Urteil über Rindergelatine:

Frage:

Was ist das Urteil über den Verzehr von Lebensmitteln, die das sogenannte Rindergelee oder Rindergelatine enthalten?

Antwort:

Wenn wir wissen, dass die Kuh ohne menschliches Zutun gestorben ist oder ihr Schlachter sie nicht nach den islamischen Vorschriften geschlachtet hat, oder wenn er jemand ist, dessen Schlachten nicht erlaubt ist, dann ist sie ein verendetes Tier (ميتة Maitah) und nicht halal zu essen.

Wenn zum Beispiel ein Majūsī (ein Götzendiener, der das Feuer anbetet; auch als Zoroastrier bekannt) eine Kuh schlachtet, ist es haram, sie zu verzehren, selbst wenn er den Namen Allahs erwähnt und das Blut ausfließen lässt. Wenn ein Muslim eine Kuh nicht nach den islamischen Regeln schlachtet, ist sie ebenfalls haram und als verendet anzusehen.

Wenn man etwas davon nimmt und es mit etwas anderem mischt und ein Effekt im Geschmack, der Farbe oder dem Geruch bemerkbar wird, dann ist es haram. Wenn es jedoch sich darin auflöst und keine Spur davon (an Geschmack, Farbe und Geruch) erkennbar ist, dann gibt es kein Problem darin; denn die Sahabah (radiyallahu anhum) aßen den Käse (der tierisches Lab beinhaltet) der Götzendiener, obwohl die Opfertiere der Götzendiener (zu verzehren) haram ist. Allerdings wird Käse nur aus geringen Mengen von Lab gewonnen, die keinen wahrnehmbaren Effekt in der Nahrung haben. Dies deutet darauf hin, dass, wenn der Effekt einer Sache nicht wahrnehmbar ist, sie keinen Einfluss hat.

Schaykh Muhammad al-Uthaymin, rahimahullah

Quelle: Audioaufnahme, [لقاء الباب المفتوح 48 ] (عربي)

Anmerkung: Dieses Urteil gilt ausschließlich für die Gelatine von Tieren, die grundsätzlich erlaubt sind zu verzehren, wie der Kuh. Tiere, die grundsätzlich nicht zum Verzehr erlaubt sind (haram), wie das Schwein, sind in diesem Urteil nicht inbegriffen. Für sie gelten andere Regelungen.


Urteil über Schweinegelatine:

Frage:

Ist Gelatine haram (verboten)?

Antwort:

Wenn Gelatine aus etwas Verbotenem wie Schwein oder Teilen davon wie Haut, Knochen usw. hergestellt wird, ist es haram (verboten). Allah sagt:

﴿ حُرِّمَتْ عَلَيْكُمُ الْمَيْتَةُ وَالدَّمُ وَلَحْمُ الْخِنْـزِيرِ ﴾

"Euch sind verboten: Verendete Tiere, Blut und Schweinefleisch" (Surah Madidah 5:3) Und die Gelehrten sind sich einig (ijmaa), dass Schweinefett im Verbot inbegriffen ist.

Wenn jedoch nichts Verbotenes in der Zusammensetzung der Gelatine enthalten ist, dann gibt es nichts dagegen einzuwenden.

Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Fatwa
(Schaykh: Abdulaziz ibn Baz, Abdullah ibn Qa'ud , Abdullah ibn Ghudayyan, Abdulrazzaq `Afify)

Quelle: Fataawa des Ständigen Komitees, Gruppe 1, Band 22: Huduud>Schlachten und Jagen>Nahrungsmittel, Seite 260, Fatwa Nr. 8039 (عربي)

Übersetzung: Abu Davut Konyevi, Korrektur: Seyyid Abu Abdillah


Urteil über haram Gelatine in Medikamenten:

Siehe: Heilung mit Medikamenden, die haram (verbotenes) beinhalten