Frage:
Wir sind somalische Muslimaat, leben in Kanada und leiden bitterlich von einem traditionellen Akt, der uns aufgrund Brauchtums auferlegt ist, nämlich, die pharaonische Beschneidung wobei die Beschneiderin die gesamte Klitoris zusammen mit einem Teil der kleinen Schamlippen und das meiste der großen Schamlippen entfernt. Mit anderen Worten: sie entfernt alle äußeren Geschlechtsorgane der Frau. Dies führt zu einer vollständigen vaginalen Deformation. Irgendwann wird die gesamte vaginale Öffnung in einer Operation namens „Al-Ratq“, die unerträgliche Schmerzen verursacht, Frauen am Tag ihrer Hochzeit, und wenn sie gebären genäht. In vielen Fällen ist eine Operation erforderlich. Darüber hinaus können Frigidität sowie gesundheitliche Auswirkungen stattfinden wodurch eine Frau ihr Leben, ihre Gesundheit und Fortpflanzung verliert. Ein Teil der medizinischen Forschung, die diese Angelegenheiten klärt ist in dieser Nachricht enthalten. Wir möchten das gesetzliche Urteil diesbezüglich wissen. In der Tat ist die Erlösung vieler muslimischer Frauen in vielen Ländern abhängig von Ihrem Urteil!

Möge Allah Ihnen Erfolg verleihen, großzügig zu Ihnen sein, und Sie für alle Muslime (im Guten) bewahren.

Antwort:
Wenn die Realität ist, wie Sie erwähnt haben, ist diese Art der Beschneidung, die in der Weise, wie in der Frage beschrieben durchgeführt wird nicht zulässig, da sie Frauen schweren Schaden zufügt. Der Prophet (salla-llahu alayhi wa sallam) sagte:

{لا ضرر ولا ضرار}

„Es soll weder Schaden bringen, noch Schaden entgegen wirken.“ [1]

Was die zulässige Form der Beschneidung angeht, so besteht diese daraus, einen geringfügigen Teil der Klitoris an der vorderen Vulva zu entfernen, denn der Prophet (salla-llahu alayhi wa sallam) sagte zu der Frau, welche Frauen beschneidet:

{أشمي ولا تنهكي، فإنه أبهى للوجه وأحظى عند الزوج}

„Reduziere es nur geringfügig und überschreite nicht die Grenze, denn das ist besser für ihre Gesundheit und begehrenswerter für den Ehemann.“ (Überliefert von Al-Hakim, Al-Tabarany und anderen. [2])

Und von Allah ist der Erfolg. Und Allahs Salah (Heil) und Salam seien auf unserem Propheten Muhammed, seiner Familie und Gefährten.


Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(Bakr Abu Zayd, Salih Al-Fawzan, `Abdullah ibn Ghudayyan, `Abdul-`Aziz Al Al-Shaykh, `Abdul-`Aziz ibn `Abdullah ibn Baz)

www.alifta.net> Fataawa al-Lajnah ad-Daa’imah lil buhuuth al-'Ilmiyyah wal-Iftaa'; Band 4: Fiqh - Taharah> Kapitel: Handlungen der Sunan-ul-Fitrah> Beschneidung> Unzulässigkeit der Grenzüberschreitung bei der Beschneidung von Mädchen> Achte Frage der Fatwa Nr. 20118;
Band 4, Seite 44-45

 

[1] Überliefert in ‚Ibn Majah‘, Kapitel: Entscheidungen, Nr. 2341; Ahmad, Musnad, Band 1, S. 313). Anm.: Von Al-Albani in ‚Al-Irwa' (3/408, Nr. 896) und in ‚Ghayat Al-Maram‘ (Hadith 68) als Sahih eingestuft.
[2] Abu Dawuud, Sunan, Buch: Manieren, Nr. 5271.