Frage:
Ich las in manchen der Schulbücher dass der Tasliim (Friedensgruß am Ende des Gebets) im Totengebet nur zur rechten Seite verrichtet wird. Und ich las in anderen Büchern, dass er sowohl nach rechts als auch nach links verrichtet werden soll. Könnten Sie uns sagen, welcher der beiden korrekt ist und dies erklären?

Antwort:
Das Totengebet (Salaatul-Janaazah) ist ein Akt der ‘Ibaadah (Anbetung) und das grundlegende Prinzip bezüglich der ‘Ibaadah ist, dass sie Tawqiifi (durch einen religiösen Text gebunden und nicht durch persönliche Meinung geändert werden kann) ist.
Der Taslim ist im Salaah (rituellen Gebet) fest gegründet, gemäß der allgemeinen Bedeutung des Hadiith, der authentisch vom Propheten (sallallaahu alayhi wa sallam) überliefert wurde und in dem er sagte:

{وتحليلها التسليم}

„Und sein Tahallul (d.h. das Beenden des Gebets) geschieht durch den Tasliim.” [1]

Er (der Tasliim) wird verrichtet, indem man dem Beispiel der Sahaaba und At-Taabi`uun folgt, welche nur einen Tasliim zur rechten Seite am Ende des Totengebets verrichteten, und es gibt keine bekannte Meinungsverschiedenheit in dieser Angelegenheit. Unseres Wissens wurde nicht bewiesen, dass irgendeiner von ihnen dieses Salaah beendete, indem er zwei Tasliim verrichtete. Allerdings gibt es einige Fuqahaa’ (Rechtsgelehrten), die dem nicht zustimmten, indem sie den Qiyaas (Analogieschluss) mit anderen Gebeten, die aus Rukuu (Verbeugung) und Sujuud (Niederwerfung) bestehen, benutzten. Jedoch darf der Qiyaas nicht in Angelegenheiten der ‘Ibaadah benutzt werden, weil sie auf Textbeweisen aus Qur’aan und dem, was authentisch von der Sunnah des Propheten (sallallahu alaihi wa sallam) berichtet wurde, beruhen.


Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(Abdulaziz ibn `Abdullah ibn Baz , Abdurrazzaq Afify, Abdullah ibn Qa`ud, Abdullah ibn Ghudayyan)

alifta.net; Gruppe 1; Band 8; Seite 390; Zweite Frage der Fatwa Nr. 2514

 

Übersetzt von Umm Sayfullaah
[1] `Abdul-Razzaq, Nr. 2539; Imam Ahmad, Band 1, S. 123-129; Abu Dawud, Nr. 61; Al-Tirmidhy, Nr. 3; Ibn Majah, Nr. 275; Al-Darimy, Nr. 687; Al-Bayhaqy, Band 2, S. 173 und 379; Abu Nu`aym, Band 8, S. 372; Al-Khatib, Band 10, S. 117.
Es wurde von Sufyan Al-Thawry überliefert, von `Abdullah ibn Muhammad ibn `Aqil, von Muhammad ibn Al-Hanafiyyah, auf der Autorität seines Vaters, der den Hadith erwähnte. Die Überlieferer dieses Hadith sind vertrauenswürdig und verlässlich, außer `Abdullah ibn Muhammad ibn `Aqil, der ein wahrheitsgemäßer Erzähler war, doch war er nicht konstant präzise und es wurde gesagt, dass seine Glaubwürdigkeit gegen Ende seines Lebens geschwächt war, wie in Al-taqrib erwähnt ist.
Al-Hafiz klassifizierte seine Überliefererkette als sahih, Al-Fath, Band 2, S. 322 während Shaykh Muhammad Nasir Al-Din ihn als hasan klassifizierte, Al-Irwa’, Band 2, S. 9.
Der Hadith wurde über eine andere Überliefererkette überliefert, auf der Autorität von `Ali (radiya-llahu anhu) überliefert von Abu Nu`aym, Al-Hilyah, Band 7, S. 124.
Es gibt auch einen weiteren unterstützenden Bericht zu diesem Hadith, überliefert von Al-Tirmidhy, Nr. 238; und Ibn Majah, Nr. 276, von verschiedenen Überliefererketten; eine davon ist sahih von Abu Sufyan von Abu Nadrah auf der Autorität von Abu Sa`id, der diesen Hadith erwähnte. Abu Sufyan wird in Al-Taqrib als schwacher Überlieferer erwähnt. Somit wird der Hadith gemäß diesen Überliefererketten als hasan klassifiziert.