Frage:
(Erstens:) Was ist das Urteil über kommerzielle Versicherungen, Versicherungen der persönlichen Sachen und Lebensversicherungen? Was ist der Beweis und die Weisheit hinter diesem Urteil?

Zweitens: Was ist das Urteil in folgendem Fall: Ein Mann arbeitet als Buchhalter für ein nationales Unternehmen. Während seiner Arbeit, wollte der Firmenbesitzer seine Kfz-Versicherungsunterlagen in das Firmenregister eintragen. Dieser Mann glaubt, dass jegliche Art von Versicherungen haram sind, so enthielt er sich von der Arbeit, die Riba beinhaltet, da das Betreiben von Riba verflucht ist. Er versuchte seinem Vater seine Sichtweise zu erklären und erzählte ihm, dass er seinen Job deswegen beenden will, aber sein Vater weigerte sich und zwang ihn, weiter für dieses Unternehmen zu arbeiten, obwohl er wucherhafte Banken-Provisionen registrieren wird.
Dieser Mann versuchte seinen Vater zu verlassen, da er glaubt, dass niemandem Gehorsam geleistet werden muss, wenn es Allahs unzufrieden macht. Allerdings befürchtet er, dass seine Mutter betroffen sein wird, wenn er das Haus verlässt. Er musste sich unterwerfen, aber aß für viele Tage nichts, in der Hoffnung, dass sein Vater seine Absicht änderte, aber es half nichts.
Nun ist er verwirrt, was sollte er tun?
 
Antwort:
Erstens: Versicherungen jeder Art sind haram, denn sie beinhalten Ungewissheit, Riba, Unsicherheit, Spekulation und den unrechtmäßigen Verzehr des Vermögens der Menschen sowie weitere Vorbehalte in der Schari‘ah.

Zweitens: Es ist dem Muslim nicht gestattet, sich mit Versicherungsgesellschaften einzulassen, indem er für sie arbeitet – auf Führungsebene oder woanders – denn für sie zu arbeiten fällt in die Kategorie der Kooperation in Sünde und der Übertretung und Allah verbietet dies, indem Er sagte: „… aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen, und fürchtet Allah! Allah ist streng im Bestrafen.“ (Sura 5, Vers 2)


Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen

Fataawa al-Lajnah al-Da’imah - Band 15; S. 251-252; Fatwa Nr. 3117