Shaykh al-Islam Ibn Taymiyah (rahimahullah) wurde gefragt: "Wie verhält es sich mit dem Beten hinter den al-Muraaziqah und ihrer Bid’ah?"

Er antwortete: Es ist einem Mann erlaubt, die fünf täglichen Pflichtgebete und das Jumu’ah hinter einer Person zu beten, die er nicht kennt und die Bid’ah und üble Taten begeht, gemäß dem Konsens der vier Rechtsschul-Gelehrten und den anderen Gelehrten. Es ist nicht eine der Bedingungen des Gebets dass die Person, die hinter dem Imam betet, wissen muss, welcher Glaubensrichtung er angehört und er sollte ihn auch nicht begutachten, indem er ihn fragt: „An was glaubst du?“ Vielmehr sollte er hinter demjenigen beten, dessen Situation er nicht kennt. Wenn er hinter jemandem betet, von dem er weiß, dass er ein Frevler oder Erneuerer ist, dann gibt es zwei bekannte Gelehrtenmeinungen bezüglich der Gültigkeit seines Gebetes in der Madhhab von Ahmad und Maalik; Die Sicht von al-Shaafa’i und Abu Hanifah ist, dass sein Gebet gültig ist.
Wenn die Person weiß, dass der Imam ein Erneuerer ist, der andere dazu aufruft, seiner Bid’a zu folgen, oder wenn er ein Frevler ist, der öffentlich Sünden begeht und wenn er der reguläre Imam ist und es nicht möglich ist, hinter irgendjemand anderem zu beten, so wie dem Imam für das Jumu’ah und ‘Id-gebet oder dem Imam bei den Hajj-gebeten in ‘Arafah usw., dann muss er hinter ihm beten, gemäß der Mehrheit der früheren und späteren Gelehrten. Dies ist die Ansicht von Ahmad, al-Shaafa’i, Abu Hanifah und anderen.
Deshalb sagen sie bezüglich der ‘Aqidah: Er sollte Jumu’ah und die Eid-Gebete hinter irgendeinem Imam beten, sei er rechtschaffen oder ein Frevler. Ebenso, wenn es nur einen Imam im Dorf gibt, dann müssen die Gemeinschaftsgebete hinter ihm gebetet werden, weil das Beten in Gemeinschaft besser ist als allein zu beten, selbst dann, wenn der Imam ein Übeltäter ist. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, Ahmad ibn Hanbal, al-Shaafa’i und anderen. Das Gemeinschaftsgebet ist verpflichtend für die Männer, gemäß der Ansicht von Ahmad. Wer immer das Jumu’ah-Gebet und die Gemeinschaftsgebete hinter einem Imam, der ein Frevler ist, auslässt, ist ein Erneuerer, gemäß Imam Ahmad und anderen Imamen der al-Sunnah.
Die korrekte Ansicht ist, dass er beten soll und die Gebete nicht widerholen soll. Die Sahabah beteten Jumu’ah Gebete und Gebete in Gemeinschaft hinter Imamen, die Frevler waren, und sie haben die Gebete nicht widerholt. Ibn ‘Umar betete hinter Al-Hajjaaj, und Ibn Mas’ud und andere beteten hinter Al-Walid ibn ‘Uqbah, welcher Alkohol trank. Das Gebet eines Frevlers oder Erneuerers ist gültig in sich selbst, deshalb ist das Salah jemandes, der hinter ihm betet, nicht ungültig.

Aber in Bezug auf diejenigen, welche die Idee, hinter einem Übeltäter zu beten, nicht mochten, so gründeten sie ihre Meinung auf die Tatsache, dass das Gebieten des Ma’ruf und das Verbieten des Munkar verpflichtend ist. Jemand, der also öffentlich Bid’ah oder Übel begeht, sollte nicht als regulärer Imam für die Muslime eingesetzt werden. Er verdient es, zurechtgewiesen zu werden, bis er bereut und wenn es möglich ist, ihn zu meiden, bis er bereut, dann ist es gut.
Wenn einige der Menschen es unterlassen, hinter ihm zu beten und stattdessen hinter jemand anderem beten, dann könnte ihn das beeinflussen und ihn dazu bringen, zu bereuen oder sich zurück zu ziehen oder die Menschen davon abzuhalten, Sünden wie seine zu begehen. Das Unterlassen des Gebetes hinter solch einem Mann kann einem Zweck dienen, solange die Muslime es nicht unterlassen das Jumu’ah-gebet und die Gemeinschaftsgebete zu verrichten. Aber wenn das Unterlassen der Gebete hinter ihm bedeutet, dass die Menschen ihr Jumu’ah-gebet und ihre Gemeinschaftsgebete vernachlässigen, dann darf keiner diese Gebete hinter ihm auslassen, außer die Erneuerer und diejenigen, die gegen die Praxis der Sahaba gehen.“ (Majmu’ al-Fataawa, 23/351- 356)


