Die Gelehrten des Ständigen Komitees sagten:
Es ist demjenigen, erlaubt, Menschen um Geld zu bitten, welcher in Not ist und nicht genug hat um ein Auskommen zu haben und der nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Er darf die Menschen nur um soviel bitten, wie er genau benötigt. Was jedoch denjenigen anbelangt, der nicht in einer Notlage ist oder derjenige, der in Not ist, aber in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, dem ist es nicht erlaubt (die Menschen um etwas) zu bitten und was immer er von den Menschen in diesem Fall nimmt, das ist haram für ihn! Dies basiert auf dem Hadith von Qabiesah ibn Mukhaariq al-Hilaali (radiayaAllahu anhu) welcher erzählte:
{تَحَمَّلْتُ حَمَالَةً، فَأَتَيْتُ رَسُولَ اللهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ أَسْأَلُهُ فِيهَا، فَقَالَ: أَقِمْ حَتَّى تَأْتِيَنَا الصَّدَقَةُ، فَنَأْمُرَ لَكَ بِهَا، قَالَ: ثُمَّ قَالَ: " يَا قَبِيصَةُ إِنَّ الْمَسْأَلَةَ لَا تَحِلُّ إِلَّا لِأَحَدِ ثَلَاثَةٍ رَجُلٍ، تَحَمَّلَ حَمَالَةً، فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَهَا، ثُمَّ يُمْسِكُ، وَرَجُلٌ أَصَابَتْهُ جَائِحَةٌ اجْتَاحَتْ مَالَهُ، فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَ قِوَامًا مِنْ عَيْشٍ - أَوْ قَالَ سِدَادًا مِنْ عَيْشٍ - وَرَجُلٌ أَصَابَتْهُ فَاقَةٌ حَتَّى يَقُومَ ثَلَاثَةٌ مِنْ ذَوِي الْحِجَا مِنْ قَوْمِهِ: لَقَدْ أَصَابَتْ فُلَانًا فَاقَةٌ، فَحَلَّتْ لَهُ الْمَسْأَلَةُ حَتَّى يُصِيبَ قِوَامًا مِنْ عَيْشٍ - أَوْ قَالَ سِدَادًا مِنْ عَيْشٍ - فَمَا سِوَاهُنَّ مِنَ الْمَسْأَلَةِ يَا قَبِيصَةُ سُحْتًا يَأْكُلُهَا صَاحِبُهَا سُحْتًا}
„Einst musste ich Bürgschaftsschuld begleichen. So ging ich zum Gesandten Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) und bat ihn um Hilfe (um in dieser Verpflichtung nachzukommen). Er sagte zu mir: „Warte, bis wir Spenden erhalten, dann können wir anordnen dir davon zu geben." Und er sagte weiter: „Oh Qabiesa, gewiss ist das Betteln ist nicht erlaubt, außer für drei (Sorten von Menschen):
(1) Für denjenigen, der für einen anderen bürgt, ist das Betteln erlaubt, bis er seine Bürgschaft erfüllt hat. Dann soll er damit aufhören.
(2) Für jemanden, dessen Lebensgrundlage (unverschuldet) durch ein Unglück vernichtet wurde. Er darf um Hilfe bitten, bis er ein Auskommen gefunden hat.
(3) Und einer Person, der so an Armut leidet, dass drei aufrichtige Menschen aus seinem Volk sagen „So und so“ ist von Armut betroffen. Ihm ist das Betteln gestattet, bis er ein Auskommen gefunden hat.
Außer diesen ist das Betteln nicht erlaubt, oh Qabiesa, und wer es dennoch tut, isst nur etwas, das haram ist." [1]
Und (es ist haram) wegen dem Hadith: {مَنْ سَأَلَ النَّاسَ تَكَثُّرًا فإِنَّمَا يَسْأَلُ جَمْرًا} „Wer die Leute wegen Anhäufung von Reichtum anbettelt, der bittet (in Wirklichkeit) um glühende Kohle.“ [2] und dem Hadith {إنّ الصَّدَقةَ لا تَحِلُّ لِغَنِيٍّ ولا لِذِي مِرَّةٍ سَوِيٍّ} „Almosen sind weder dem Reichen erlaubt, anzunehmen, noch demjenigen, der stark und gesund ist.” [3]

