Al-Mardaawi sagte: „Wenn ein weiter entfernter Verwandter die Heirat ohne Grund arrangiert, oder wenn ein Nichtverwandter die Heirat arrangiert, dann ist sie nicht gültig.” (Al-Insaaf, Teil 8, S. 82)
Al-Bahuti sagte: „Wenn ein weiter entfernter Verwandter die Heirat ohne Grund arrangiert, obwohl einer naher Verwandter dies hätte tun können, dann ist die Heirat nicht gültig … weil der weiter entfernte Verwandte kein Recht auf die Vormundschaft hat, wenn ein naher Verwandter anwesend ist.” (Kashshaaf al-Qinaa’, Teil 5, S. 56)
Die Gelehrten sagen: Wenn jemand die Heirat arrangiert, obwohl es jemanden gibt, der eher das Recht auf die Vormundschaft dazu hat und wenn er anwesend ist und seine Schutzbefohlene nicht drangsaliert (sie also nicht von der Heirat abhält), dann ist die Heirat ungültig. Diese Angelegenheit beinhaltet drei Urteile, wovon das erste ist, dass wenn ein weiter entfernter Verwandter die Heirat arrangiert, während der nächste Verwandte anwesend ist und wenn sie den Heiratsantrag ohne die Erlaubnis des nächsten Verwandten annimmt, ihre Heirat ungültig ist. Dies ist die Ansicht von Asch-Schaafa’ii.
Maalik sagte: Sie (die Heirat) ist gültig, weil dies ein Wali (Vormund) ist, weshalb es ihm erlaubt ist, die Heirat mit ihrer Erlaubnis zu arrangieren, so wie es der Fall mit dem nächsten verwandten Vormund ist.
Das zweite Urteil ist, dass diese Heirat null und nichtig ist; sie wurde nicht mit der Erlaubnis getan und sie kann nicht mit der Erlaubnis des nächsten Verwandten getan werden. Die Heirat ist in all solchen Fällen ungültig, gemäß der korrekteren der zwei Berichte. Dies wurde von Ahmad an mehreren Stellen bestätigt und dies war die Ansicht von Asch-Schaafa’ii, Abuu ‘Ubayd und Abuu Thawr.
Ein weiterer Bericht wurde von Ahmad berichtet, in welchem er sagte, dass sie von der Erlaubnis abhängt; wenn sie gegeben wird, dann ist sie erlaubt, und wenn die Erlaubnis nicht gegeben wird, dann ist die ungültig. (Inkaah al-Fuduli)
Gemäß der Terminologie der Fuqahaa‘, bedeutet „Fuduli“ jemand, der sich in die Rechte eines anderen einmischt ohne die Genehmigung der Schari’ah, weil seine Einmischung nicht auf Rechten des Besitzers, der Treuhänderschaft oder Vormundschaft beruht. (Al-Mawsu’ah al-Fiqhiyyah, Teil 32, S. 171)
Die Fuqahaa’ unterschieden sich bezüglich dem Urteil zu einer Heirat, die von einem „Fuduli“ ohne Rechte auf die Vormundschaft arrangiert wird:
Die Hanbalis und Asch-Schaafa’ii in ‚Al-Jadid‘ sagten, dass die Heirat, die von einem Fuduli arrangiert wird, ungültig ist und dass die Erlaubnis des Vormundes keinen Effekt hat (d.h. der Ehevertrag muss wiederholt werden).
Die zweite Ansicht ist die von Ahmad, gemäß eines Berichts der von ihm und Abuu Yuusuf überliefert wurde, und in dem die Heirat, die von einem Fuduli arrangiert wird, gültig ist, aber sie hängt von der Erlaubnis des Vormundes ab. Wenn er seine Erlaubnis gibt, dann ist sie gültig, wenn nicht, ist sie ungültig. (Al-Mawsu’ah al-Fiqhiyyah, Teil 32, S. 175)
Übersetzt von Umm Sayfullaah
Anmerkung: Siehe auch: Wann Vormundschaft entzogen wird, wenn Vormünder (Walys) sie nicht verheiraten