 

Die Gelehrten des Ständigen Komitees wurden gefragt: „Wie sieht das Urteil zum Essen von Fleisch aus, wenn nichts über die Aqidah des Schlachters bekannt ist oder das Beten hinter jemandem, dessen Aqidah nicht bekannt ist?“

Sie antworteten: „Wenn er äußerlich Muslim ist, aber seine Aqidah unbekannt ist und wenn nicht bekannt ist, ob seine Aqidah abweichend ist, dann ist es gültig hinter ihm zu beten, und das Fleisch, welches von ihm geschlachtet wird, darf gegessen werden.“ (Fataawa al-Lajnah al-Daa’imah, 7/365)

Es heißt auch (7/353): „Was das Beten hinter einem Erneuerer betrifft, wenn seine Bid’ah Schirk beinhaltet, wie das Rufen zu jemand anderem außer Allah, das Gelöbnis zu jemand anderem außer zu Allah oder der Glaube, dass ihre Schuykuh Fähigkeiten besitzen, die nur Allah besitzt, wie das vollkommene Wissen oder Wissen über das Verborgene, um damit Angelegenheiten zu beeinflussen, dann ist es nicht gültig, hinter ihm zu beten.
Aber wenn seine Bid’ah keinen Schirk beinhaltet, wie das Rezitieren von Adhkaar, die vom Propheten (sallallahu alayhi wa sallam) überliefert wurden, aber die in Gemeinschaft und hin und her bewegend verrichtet werden, dann ist es gültig hinter ihm zu beten, aber der Muslim sollte versuchen einen Imam zu finden, der keine Erneuerung begeht, weil dies größeren Lohn mit sich bringt und weil es weiter vom Übel entfernt ist.“


 

Shaykh Ibn Baaz (rahimahullah) wurde gefragt: „Wie sieht das Urteil zu jemandem aus, der in einer Stadt lebt, dessen Menschen Bid’ah befolgen? Ist es gültig für ihn, Jumu’ah und die Gemeinschaftsgebete mit ihnen zu beten, oder sollte er allein beten, so dass auch das Jumu’ah-gebet für ihn nicht mehr verpflichtend ist? Wenn es weniger als 12 Leute der Ahl al-Sunnah in der Stadt gibt, ist Jumu’ah-gebet für sie gültig oder nicht?“

Er antwortete: „Es ist verpflichtend das Jumu’ah-gebet hinter jedem Imam zu verrichten, sei dieser rechtschaffen oder nicht. Wenn die Bid’ah des Imams, der Jumu’ah macht, ihn nicht außerhalb der Grenzen des Islam befördert, dann muss man hinter ihm beten.
Imam Abu Ja’far al-Tahhaawi sagte in seinem berühmten Buch ‚Al-‘Aqidah‘: ‚Wir denken, dass die Gebete hinter jedem Imam verrichtet werden müssen, sei dieser rechtschaffen oder nicht, unter den Leuten der Qiblah, und das Totengebet sollte für die von ihnen gebetet werden, die sterben.‘

Dann zitierte er die Worte des Shaykh al-Islam: Was die zweite Frage anbelangt so ist die Antwort: Es gibt einen bekannten Disput unter den Gelehrten bezüglich dieser Angelegenheit, aber die korrekte Ansicht ist die, dass es erlaubt ist, das Jumu’ah Gebet mit drei oder mehr zu verrichten, wenn sie Bewohner eines Dorfes sind, wo das Jumu’ah nicht verrichtet wird. Was die Festlegung betrifft, die verlangt, dass es 40 oder 12 oder weniger oder mehr geben muss, um ein gültiges Jumu’ah-gebet zu vollziehen, so gibt es dazu keine verlässlichen Beweise, soviel wir wissen. Was vielmehr getan werden muss, ist das Gemeinschaftsgebet zu verrichten und die kleinste Anzahl dafür beträgt drei Personen. Dies ist die Ansicht vieler Gelehrten und es ist die Ansicht von Shaykh al-Islam Ibn Taymiyah (rahimahullah), und es ist die korrekte Ansicht, wie oben angegeben.“ (Majmuu’ Fataawa al-Shaykh Ibn Baaz, 4/303)