Frage:
Ist es erlaubt, Verse des Qur’an und Prophetische Bittgebete an die Wand des Hauses zu hängen?
Antwort:
Das Aufhängen von Versen (aus dem Qur’an), welche geschrieben sind oder Ahadith und Bittgebete, gehörte nicht zu den Handlungen der Salaf. Sie schrieben weder die Verse (des Qur’an), noch Ahadith oder Bittgebete nieder, um sie an die Wand zu hängen. Vielmehr versuchten sie, sie auswendig zu lernen und gemäß ihnen zu handeln und sie mit dem größten Respekt zu ehren und sie in Büchern nieder zu schreiben.
Was das Aufhängen von Versen, Ahadith und Bittgebeten betrifft, so ist dies nicht erlaubt, insbesondere nicht die Verse des Qur’an, denn tatsächlich setzt das Aufhängen dieser an die Wand sie einer unsachgemäßen Behandlung aus, da das, was mit ihnen verbunden ist, von der Wand herabfallen kann, sodass man auf sie treten könnte und sie auf diese Weise herabmindern würde.
Und manche Menschen hängen sie aus Gründen der Dekoration und Verschönerung der Kulisse auf und sie könnten sie sogar neben ein unerlaubtes Bild hängen. Und vielleicht werden sie eingraviert oder in verschiedenen Kunstformen geschrieben, sodass sie auf einem Bild einer Lampe geschrieben werden könnten, oder einem Trinkglas oder sogar auf etwas, das schlimmer als das ist, wie einem Tier, einem Vogel oder einem Schmetterling und anderem. [...]
All dies gehört zur nutzlosen Spielerei mit dem Buch Allahs.
Scheich Salih al-Fawzaan
Al Muntaqaa min Fatawaa Scheich Fawzaan (المنتقى من فتاوى الشيخ الفوزان); Band 2, Frage 65
Übersetzt von Umm Sayfullah
 
