An-Nawawi sagte, während er die Meinungsverschiedenheiten zu diesem Punkt diskutierte: „Die Ansicht der Gelehrten zum Ausspülen des Mundes und der Nase sind vier:

  1. Dass diese Handlungen zwei der Sunan von Wudu’ und Ghusl sind. Dies ist unsere Ansicht (Shaafa’i).
  2. Dass sie verpflichtend und Bedingungen sowohl bei der Wudu’ als auch bei der Ghusl sind, von denen ihre Gültigkeit abhängt. Dies ist die bekannte Ansicht von Ahmad.
  3. Dass sie bei der Ghusl verpflichtend sind, aber nicht bei der Wudu‘. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifah und seinen Gefährten.
  4. Dass das Ausspülen der Nase, aber nicht des Mundes verpflichtend im Wudu’ und Ghusl ist. Dies wurde von Ahmad berichtet und Ibn al-Mundhir sagte: ‚Dies ist meine Ansicht.‘“ (Al-Majmuu’ 1/400)

Shaykh Ibn ‘Uthaymin (rahimahullah) sagte: „Unter den Gelehrten gibt es manche, welche sagen, dass Ghusl ohne sie (d.h. das Ausspülen des Mundes u. der Nase) nicht gültig ist, so wie es auch der Fall bei der Wudu‘ ist. Und es wurde gesagt, dass sie gültig ohne sie sind.

Die korrekte Ansicht ist die Erstere, weil Allah sagt: {فَاطَّهَّرُوا} „dann reinigt euch.” (Surah Al-Maa'idah 5:6), und dies beinhaltet den gesamten Körper. Das Innere der Nase und des Mundes sind Teile des Körpers, welche gereinigt werden müssen. Deshalb befahl der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) dies in der Wudu’, weil sie in den Worten Allahs enthalten sind: {فَاغْسِلُوا وُجُوهَكُمْ} „wascht euch das Gesicht“ (Surah Al-Maa’idah 5:6). Da sie im Waschen des Gesichtes enthalten sind und in dem enthalten sind, was bei der Wudu’ gereinigt werden muss, sind sie auch in der Ghusl enthalten, weil die Reinigung in dem Fall noch wichtiger ist.“ (Asch-Scharh al-Mumti’)