Frage:
Wir haben in unserer Gemeinschaft einen Platz als „Musallaa“ angemietet, wo wir die fünf täglichen Gebete und das Freitagsgebet verrichten. Dieser Platz befindet sich nicht im Besitz einer muslimischen Gemeinschaft, vielmehr wird er nur gemietet.
Gelten für diesen Ort die gleichen Regeln wie für eine Moschee? Müssen wir z.B. das Tahiyatul-Masjid (Gebet zur Begrüßung der Moschee) beten, oder dürfen Frauen zur Zeit ihrer Menstruation diesen Ort betreten?

Eine andere Sache ist die, dass wir in einem kleinen Geschäft innerhalb des Musalla Schriften verkaufen, um einen Teil der Miete damit abzudecken. Nach dem Freitagsgebet wird dies bekannt gegeben. Wie ist der islamische Standpunkt diesbezüglich? Gilt das als Handel, der dort verboten ist?

Antwort:
Die Regeln der Moschee gelten für diesen Ort nicht. Es ist ein Musallaa (Gebetsplatz), wie deutlich aus der Tatsache, dass er jemandem anderes gehört, hervor geht. Der Besitzer könnte dieses Gebäude jederzeit verkaufen. Es ist ein Musalla, keine Moschee, und folglich gelten hier nicht die Regeln der Moschee.

Frage:
Sind der Buchverkauf oder Bekanntmachungen für kommerzielle Zwecke darin erlaubt oder ist dies unpassend für einen Musalla?

Antwort:
Ich denke, dass dies selbst für einen Musallaa unpassend ist, da es die Leute vom Gedenken Allahs ablenkt und definitiv die Betenden dort stört.

Frage:
Was ist mit menstruierenden Frauen? Dürfen sie diesen Ort betreten?

Antwort:
Ja, es gibt nichts dagegen auszusetzen, wenn sie  dort hingehen und sich dort aufhalten.

Frage:
Sollte man beim Betreten Tahiyatul-Masjid beten?

Antwort:
Nein, das ist nicht notwendig. Sie sollten nur die normalen Sunnah-Gebete verrichten.

Frage:
Meinen Sie die Sunnahgebete zwischen  zwei Gebetszeiten?

Antwort:
Ja.
Und Allah weiß es am besten.


Scheikh Muhammed Ibn Salih al-Uthaymiin, rahimahullah