Frage:
Wo sollten die Verstorbenen beerdigt werden?

Antwort:
Die Sunnah zur Zeit des Propheten (sallAllahu alayhi wa sallam) war es, die Toten im Friedhof des Landes oder Stadt zu beerdigen, in dem der Tote verstorben ist und die Märtyrer an der Stelle zu beerdigen, an der sie gefallen sind. Es ist weder in einem Hadith noch in einer anderen Überlieferung erwähnt worden, dass die Sahaba von ihrem Sterbeort zu einem anderen Land oder Stadt gebracht worden sind, um dort beerdigt zu werden.

Aufgrund dieser Tatsache sagen die Mehrheit der Fuqaha:
Es ist nicht erlaubt, den Toten von seinem Sterbeort zu einem anderen Ort zu bringen, außer es gibt eine gültigen Grund dafür, wie beispielsweise, wenn man befürchtet, dass sein Grab beschädigt oder schlecht behandelt wird. In diesem Falle soll der Verstorbene an einer Stelle begraben werden, an der sein Grab sicher ist.

Beispielsweise kann der Verstorbene in sein Heimatland geschickt werden, wenn seine Familie sich dadurch besser fühlt und dadurch die Möglichkeit bekommt, das Grab zu besuchen.
Aber solche Fälle sind an die Bedingung verbunden, dass die Beerdigung sich nicht so sehr verspätet, damit die Leiche nicht anfängt zu verwesen und die Würde des Verstorbenen nicht verletzt wird. Wenn kein Bedarf besteht, ihn woanders zu begraben und die erwähnte Bedingung nicht erfüllt ist, dann ist es nicht erlaubt, ihn von seinem Sterbeort wegzubringen.

Das Komitee meint, dass jeder Verstobene in dem Friedhof seines Sterbeortes begrabt werden und nicht zu einer anderen Stadt gebracht werden sollte, außer aufgrund eines gültigen Grunds – so wie es in Einklang mit der Sunnah und den Handlungen der Salaf oder der früheren Generation dieser Ummah sind, damit dadurch das Übertreten der Regeln der Scharia vermieden wird.
Zum Beeilen mit der Beerdigung wird in der Scharia ermutigt, um den Verstorbenen vor den Prozeduren zu schützen, die ihm angetan werden und um die Verwesung zu vermeiden und um zu vermeiden, das unnötig große Mengen von Geld ausgegeben werden, wenn kein islamisch legitimer Grund vorliegt. Außerdem schützt dies die Erben und spart deren Geld, so dass sie es für passendere Angelegenheiten ausgeben können.

Frieden und Segen seien auf dem Propheten, seiner Familie und seinen Gefährten.


Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen

Fataawa Islamiyyah (2/31, 32)