Schließt der Mann den Ehevertrag mit der Frau, dann wird ihre Mutter für ihn verboten und er ist einer ihrer Mahaarim, selbst wenn er die Ehe mit der Tochter nicht vollzogen hat. Falls die Tochter stirbt oder er sich von ihr trennt, bleibt er weiterhin ein Mahram für ihre Mutter.
Falls der Vollzug der Ehe mit der Frau verzögert wird, ist er dennoch ein Mahram für ihre Mutter, die ihr Gesicht in seiner Gegenwart entblößen kann, und er kann mit ihr verreisen und mit ihr allein sein und es ist nichts Falsches daran, denn die Mutter der Ehefrau und ihre Großmutter sind seine Mahramaat, rein aufgrund des Ehevertrages, aufgrund der allgemeinen Bedeutung der Worte Allaahs „die Mütter eurer Frauen“ und eine Frau wird die Ehefrau eines Mannes als Resultat des Ehevertrages.


Scheikh Muhammad ibn Saalih al-`Uthaymiin, rahimahullah

Fataawa Islamiyyah 3/132


Anmerkung:
Das Mahram-Verhältnis der Mutter der Ehefrau mit dem Ehemann, gilt auch dann, wenn die Frau geschieden wurde oder verstarb, oder wenn die Ehe nach Abschluss des Ehevertrages nicht vollzogen wurde. Der Ehevertrag ist ausreichend, damit die Mutter dauerhafter Mahramah für den Ehemann der Tochter wird, und ihm zur Heirat verboten bleibt. Die gleiche Regelung gilt auch beim Verhältnis des Vaters des Ehemannes und dessen Ehefrau, d.h. Schwiegervater- und Tochter.