Scheikh al-Islam ibn Taymiyah (rahimahullah) sagte: „Hinsichtlich des Eigentums, welches gestohlen oder durch unerlaubte Mittel angeeignet und dann auf angemessene Art verkauft wurde, lässt sich sagen, dass es für den Käufer nicht erlaubt ist. Wenn der Muslim davon weiß, dann sollte er es vermeiden. Wenn er weiß, dass jemand etwas gestohlen oder etwas Anvertrautes veruntreut oder es sich einfach angeeignet und von jemandem durch Gewalt und unrechtmäßig genommen hat, dann ist es ihm nicht erlaubt, es von ihm zu akzeptieren, weder als Geschenk noch gegen Zahlung beim Kauf oder als Entgelt oder zur Begleichung von Schulden. Dieses Gut ist Eigentum von demjenigen, dem Unrecht geschehen ist.“ (Majmu` al-Fatawa 29/323)

Und Scheikh al-Islam ibn Taymiyah sagte: „Es ist demjenigen, der bei ihnen (den Tataren) ist oder bei jemand anderem, von dem er weiß, dass dieser sich Besitz widerrechtlich von jemandem angeeignet hat, dessen Vermögen durch die Schariah geschützt ist, nicht erlaubt, es zu kaufen. Doch wenn es gekauft wird, um es zu retten, dann sollte es seinem Eigentümer möglichst zurückgegeben werden, ansonsten sollte es im Interesse der Muslime gespendet werden und das ist erlaubt.“ (Majmu` al-Fatawa 29/276)


Die Gelehrten des Ständigen Komitees für Komitees für wissenschaftliche Forschung und Rechtsurteile (Bin Baz, `Abd al-`Aziz Al al-Schaykh, Salih al-Fauzan, Bakr Abu Zayd) sagten: „Wenn eine Person sich sicher ist, dass ein zum Verkauf angebotenes Gut gestohlen oder durch Gewalt angeeignet wurde oder dass derjenige, der es zum Verkauf anbietet, nicht der legitime Besitzer und nicht zum Verkauf autorisiert ist, dann ist es haram, es zu kaufen. Denn dies wäre eine Zusammenarbeit in Sünde und Übertretung. Außerdem würde er damit den Menschen Unrecht tun, das Übel billigen und an der Sünde teilhaben. Allah sagt:

{وَتَعَاوَنُوا عَلَى الْبِرِّ وَالتَّقْوَىٰ ۖ وَلَا تَعَاوَنُوا عَلَى الْإِثْمِ وَالْعُدْوَانِ ۚ وَاتَّقُوا اللَّـهَ ۖ إِنَّ اللَّـهَ شَدِيدُ الْعِقَابِ}

„Helft einander zur Güte (Birr) und Gottesfurcht (Taqwa), aber helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen, und fürchtet Allah! Allah ist streng im Bestrafen.“ (Surah Al-Maa’idah 5:2)

Darauf basierend sollte derjenige, der weiß, dass das Gut gestohlen oder durch Gewalt genommen wurde, den Dieb freundlich, mild und mit Weisheit ermahnen, das Stehlen aufzugeben. Hört er nicht damit auf und besteht auf seinem Verbrechen, dann sollten die Behörden darüber informiert werden, sodass der Übeltäter bestraft und das Gut wieder an seinen Eigentümer zurückgegeben werden kann. Das ist die Unterstützung in Rechtschaffenheit und Frömmigkeit sowie das Abhalten der Übeltäter von ihren Taten und die Aufrichtigkeit ihnen gegenüber, indem man sie aufhält, und auch die Unterstützung jener, denen Unrecht geschehen ist.
Es ist durch den Hadith von Anas (radiAllahu anhu) bewiesen, dass der Gesandte Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam) sagte: „Unterstütze deinen Bruder, wenn ihm Unrecht geschieht oder wenn er Unrecht tut.“ Sie fragten: „Oh Gesandter Allahs, wir unterstützen ihn, wenn ihm Unrecht geschieht, doch wie können wir ihn unterstützen, wenn er der Übeltäter ist?“ Er antwortete: „Indem ihr in aufhaltet.“ (Sahih al-Bukhari)