Was du daher tun musst, ist, ihm Rat zu geben und die Gelehrten sollten dies den Menschen in ihren Freitagskhutbahs und zu anderen Anlässen erklären und in den Medien.
Einen Bettler (andererseits) zurückzuweisen oder zu schelten ist ebenfalls nicht erlaubt, weil Allah sagt: {وَأَمَّا السَّائِلَ فَلَا تَنْهَرْ} „Und was den Bettler angeht, so fahre (ihn) nicht an” [ad-Duha 93:10]. Auf was sich dies bezieht, ist das Rügen und seine Stimme ihm gegenüber zu erheben; Dies beinhaltet beide, denjenigen, der um Geld bittet und denjenigen, der um ein Schari’ahurteil bittet. Aber dies schließt nicht das Beraten des Bettlers aus, welcher fälschlicherweise bettelt, indem man ihn mit Weisheit und schöner Rede den Rat erteilt.
[Schuyuch: ‘Abd al-‘Aziez ibn Baaz, ‘Abdullah ibn Ghudyaan, Saalih al-Fawzaan, ‘Abd al-‘Aziez Aal ash-Shaykh, Bakr Abu Zayd
Fataawa al-Lajnah ad-Daa’imah, Band 24, Seite 377, Fatwa Nr. 16486]
 
Scheich ‘Abd al-‘Aziz ibn Baaz (rahimahullah) wurde gefragt:
Wie sieht das islamische Urteil zum Betteln aus?
Er zitierte den oben angegebenen Hadith von Qabiesah und sagte dann: In diesem Hadith beschreibt der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) die erlaubten Arten des Bittens (Bettelns); alles andere ist haraam! Wenn eine Person genug hat, um seinen Bedarf zu decken, sei dies aus seinem Gehalt oder vom Handel oder aus dem Einkommen einer Immobilie, die als Waqf durch einen Verwandten für seinen Vorteil zur Seite gelegt wurde, oder durch Grundbesitz oder Einkommen aus einem Handwerk wie Tischlerei oder Schmiederei oder durch Farmerei und dergleichen, dann ist es für ihn haram, zu betteln. Aber wenn eine Person gezwungen ist, dies zu tun, dann ist nichts daran verkehrt, um soviel zu bitten, wie sie benötigt. Das Gleiche bezieht sich auf jemanden, der Schulden eingeht, um zwischen zwei Menschen zu schlichten oder für seine Familie und Kinder auszugeben. Es ist nichts daran verkehrt, um Hilfe zu bitten, um seine Schulden abzubezahlen.
[Majmu‘ Fataawa Ibn Baaz, Band 14, Seite 320]
 
Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) sagte:
{قَالَ رَجُلٌ لَأَتَصَدَّقَنَّ بِصَدَقَةٍ فَخَرَجَ بِصَدَقَتِهِ فَوَضَعَهَا فِي يَدِ سَارِقٍ فَأَصْبَحُوا يَتَحَدَّثُونَ تُصُدِّقَ عَلَى سَارِقٍ فَقَالَ اللَّهُمَّ لَكَ الْحَمْدُ لَأَتَصَدَّقَنَّ بِصَدَقَةٍ فَخَرَجَ بِصَدَقَتِهِ فَوَضَعَهَا فِي يَدَيْ زَانِيَةٍ فَأَصْبَحُوا يَتَحَدَّثُونَ تُصُدِّقَ اللَّيْلَةَ عَلَى زَانِيَةٍ فَقَالَ اللَّهُمَّ لَكَ الْحَمْدُ عَلَى زَانِيَةٍ لَأَتَصَدَّقَنَّ بِصَدَقَةٍ فَخَرَجَ بِصَدَقَتِهِ فَوَضَعَهَا فِي يَدَيْ غَنِيٍّ فَأَصْبَحُوا يَتَحَدَّثُونَ تُصُدِّقَ عَلَى غَنِيٍّ فَقَالَ اللَّهُمَّ لَكَ الْحَمْدُ عَلَى سَارِقٍ وَعَلَى زَانِيَةٍ وَعَلَى غَنِيٍّ فَأُتِيَ فَقِيلَ لَهُ أَمَّا صَدَقَتُكَ عَلَى سَارِقٍ فَلَعَلَّهُ أَنْ يَسْتَعِفَّ عَنْ سَرِقَتِهِ وَأَمَّا الزَّانِيَةُ فَلَعَلَّهَا أَنْ تَسْتَعِفَّ عَنْ زِنَاهَا وَأَمَّا الْغَنِيُّ فَلَعَلَّهُ يَعْتَبِرُ فَيُنْفِقُ مِمَّا أَعْطَاهُ اللَّهُ}
„Ein Mann sagte: „Ich werde gewiss Almosen geben.“ Er ging mit seinen Almosen hinaus und legte sie in die Hand eines Diebes. Am nächsten Morgen, sagten sie: Er gab einem Dieb Almosen. Er sagte: „Oh Allah, gepriesen seist Du. Ich werde gewiss wieder Almosen geben.” Er ging mit seinen Almosen hinaus und legte sie in die Hand einer Prostituierten. Am nächsten Morgen sagten sie: Letzte Nacht gab er einer Prostituierten Almosen. Er sagte: „Oh Allah, gepriesen seiest Du für die Prostituierte. Ich werde gewiss wieder Almosen geben.“ Er ging mit seinen Almosen hinaus und legte sie in die Hände eines reichen Mannes. Am nächsten Morgen sagten sie: Letzte Nacht gab er einem reichen Mann Almosen. Er sagte: „Oh Allah, gepriesen seiest Du für einen Dieb, eine Prostituierte und einen reichen Mann.“ Es wurde zu ihm gesagt: Was deine Almosen an den Dieb betrifft, so wird dies vielleicht ein Grund für ihn sein, mit dem Stehlen aufzuhören. Was die Prostituierte betrifft, so wird dies vielleicht ein Grund für sie sein, mit dem Unzuchttreiben aufzuhören. Und was den reichen Mann betrifft, vielleicht wird er daraus eine Lehre ziehen und von dem spenden, das Allah ihm gegeben hat.“
[Al-Bukhari, Nr. 1355; Muslim, Nr. 1022; Überliefert von Abu Hurayrah]
 