Scheich Abdulaziz bin Baz sagte:
Im Hinblick auf das Aufhängen von Ayaat und Ahadith in Büros und Schulen (oder Zuhause), liegt nichts Falsches daran, wenn es zur Erinnerung und Ermahnung dient. Allerdings ist es Makruh, sie in Masajid zu hängen, denn dies führt dazu, dass die betenden Leute abgelenkt werden.
Fataawa Ibn Baz, Band 9, Seite 445
Frage:
Einige Leute hängen quranische Verse und prophetische Aussagen an die Wände ihrer Häuser, Restaurants oder Büros auf. Ebenso in Krankenhäusern und Kliniken hängen sie die Worte Allahs, des Erhabenen, auf: {وَإِذَا مَرِضْتُ فَهُوَ يَشْفِينِ} „Und wenn ich krank bin, ist Er es, Der mich heilt.“ (Surah asch-Schu’ra 26:80) und andere.
Ist das Aufhängen dieser (Verse und Aussagen) als Talismane anzusehen, die in der Scharia verboten sind, mit dem Wissen, dass ihre Absicht Segen zu empfangen und den Schaytan zu vertreiben ist? Und manchmal könnte die Absicht auch sein, um die Vergesslichen zu erinnern und die Unachtsamen zu Ermahnen.
Antwort:
Wenn die Absicht ist, die Leute zu erinnern, sie zu lehren und zu helfen, wie der Fragesteller erwähnt hat, liegt kein Problem darin. Was die Absicht anbetrifft, Schutz vor den Schayatin oder Jinn zu ersuchen, so ist mir keine Grundlage dazu bekannt. Ebenso den Quran (Mus’haf) in das Auto zu legen, um Segen zu erlangen, hat keine Grundlage und ist nicht erlaubt. Wenn man es in das Auto legt, damit man selbst oder andere Passagiere von Zeit zu Zeit daraus lesen können, so ist die gut und es liegt nichts Falsches darin.
Schaich Abdulaziz bin Baz
Fataawa Islamiyyah, Band 4, Seite 29 und Al-Bida‘ wal-Muhadathaat wa maa laa asla laha, S. 259-260
Frage:
Eine Person mit Namen `Abdullah Muhammad hat Warenmuster von Wandbehängen, auf die Ayaat (Verse aus dem Qur’an) geschrieben sind, mit Bildern der Al-Masjid Al-Nabawi (der Prophetenmoschee in Madinah), der Ka‘bah, und Al-Masjid Al-Aqsa (der Aqsa Moschee in Jerusalem), um die Menschen damit anzulocken. Dies geht jetzt so seit zwei Jahren und kann nun in vielen Häusern gefunden werden. Diese Person behauptet, dass der Zollbeamte diese Wandbehänge gemäß der Anweisung des religiösen Führers konfisziert hat. Gepriesen sei Allah! Warum sind die obszönen Bilder, welche den Markt überfluten, zugelassen, wohingegen solche Wandbehänge verboten sind? Ich denke, dies liegt an der Verbreitung von Korruption, Verleumdung und Entstellung der Realitäten. Deshalb möchte ich, dass Ihr Eminentes Komitee diese Warenmuster untersucht und ein Fatwa zu dieser Angelegenheit erstellt. Möge Allah Sie beschützen und bewachen.
Antwort:
Erstens, Allah (Erhaben ist Er) hat den Qur’an als Ermahnung und als Heilung für die Krankheiten des Herzens und als Rechtleitung und Barmherzigkeit für die Gläubigen offenbart und auch, um als Beweis gegen die Menschheit zu gelten, damit es keine Entschuldigung für den Unglauben gibt. Der Qur’an ist die Quelle des Lichts und der Einsicht für diejenigen, deren Herzen Allah geöffnet hat, welche ihn rezitieren, Allah durch ihn anbeten, über seine Bedeutungen nachdenken, aus ihm die Gesetze des Glaubens lernen, die Handlungen der Anbetung und Islamische Beziehungen und die sich an ihn in jeder Angelegenheit halten.
Der Qur’an wurde nicht offenbart, um an Wände gehängt zu werden, zum Zwecke der Dekoration oder um als Amulett in Häusern, Geschäften usw. benutzt zu werden. Auch nicht zum Schutz vor Feuer, Diebstahl und ähnlichen irrtümlichen Aberglauben, an die manche Durchschnittsmenschen glauben, insbesondere solche, die Bid’ah praktizieren und von ihnen gibt es heute viele. Demnach, wenn eine Person den Qur’an für den Zweck, für den er offenbart wurde, benutzt, dann handelt sie nach den klaren Beweisen ihres Herrn, indem sie der Rechtleitung folgt und Einsicht besitzt. Auf der anderen Seite jedoch, wenn eine Person Ayaat auf, beispielsweise Tapisserieware schreibt, um sie für Wanddekorationen oder Amulette zu benutzen, die den Haushalt beschützen sollen, die Möbel oder andere Besitztümer, dann hat sie den Qur’an, seine Ayaat oder Suren auf falsche Weise benutzt und ist vom rechten Weg abgekommen. Überdies hat sie in die Religion Handlungen eingeführt, die von Allah und Seinem Gesandten (sallallahu alayhi wa sallam) weder in seinen Worten, noch seinen Handlungen erlaubt wurden. Dies wurde auch weder von den rechtgeleiteten Kalifen praktiziert, noch von den restlichen Sahabah oder den Imamen der Rechtleitung während der ersten drei Muslimischen Generationen, die der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) als die besten aller Generationen beschrieb. Darüber hinaus könnten die Besitzer solcher Tapisserieware die Ayaat oder Suren der Erniedrigung aussetzen, indem sie z.b. in ein anderes Haus ziehen und sie zwischen anderen Möbeln aufstapeln oder indem sie sie wegwerfen, sobald sie abgenutzt sind. Alles dies ist nicht erlaubt. Muslime müssen den Qur’an und seine Ayaat bewahren und seine Heiligkeit sicherstellen und dürfen ihn nicht irgendeiner Schändung aussetzen.