Ein ähnlicher Bericht wurde von Imam Ahmad in seinem ‚Musnad‘ verzeichnet. Gemäß einem anderen Bericht sagte ein Mann: „Oh Gesandter Allahs, ich kann ihn unterstützen, wenn ihm Unrecht getan wird. Doch wenn er ein Übeltäter ist, wie kann ich ihn unterstützen?“ Er antwortete: „Halte ihn vom Schlechten ab, denn das ist deine Unterstützung für ihn.“
Darauf basierend bedeutet die Unterstützung des Übeltäters, ihn von seinen schlechten Taten und Übertretungen abzuhalten, und die Unterstützung desjenigen, dem Unrecht getan wurde, bedeutet, seine Rechte wiederherzustellen.
Den Übeltäter daran zu hindern, Schaden zu verursachen, ist Fard al-kifayah (Gemeinschafts-Pflicht). Gibt es niemanden mit offizieller Befugnis, der das tun könnte, oder jemanden, der stärker ist als er und der die Übeltäter und Sünder stoppen und sie von ihren Schandtaten und Verbrechen abhalten kann, dann wird es eine individuelle Pflicht (Fard al-‘Ayn), abhängig von der persönlichen Stärke und Fähigkeit und ausgeführt mit Güte und Sanftmut, sodass man dafür inschaa‘Allah belohnt wird.“ (Fataawa al-Lajnah al-Da’imah 13/82-83)


Scheikh `Abd al-`Aziz ibn Baz wurde gefragt: „Mir wurde etwas zum Verkauf angeboten und mir war klar, dass es gestohlen war, doch derjenige, der es mir anbot, war nicht der Dieb, sondern er hatte es von jemand anderem gekauft, der es wiederum vom Dieb gekauft hatte. Wenn ich es gekauft hätte, obwohl ich davon wusste, wäre es eine Sünde für mich gewesen, obwohl ich den eigentlichen Eigentümer nicht kannte?“
Er antwortete: „Aus den Schariah-rechtlichen Beweisen scheint es so zu sein, dass es dir nicht erlaubt ist, derart zu kaufen, wenn dir klar ist oder du es für wahrscheinlich hältst, dass es gestohlen wurde, denn Allah sagt:

{وَلَا تَعَاوَنُوا عَلَى الْإِثْمِ وَالْعُدْوَانِ}

„helft einander nicht zur Sünde und feindseligem Vorgehen“ (Surah Al-Maa’idah 5:2) und du weißt oder hältst es für wahrscheinlich, dass der Verkäufer nicht der legitime Eigentümer ist und er nicht die Erlaubnis zum Verkauf hat. Wie kannst du ihm also bei seinen Übeltaten helfen und Güter unrechtmäßig an dich nehmen, die jemand anderem gehören?
Ja, wenn du sie kaufst, um sie zu retten und sie ihrem rechtmäßigen Eigentümer zu übergeben, dann ist nichts Falsches daran, falls es nicht möglich ist, sie mit Zwang zu nehmen und den Übeltäter in Übereinstimmung mit der Schariah zu bestrafen. [1] Dies ist es, was getan werden muss, aufgrund des bekannten Beweises aus dem Hadith: `Unterstütze deinen Bruder, wenn ihm Unrecht geschieht oder wenn er Unrecht tut.`“ (Fataawa al-Scheikh ibn Baaz 19/91-92)


[1] Dieses Urteil findet ausschließlich in einem, unter islamischem Gesetz stehenden, Land seine Anwendung und wird vom islamischen Richter rechtskräftig gemacht. Dieses Urteil ist unsererseits kein Aufruf zur Selbstjustiz.