Frage:

  • Wie sieht der gesetzmäßig rechtliche Hijab im Islam aus? Wird nicht das Zeigen von Gesicht und Händen in der heutigen Zeit als Aurah (Teile des Körpers, die in der Öffentlichkeit bedeckt werden müssen) betrachtet? Was gilt als Versuchung?
  • Wenn wir eine junge Frau auf dem Markt sehen, welche nicht ihr Gesicht bedeckt und ihr sagen, dass es ihr nicht erlaubt ist, so aus dem Haus zu gehen, weil es zur Versuchung führt, fragt sie, wie sie wissen soll, was zur Versuchung führt und was nicht. Wie sollen wir darauf antworten?
  • Manche sagen, der Hidschab sei eine altertümliche Tradition, wie können wir dies widerlegen?
  • Ist es einer muslimischen Frau erlaubt, die Menschen in islamischen Ländern zu Allahs Weg ruft, ihr Gesicht und die Hände unbedeckt zu lassen? Begeht sie dadurch eine Sünde?


Antwort:
Die Schari’ah (das islamische Gesetz) strebt an, die Ehre der Menschen zu schützen und alle Wege und Mittel zu blockieren, welche zu Lasterhaftigkeit führen. Sie ermutigt Menschen, zu heiraten und verbietet die Unzucht. Sie gebietet Frauen den Hidschab zu tragen und ihren gesamten Körper, einschließlich Gesicht und Händen vor fremden Männern zu bedecken. Die Schari’ah beschützt somit die Frauen und gibt ihnen einen ehrenvollen Status, so dass sie für ihre Keuschheit und Reinheit bekannt werden. Sie beschützt sie vor Unheil und Schmähunglüsterner Männer und übel-veranlagten Menschen.

Das Tragen des Hijab ist keine altertümliche Tradition; es ist eine rechtsgültige Regel.

Auch befiehlt die Schari’ah den Frauen, in ihren Häusern zu bleiben und sich von Männern und ihren Versammlungen fern zu halten. Sie gebietet den Frauen, nicht ihre Häuser zu verlassen, außer wenn eine spezielle Notwendigkeit vorliegt, und ihre Gesichter zu bedecken und davon abzulassen, sich zu verschönern, wenn sie rausgehen.

All dies zielt darauf ab, die Ehre der muslimischen Frauen zu bewahren und sie von männlichen Versammlungen fern zu halten, welche zu Lasterhaftigkeit und üblen Folgen führen könnten. Die Schari’ah befiehlt sowohl Männern als auch Frauen, ihre Blicke zu senken und verbietet die Khulwah (Zweisamkeit mit dem anderen Nicht-Mahram-Geschlecht).

Auch verbietet sie den Frauen ohne Mahram zu verreisen, oder Parfüm zu benutzen, wenn sie rausgehen, ihre Stimmen zu verschönern, wenn sie zu fremden Männern sprechen, damit keine übel-veranlagte Person schlecht von ihnen denken kann. Die Schari’ah verbietet den Frauen auch, Bewegungen zu vollziehen, welche die Aufmerksamkeit der Männer auf sie lenken könnte, so wie das Klimpern ihres Schmuckes, um ein Geräusch zu verursachen, welches die Aufmerksamkeit der Männer auf sie lenkt und ähnliches.

Die Schari’ah bietet solche Regeln an, um die Ehre der Frau zu bewahren, ihre Keuschheit zu wahren und sie vor Versuchung zu schützen, welche zu Übel und Schaden führen könnte. Es gibt keinen Zweifel, dass ein Verstoß gegen diese Regeln zu Lasterhaftigkeit und Unzucht führt, welche der natürliche Instinkt und der vernünftige Verstand eindeutig verabscheuen.

Möge Allah uns Erfolg geben! Mögen der Frieden und Segen auf unserem Propheten Muhammad, seiner Familie und Gefährten sein!


Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(Abdullah Ibn Ghudayyan, Abdul-Razzaq Afify, Abdul-Aziz ibn Abdullah ibn Baz)

Fataawa al-Lajnah ad-Daa'imah lil-Buhuth al-'Ilmiyyah wal-Iftaa; Fatwa Nr: 13598