Zweitens: Das Komitee hat die drei Wandbehänge untersucht und festgestellt, dass auf einem von ihnen die Basmallah ("Bismillah Al-Rahman, Al-Rahim [Im Namen Allahs, des Gnädigen, des Barmherzigen]”) geschrieben steht und die folgenden zwei Ayaat: „... So wende dein Gesicht in Richtung der geschützten Gebetsstätte!” (Al-Masjid-al-Harâm (in Makkah).
Und: "Mein Herr, veranlasse mich, für Deine Gunst zu danken, die Du mir und meinen Eltern erwiesen hast, und rechtschaffen zu handeln, womit Du zufrieden bist. Und lasse mich durch Deine Barmherzigkeit eingehen in die Reihen Deiner rechtschaffenen Diener."
Es beinhaltet auch das Bild der Ka`bah und Männer und Frauen, die den Tawaf vollziehen (das Umkreisen der Ka`bah). Der zweite Wandbehang beinhaltet die Basmallah, Sure Al-Fatihah, Du‘a’ (Bittgebete), den Namen Allahs, die Namen des Propheten Muhammad (sallallahu alayhi wa sallam), und die der rechtgeleiteten Kalifen (radiyaAllahu anhum) gegenüberstehend des Namens Allahs, zusätzlich zu dem Bild der Al-Masjid Al-Aqsa. Beruhend auf diesen Ergebnissen ist es nicht erlaubt diese Wandbehänge in Häusern, Schulen, Vereinen, Geschäften usw. zum Zwecke der Dekoration oder Tabarruk (Ersuchen von Segen) aufzuhängen. Die Folgenden sind die Gründe für dieses Verbot:
(1) Das Benutzen des Qur’an für Gründe, für die er nicht offenbart wurde, denn offenbart wurde er, um Rechtleitung und gute Anweisungen zu geben, um Allah durch das Rezitieren desselben anzubeten und ähnliche Gründe.
(2) Die Unvereinbarkeit mit der Methode des Propheten (sallallahu alayahi wa sallam) und der Rechtgeleiteten Kalifen (radiyaAllahu anhum), welche dies niemals taten. Tatsächlich liegt alles Gute darin, ihrem Weg zu folgen, und die Bid’ah zu vermeiden.
(3) Verschließen aller Wege, die zum Schirk führen könnten und das Zerstören aller ihrer Instrumente, wie das Benutzen von Amuletten, selbst wenn sie den Qur’an beinhalten. Dies basiert auf der Allgemeingültigkeit des Verbots bezüglich dem Tragen irgendwelcher Amulette, die in dem dazugehörigen Hadith enthalten sind.
Mit Sicherheit kann das Aufhängen von Wandbehängen und dergleichen dazu führen, sie als Amulette zu benutzen, um damit den Ort, wo sie hängen zu beschützen, wie dies einige Menschen tun.
(4) Das Benutzen des Qur’an, um den Verkauf dieser Wandbehänge zu fördern und den größtmöglichen Profit daraus zu schlagen. Denn normalerweise sind sie Wertlos, aber wenn Ayaat oder Suren auf ihnen geschrieben stehen, wird ihr Preis rapide steigen. Der Qur’an wurde nicht offenbart, um ein Mittel dafür zu sein, den Verkauf zu fördern und den Preis zu steigern. Er sollte weit darüber und entfernt von solchen Gründen gehalten werden.
(5) Ayaat und Suren der Erniedrigung aussetzen, wenn man von einem Haus in ein anderes umzieht, indem sie z.B. mit verschiedenen Arten von Möbeln zusammen gestapelt werden oder sogar weggeworfen werden, wenn sie abgenutzt sind.
Im Allgemeinen ist es sicherer für einen Muslim in Bezug auf seinen Glauben oder das religiöse Urteil, alle Wege abzuschneiden, die zu Übel führen könnten und den Imamen der Rechtleitung der ersten drei Generationen zu folgen, welche der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) als die besten Generationen beschrieb. Dies ist mit Sicherheit besser als Bid’ahs zu erfinden, deren üble Folgen niemals ermessen werden können.

Drittens: Es ist nicht erlaubt, Menschen zum Guten zu locken, durch Bid’ahs, die zum Schirk führen, und den Qur’an möglicher Geringschätzung auszusetzen. Mit Sicherheit ist das Benutzen von Wandbehängen, welche Qur’an beinhalten, eine Methode der kommerziellen Werbung, die den Preis für Handelswaren erhöht. Eine Person, die zum Guten aufruft, hat andere legale und erfolgreiche Methoden, um das Gute zu propagieren.

Viertens: Die Tatsache, dass diese Wandbehänge für einige Zeit in Umlauf waren und zunehmend in Läden gesichtet werden, zeigt die Schwäche und Gleichgültigkeit gegenüber dem Praktizieren von Munkar (das, was nach Islamischem Recht und für den Muslim mit gesundem Verstand unakzeptabel ist oder zurückgewiesen wird) auf Seiten der Menschen, welche diese kaufen oder verkaufen. Die gleiche Tatsache dient als Beweis für die Ignoranz der Menschen bezüglich Munkar und nicht als Erlaubtsein dieser Wandbehänge. Eigentlich üben viele Menschen Bid’ahs aus und viele andere verteidigen sie dabei. Es gibt keine Kraft und keine Macht außer bei Allah (la hauwla wa la quwatta illa billah)! Diese Wandbehänge zu besitzen ist somit eine Munkar Tat, bei welcher die Gelehrten kooperieren müssen, um sie zu denunzieren und ihren Import und ihre Nutzung zu beenden. Was den Zollbeamten betrifft, welcher vom religiösen Führer beauftragt wurde, diese Wandbehänge zu konfiszieren, so hat er seine Arbeit getan und möge Allah ihn dafür belohnen. Er ist ein gutes Vorbild für andere, die ihm folgen, beim Ablehnen des Munkar gemäß seines Wissens und seiner Möglichkeit. Seine Tat macht ihn nicht zu einer Person, welche Korruption und Verleumdungen verbreitet und Realitäten entstellt. Tatsächlich hat er damit der Ummah gut gedient und ihm sollte dafür gedankt werden und auch dafür, dass er seine Pflicht in Übereinstimmung mit dem Schari’ahurteil und gemäß den vernünftigen Anweisungen seiner Diensstelle erfüllt hat.

Möge Allah uns Erfolg gewähren. Frieden und Segen seien auf dem Propheten Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten.
Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
Schuyuch: Abdulaziz ibn Baz, Abdullah ibn Qa`ud, Abdullah ibn Ghudayyan, Abdurrazzaq Afify
Fatawa al-Lajna Daimah, Band 4, Seite 47-50, Fatwa Nr. 2078