Die zwei Ehepartner müssen in vier Dingen gleichgestellt sein:

1) Religiosität

Eine aufsässige, ungehorsame oder korrupte Person ist keine angemessene Partie für eine keusche, tugendhafte Frau. Dies ist so, weil die Zeugenaussage oder der Bericht solch einer Person zurückgewiesen wird und dies ist ein Zeichen von Minderwertigkeit.

2) Freiheit

Ein Sklave (oder ein Sklave, welcher teilweise frei ist wegen seinem Abkommen mit seinem Herrn, mit dem er sich auf eine bestimmte Frist der Abzahlung geeinigt hat) ist keine angemessene Partie für eine frei Frau, weil der Erstere wegen der Sklaverei unterlegen ist.

3) Der Stand

Ein Mann mit einem niedrigen Beruf, wie ein Weber oder ein Schröpfer ist keine angemessene Partie für eine Tochter jemandes, der in einem höheren Beruf tätig ist, wie ein Händler oder Geschäftsmann.

4) Die Zahlungsfähigkeit (Liquidität)

Der Bräutigam muss flüssig genug sein, um die Brautgabe und Hochzeitskosten tragen zu können. Ein zahlungsunfähiger Mann ist daher keine angemessene Partie für eine reiche Frau, weil es ihr Schaden zufügen wird, wegen seiner Unfähigkeit ihre anfallenden Kosten zu begleichen.

Demgemäß, wenn die Situation einer der beiden Ehepartner verschieden von der des anderen ist in Bezug zu irgendeiner der genannten vier Angelegenheiten, dann ist die Gleichstellung verletzt. Jedoch beeinflusst dies nicht die Gültigkeit der Ehe, weil die Gleichstellung keine Bedingung für sie ist, aber die Gleichstellung ist eine Bedingung für die Hingabe dem Heiratsabkommen gegenüber.
Wenn eine Frau z.B. einem Mann, der ihr unterlegen ist, in die Ehe gegeben wurde, und wenn sie dieser Ungleichheit nicht zustimmt, kann sie oder ihr Waly den Ehevertrag auflösen.
Manche Gelehrte sehen die Gleichstellung in der Ehe sogar als Bedingung für die Gültigkeit der Ehe an, wie Imam Ahmad beispielsweise.

Schaykh Taqiyyud-Diin sagte: „Gemäß der Ansicht von Imam Ahmad muss das Ehepaar getrennt werden, wenn sich herausstellt, dass der Ehemann der Frau unterlegen ist. Überdies hat der Vormund (Waly) nicht das Recht, seine Schutzbefohlene einem Mann, der unter ihr steht, in die Ehe zu geben. Ebenso ist es einem Mann oder einer Frau nicht erlaubt, eine unpassende Partie zu heiraten. Auch ist die Gleichstellung gemäß Ahmad nicht nur wie die finanzielle eheliche Angelegenheit, wie die Brautgabe (Mahr), welche die Braut oder ihr Waly verlangen oder geringschätzen kann, sondern eine Angelegenheit, die wohlüberlegt sein muss.“ (Ar-Rawd Al-Murbi 6/282)


Schaykh Saalih Al-Fawzaan, hafidhahullah

Auszugsweise entnommen aus „A Summary of Islamic Jurisprudence“, Band 2 von Schaykh Dr. Saalih al-Fawzaan, Kapitel 4, S. 367 - 369