Frage:
Wann verlässt eine Person Ahl-us-Sunnah?

Antwort:
Wenn eine Person eine Neuerung (Bid’ah) erneuert oder es wurde (bereits) erneuert und sie fiel hinein, dann wahrlich, ist sie zu beraten; wenn sie diesen Ratschlag akzeptiert, ist sie in diesem Fall Ahlus-Sunnah zuzuschreiben, und sie verlässt diese nicht. Wenn sie den Ratschlag nicht akzeptiert und die Neuerung klar ist, dann – sicherlich - verlässt sie Ahlus-Sunnah und sie ist weder ein Sunni, noch jemand der Salafi-Aqidah in dieser Angelegenheit.
Und es darf weder gesagt werden, dass sie Salafi ist, noch darf gesagt werden das sie von Ahlus-Sunnah ist.


Schaykh Ahmad an-Najmi, rahimahullah

Aus einem Band, das wir (die Übersetzer vom Arabischen ins Englische) mit dem Scheich aufgezeichnet haben, 29.10.02


Frage:
Wann sagen wir, dass eine gewöhnliche Person kein Salafi ist?

Antwort:
Die gewöhnliche Person, wie der durchschnittliche Raafidi, der durchschnittliche Sufi oder dergleichen vom Volk der Parteilichkeit - wenn er ihre Ideen bekräftigt und ihnen folgt, Menschen um ihretwillen anfreundend, gegnerisch den Salafis gegenüber - zum Beispiel -, dann ist er von ihnen.
Aber wenn er nicht aktiv (im vorher genannten) ist, und er ist eine Person, welche die Wahrheit akzeptiert, dann ist er zu beraten und ihm die Salafi Manhaj zu lehren. Es sollte nicht damit geeilt werden, ihn zu beurteilen. Aber wenn er aktiv mit ihnen ist und ihre Ideen akzeptiert, wie ich erwähnt habe, dann ist er von ihnen.
Andere als diese, die gewöhnliche Person, die nicht versteht auf was diese sich befinden, und welche keine Feindseligkeit oder Grundhaltung gegen die Salafi-Manhaj hat, jene sollte mit Geduld behandelt werden, sie sollte gelehrt und beraten werden. Es sollte nicht damit geeilt werden, sie zu beurteilen.


Schaykh Allamah Rab'i Ibn Haadi al-Madkhali, der wohlbekannte Gelehrte und emeritierte Professor der islamischen Universität von Al-Madina

Quelle: bakkah.net aus einer Kassetten-Aufnahme mit dem Wissen und der Erlaubnis des Schaykhs ins englische übersetzt, Datei-Nr.: AARM001, Datum: 23.07.1423 n.H.