Schaykh al-Islam Ibn Taymiyah (rahimahullah) sagte: „Es ist offensichtlich, dass Frauen zur Zeit des Gesandten Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) menstruierten, und er verbot ihnen nicht, Qur’aan zu rezitieren. Er verbot ihnen auch nicht, Dhikr zu rezitieren oder Du’aa zu machen. Tatsächlich befahl er den menstruierenden Frauen am Tag des ‘Id rauszugehen und den Takbir mit den Muslimen zu rezitieren.“ (Majmuu‘ al-Fataawa, 21/460)

Er sagte auch: „Es gibt nichts in der Sunnah überhaupt, welches ihr (der menstruierenden Frau) verbietet, den Qur’aan zu rezitieren. Frauen menstruierten zur Zeit des Gesandten Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) und wenn das Rezitieren haraam gewesen wäre, sowie das Gebet (im Zustand der Menstruation), dann hätte der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) dies verboten und die Mütter der Gläubigen hätten davon gewusst und es wäre eines der Dinge, die sie den Menschen vermittelt hätten. Da aber niemand solch ein Verbot vom Propheten (sallallahu alayhi wa sallam) übermittelt hat, ist es nicht erlaubt, es als haraam zu erklären. Es sollte auch bedacht werden, dass er es nicht verboten hat, obwohl es so viele menstruierende Frauen zu der Zeit gab, deshalb ist bekannt, dass es nicht haraam ist.“ (Majmuu‘ al-Fataawa, 26/191)

Die Gelehrten des Ständigen Komitees sagten: „Es ist der Menstruierenden Frau erlaubt, auswendig zu rezitieren, ohne den Mushaf direkt zu berühren, wenn sie es als notwendig erachtet, den Qur’aan zu rezitieren, damit sie ihn nicht vergisst.“ (Fataawa al-Lajnah ad-Daa’imah, 4/232)

Und Schaykh Ibn Baaz (rahimahullah) sagte: „Es ist der menstruierenden Frau oder der Wöchnerin erlaubt, den Qur’aan auswendig zu rezitieren, weil diese Zustände lang anhalten und einen Analogieschluss zwischen ihnen und dem Fall jemandes, der Junub ist, zu ziehen, ist inkorrekt. Darauf basierend ist nichts verkehrt, wenn eine Studentin den Qur’aan rezitiert oder eine Lehrerin, die dies für eine Prüfung oder dergleichen tut, wenn es auswendig getan wird und nicht vom Mushaf (beim Berühren des Mushafs). Aber wenn sie aus dem Mushaf lesen will, kann sie dies tun, mit der Bedingung, dass es mit einer Barriere (Anmerk. z.B. Handschuhe) getan wird.“ (Majmuu‘ Fataawa Ibn Baaz, 6/360)

Schaykh Ibn ‘Uthaymin (rahimahullah) sagte: „Es ist der Menstruierenden erlaubt, den Qur’aan aus einem Tafsir zu lesen oder wenn sie Angst hat, dass sie das Gelernte vergessen könnte. Wenn es von einem Tafsir geschieht, dann ist es nicht vorgeschrieben, dass sie im Zustand der rituellen Reinheit {طَهَارَة} sein muss, aber wenn es nicht vom Tafsir ist, sondern vom Mushaf, dann ist es notwendig, eine Barriere zwischen sich und dem Mushaf zu nehmen, wie ein Taschentuch oder Handschuhe oder dergleichen, weil es der Menstruierenden oder jemandem, der nicht im Zustand der rituellen Reinheit ist, nicht erlaubt ist, den Mushaf zu berühren.“ (Fataawa Nuur ‘ala ad-Darb von Ibn ‘Uthaymin, 123/27)

Schaykh Ibn ‘Uthaymin wurde über das Urteil bezüglich dem auswendig Rezitieren des Qur’aan einer menstruierenden Frau gefragt, welche sich davon Lohn für den Zweck der Ruqyah, wie sie im Islam vorgeschrieben ist, erhofft.

Er antwortete: „Wenn die menstruierende Frau den Qur’aan für andere Zwecke, als nur dem Rezitieren, rezitiert, dann ist damit nichts verkehrt. Wenn sie Qur’aan rezitiert, um dadurch Heilung zu erstreben oder als Teil von Awraad oder für den Zweck des Lehrens und Lernens, dann ist damit nichts verkehrt, weil sie ihn aus einem Grund rezitiert.” (Fataawa Nuur ‘ala ad-Darb von Ibn ‘Uthaymin, 123/21)