Scheich Ibn ‘Uthaymien (rahimahullah) sagte:
Wenn eine Person davon ausgeht, dass derjenige, dem sie Almosen gegeben hat, höchstwahrscheinlich Zakahberechtigt war, dann ist dies akzeptabel, sei es dass er gebettelt hat oder (nur) arm aussah. Es ist akzeptabel, selbst wenn sich später herausstellt, dass er nicht bedürftig war: es ist immer noch akzeptabel. Als der Mann daher dem reichen Mann Almosen gab und die Leute am nächsten Morgen sagten: „Letzte Nacht gab er einem reichen Mann Almosen.“, wurde zu ihm, der die Almosen gab und dies bereut hatte, gesagt: „die Almosen, die du dem reichen Mann gegeben hast, wurden angenommen.“ Allah belastet keine Seele mit mehr, als sie zu ertragen vermag und Er verlangt nicht von dir, über eine Person alles herauszufinden, sodass du absolut sicher sein kannst. Dies ist etwas, das nicht möglich ist, oder es ist zu schwierig. Wenn du davon ausgehst, dass eine Person Zakahberechtigt ist, dann gib ihr, und wenn sich herausstellt, dass sie es nicht war, dann wird deine Zakah trotzdem angenommen. Gepriesen sei Allah.
[Al-Liqa’ asch-Schahri, 71; Frage Nr. 9]
 
Arabische Quelltexte der Gelehrtenaussagen
Übersetzt von Umm Sayfullah
 
[1] Sahih Muslim, Buch über Zakah, Nr. 1044; Sunan an-Nasa‘i, Buch über Zakah, Nr. 2591; Sunan Abu Dawud, Buch über Zakah, Nr. 1640; Musnad Ahmad ibn Hanbal, Band 3, Seite 477; und Sunan ad-Darimi, Buch über Zakah, Nr. 1678.
[2] Überliefert in dem Hadith von Abu Hurairah (radiia-llahu anhu): Ahmad, Band 2, Seite 231; Muslim, Band 2, Seite 720, Nr. 1041; Ibn Majah, Band 1, Seite 588-589, Nr. 1838; Ibn Abu Schaibah, Band 3, Seite 209; Abu Ya`la, Band 1, Seite 474-475, Nr. 6087; At-Tahawi, Scharh Al-Ma`ani, Band 2, Seite 20; Ibn Hibban, Band 8, Seite 187, Nr. 3393; Al-Qada`i, Nr. 525; und Al-Baihaqi, Band 4, Seite 196.')
[3] Überliefert in dem Hadith von`Abdullah ibn `Amr ibn Al-`Aas (radiia-llahu anhu): Ahmad, Band 2, Seite 164; Abu Dawud, Band 2, Seite 286, Nr. 1634; At-Tirmidhi, Band 3, Seite 42, Nr. 652; Al-Darimi, Band 1, Seite 386; Al-Daraqutni, Band 2, Seite 119, `Abdul-Razzaq, Band 4, Seite 110, Nr. 7155; Ibn Abu Schaibah, Band 3, Seite 207 und Band 14, Seite 275; At-Tahawi, Scharh Al-Ma`ani, At-Taialisi, Band 4, Seite 29, Nr. 2385, verifiziert von Muhammad At-Turki; Al-Hakim, Band 1, Seite 407; Al-Baihaqi, Band 7, Seite 13, und Al-Baghawi, Band 5, Seite 82, Nr. 1599.')