Erben eines Drittels teilen sich in zwei Kategorien auf:

  1. Mütter
  2. Geschwister mütterlicherseits

Einer Mutter steht es zu unter drei Bedingungen ein Drittel zu erben:

  1. Wenn es keinen Nachkommen gibt, der erben könnte.
  2. Dass es keine Gruppe von Geschwistern gibt, d.h. zwei oder mehr Brüder, oder Brüder väterlicherseits oder mütterlicherseits, oder Schwestern väterlicherseits oder mütterlicherseits oder einen Bruder und eine Schwester oder zwei hermaphroditische (Zwitter) Erben oder dass sie durch die Anwesenheit jemand anderes ausgeschlossen wird.
  3. Dass der Fall nicht wie einer der zwei ist, die von `Umar ibn Al-Khattaab (radiya-llahu anhu) entschieden wurden, d.h., die Existenz eines Ehemannes, einer Mutter und eines Vaters oder einer Ehefrau oder mehrerer, einer Mutter und eines Vaters, weil der Mutter in diesen beiden Fällen ein Drittel von dem gesamten Rest zusteht, welcher ein Sechstel im ersten Fall beträgt und ein Viertel im zweiten Fall.

Auf der anderen Seite, Brüdern mütterlicherseits steht ein Drittel unter drei Bedingungen zu:

  1. Dass sie zwei oder mehr sind.
  2. Dass es keinen Nachfahren gibt, der erbt.
  3. Dass es keinen männlichen Vorfahren gibt, der erben könnte.

Jedoch gibt es einige Urteile, die speziell auf Halbbrüder mütterlicherseits zutreffen. Zu solchen Urteilen gehört, dass ihre Männer und Frauen gleiche Anteile erhalten, dass die Männer unter ihnen mit dem Verstorbenen durch eine Frau (d.h. ihre Mutter) verwandt sind und durch diese Verwandtschaft erben, so dass sie teilweise die Person ausschließen, durch die sie mit dem Verstorbenen verwandt sind, und dass sie zusammen mit der Person erben, durch die sie mit dem Verstorbenen verwandt sind. Der letzte Punkt bezieht sich auf die Großmütter väterlicherseits und auf die Urgroßmütter väterlicherseits.


Schaykh Ibn Baaz, rahimahullaah

alifta.net> Ibn Baaz Fataawaa >Band 20> Buch: Vererbung> Kapitel 75: Die Erben eines Drittels; Band 20, Seite 121