Schaykh Muhammad al-Saalih al-‘Uthaymiin sagte: „[...] Wenn er in der Lage ist, es zu korrigieren, dann ist sein Gebet nicht gültig. D.h., wenn der ungebildete Mann in der Lage ist, die Fehler in seiner Rezitation, die die Bedeutung verändern, zu beheben, und wenn er dies nicht tut, dann ist sein Gebet nicht gültig.
Wenn er nicht dazu in der Lage ist, dann ist sein Gebet gültig, aber es ist nicht gültig für ihn, irgendjemanden im Gebet zu leiten, außer andere, die wie er sind. Aber die korrekte Ansicht ist, dass es für ihn gültig ist, das Gebet in seinem Fall zu leiten, weil er entschuldigt ist, da er nicht in der Lage ist, seine Rezitation der Faatihah zu korrigieren. Allah (Erhaben ist er) sagt:

{فَاتَّقُوا اللَّهَ مَا اسْتَطَعْتُمْ}

“Daher fürchtet Allah, soweit ihr könnt.“ (Surah At-Taghaabun 64:16)

Und:  

{لا يُكَلِّفُ اللَّهُ نَفْساً إِلا وُسْعَهَا}

„Allah erlegt keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag.” (Surah Al-Baqarah 2:286)

In manchen Regionen gibt es niemanden, der al-Fatihah richtig rezitieren kann, so dass man sie hört, „Ahdina {أَهدنا}“ (anstelle von „ihdina“ = leite uns) zu sagen. Sie können sie nur in der Weise rezitieren, in der sie es gewohnt sind und sind unfähig die Aussprache zu korrigieren. Ihr Gebet ist gültig.
Aber wenn eine Person in der Lage ist, dies zu korrigieren, es jedoch nicht tut, dann ist ihr Gebet nicht gültig, wenn es (die fehlerhafte Rezitation) die Bedeutung (der rezitierten Wörter) verändert. (Asch-Scharh al-Mumti’, 4/248, 249)


In ‚Tuhfat-ul-Manhaaj‘ (2/285) heißt es: „Ein geringfügiger Fehler in der Aussprache ist ohne Bedeutung im Sinne dass die Person grundsätzlich den Buchstaben ausspricht, nur nicht exakt.“


Al-Mardaawii überlieferte in ‚Al-Insaaf‘ (2/271) dass al-Aamidiyy sagte: „Wenn die fehlerhafte Aussprache gelind ist, dann bedeutet dies nicht, dass das Gebet ungültig ist, aber wenn sie heftig ist, dann ist das Gebet nicht gültig.“


An-Nawawi sagte: „Es ist notwendig al-Fatihah im Gebet mit all ihren Buchstaben zu rezitieren, inklusive derjenigen, die verdoppelt werden müssen (Schaddah) … wenn ein Schaddah ausgelassen oder ein Buchstabe mit einem anderen ersetzt wird, obwohl die Person in der Lage ist, ihn auszusprechen, dann ist ihre Rezitation nicht gültig.“ (Al-Majmuu’ 4/359)

Er sagte auch: „Wenn eine Person, deren Aussprache fehlerhaft ist, in der Lage ist, zu lernen, wie man Dinge richtig ausspricht, dann ist ihr Gebet in und aus sich selbst ungültig. Es ist nicht erlaubt, ihr als Imam zu folgen, und es gibt dazu keinen Disput unter den Gelehrten.“ (4/166)

Und: „Wenn eine Person mit fehlerhafter Aussprache nicht in der Lage ist zu lernen, weil ihre Zunge die Buchstaben nicht aussprechen kann oder sie zu wenig Zeit hat und es nicht tun kann, dann ist ihr Gebet gültig.“ (Al-Majmuu’ 4/166)

Und An-Nawawi überlieferte in ‚Al-Majmuu’‘(4/166), dass die Ansicht, dass es gültig ist, von Al-Muzaniyy, Abuu Thawr und Ibn-ul-Mundhir favorisiert wurde; dies ist auch die Ansicht von ‘Ataa’ und Qataadah.


Ibn Qudaamah sagte: „Wer einen Buchstaben der Fatihah auslässt, weil er unfähig ist ihn auszusprechen oder wenn er einen Buchstaben durch einen anderen ersetzt, wie indem er das „Raa’ ر“ als „Ghayn غ“ ausspricht ... Wenn er in der Lage ist, dies zu korrigieren, es aber nicht tut, dann ist sein Gebet ungültig, ebenso wie das Gebet jedes Menschen, der ihm als Imam folgt.“ (Al-Mughni 2/15)

 

Anmerkung: Siehe auch: Imam macht Fehler bei Al-Fatiha; ist sein Gebet u. das der Leute gültig?