt wird, oder jemand anderes soll ernannt werden, der an seiner Seite die Pflichten erfüllt, denn das Ziel ist, Allah und Seinem Gesandten gemäß der eigenen Fähigkeit zu gehorchen...... Wenn der Vater eine Frau heiratet, welche sich nicht um seine Tochter kümmert und wenn ihre Mutter besser in der Lage ist, sich um sie zu kümmern als seine Ehefrau, dann muss das Sorgerecht mit Sicherheit der Mutter gegeben werden. (Zaad al-Ma’aad, Band 5, Seite 424)


Schaich ‘Abd al-Rahmaan as-Sa’di sagte:
Wenn aber einer der Beiden seine Pflichten bezüglich des Sorgerechts und der Fürsorge für das Kind vernachlässigt, dann verliert er seine Vormundschaft und der andere Teil sollte stattdessen dazu ernannt werden. (Al-Fataawa as-Sa’diyyah S. 535)


Frage:
Ich schied meine Frau und wir haben eine Tochter und einen Sohn. Ich nahm den Jungen, während das Mädchen mit ihr (Mutter) lebt. Wann kann ich meine Kinder zu mir nehmen?

Antwort:
Diese Angelegenheit gehört vors Gericht. Was von ihm entschieden wird, wird ausreichend sein, inschaAllah, Möge Allah uns Erfolg bescheren.

Scheich Abdul-Aziz Ibn Baz, rahimahullah
Fataawa Ibn Baz, 23/03/1419 n.H.


Alles Lob gebührt Allah allein. Mögen der Frieden und Segen auf dem letzten Propheten sein. Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen überprüfte das, was Seiner Eminenz, dem Vorsitzenden des Komitees von Seiner Exzellenz, dem Staatssekretär des Außenministeriums für politische Angelegenheiten zugesandt wurde und dann vom Generalsekretär des Konzils der Ranghöheren Gelehrten mit der Nummer 3748 am 10/9/1411 A.H. bereitgestellt wurde.

Er stellte die folgende Frage:
Die Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien in Athen berichtete, dass das Dar Al-Ifta' (Das Haus der Fatawa) im Norden Griechenlands sie darüber informierte, dass sich ein Ehepaar aufgrund einer Auseinandersetzung scheiden ließ. Das Ehepaar hat drei Kinder, inklusive eines Mädchens (welches 5 Jahre alt ist) und eines Jungen (welcher 9 Monate alt ist). Der Vater beansprucht das Sorgerecht für die Kinder, aber die Mutter und ihre Eltern sind der Meinung, dass es besser für die Kinder ist, wenn sie bei der Mutter bleiben, da sie noch minderjährig sind. Auch deshalb, weil der Vater immer mit seiner Arbeit beschäftigt ist, welche sich um das Verkaufen und Kaufen von Immobilien dreht. Er verbringt seine Abende auch immer mit seinen Kollegen und kommt erst spät in der Nacht nach Hause. Überdies behandelt er seine Kinder sehr schlecht. Deshalb wäre es für die Kinder in keinster Weise förderlich, wenn das Sorgerecht auf den Vater übergehen würde. Die Mutter arbeitet in einem Kindergarten und bekommt ein Gehalt. Ihre Kinder gehen in den gleichen Kindergarten, in dem sie arbeitet. Sie hat sich um ihre Kinder gekümmert und sie mit allem, was sie brauchen, versorgt, seitdem sie das eheliche Haus verlassen hat.

Dar Al-Ifta' bittet um eine klare Fatwa, in der die Zeitspanne des Sorgerechts für beide, Junge und Mädchen angegeben wird. Ist es der Mutter erlaubt, ihre Kinder anstelle des Vater aufzuziehen, da sie für sie nutzbringender ist, als ihr Vater es ist, welcher seit mehr als anderthalb Jahren weder nach ihnen gefragt hat, noch sie gesehen hat, noch sich an ihren Belangen, wie Kosten der Unterkunft, Kleidung, medizinische Behandlung und Erziehung beteiligt hat. Dar Al-Ifta' hätte die Fatwa gerne in Übereinstimmung mit der hanbalitischen Rechtsschule und dass sie feststehend ist, sodas Dar Al-Ifta' durch sie in der Gegenwart, als auch der Zukunft geleitet wird. Lassen Sie uns aus ihrem Wissen einen Vorteil ziehen. Mit besten Grüßen.

Antwort:
Nach Überprüfung der Fatwaanfrage, gibt das Ständige Komitee das folgende Fatwa dazu: Die Person, welche das größere Recht auf das Sorgerecht für die Kinder hat, ist die Mutter, im Falle, dass sich das Paar getrennt hat. Wenn die Mutter neu heiratet, geht das Sorgerecht für die Kinder über zur Großmutter (der Mutter der Mutter). Falls die Großmutter mütterlicherseits nicht mehr am Leben ist, geht das Sorgerecht über zur Großmutter väterlicherseits, weil es besser ist, das Sorgerecht Frauen zu geben. Die Mutter des Kindes ist barmherziger mit ihm als andere. Es wird bei Abu Dawud berichtet, dass der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) zu einer Mutter sagte: „Du hast das größere Recht über dein Kind, solange du nicht neu heiratest.” Wenn ein männliches Kind das Alter von 7 Jahren erreicht, wird es vor die Wahl gestellt, ob es lieber mit der Mutter oder mit dem Vater leben will. Es wird mit demjenigen leben, für den es sich entschieden hat.

Wenn das Kind weiblich ist und das Alter von 7 Jahren erreicht, hat sein Vater mehr Recht über es, weil es Schutz und Fürsorge braucht. Die Mutter selber braucht eine Person, die sie beschützt. Jedoch sollte das Sorgerecht eines Kindes niemandem gegeben werden, der es nicht beschützen oder verbessern kann. Dies ist das Fatwa, welches wir anbieten können, gemäß der Mad-hab von Imam Ahmad (rahimahullah).
Möge Allah uns Erfolg bescheren. Mögen der Frieden und Segen über unserm Propheten Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten sein.

Das Ständige Komitee für islamische Forschung und Rechtsurteile
Schuyuch: Abdul-`Azizibn Baz, Abdul-`Aziz Al Al-Shaykh, Salih Al-Fawzan, Abdullah ibn Ghudayyan, Abdul-Razzaq `Afify
Fataawa al-Lajna Daimah; Gruppe 1 > Band 21: Stillen - Kaffarah > Ausgaben und Sorgerecht > das Sorgerecht; Fatwa Nr. 14806

Arabische Quelltexte der Übersetzung

 

 


Übersetzt von Umm Sayfullah, überarbeitet von Seyyid Abu Abdillah