Frage:
Es gibt eine Schwester aus Frankreich, die heiraten will. Allerdings hat ihr Vater keine Religion und ihr Bruder betet nur das Salaatul-Jumu’ah (Freitagsgebet).

Antwort:
Ist sie Muslima? Ist sie praktizierend? Wenn sie eine praktizierende Muslima ist, so ist ihr Wali (Vormund) der (muslimische) Herrscher. Er ist ihr Vormund, der sie verheiratet, oder ein Richter (Qaadi) in einem (muslimischen) Gericht. Und wenn sie in einem nicht-islamischen Land lebt, so ist es der Leiter eines islamischen Zentrums, der sie verheiratet, wenn sie diesen Mann (zu heiraten) begehrt.

Und Allah (ta’aalaa) ist der Allwissende. Möge das Lob und Heil Allahs auf unserem Propheten Muhammad, seiner Familie und seinen Gefährten sein.

Schaykh Fawzaan, hafidhahullah

Aus einer Audioaufnahme des Schaykhes


Schaykh Ibn Baz sagte:
"Wenn die Frau sich in einem Land befindet, in dem es keinen Vormund (Wali) gibt – weder einen Bruder, noch einen Vater oder einen väterlichen Cousin – dann nimmt der muslimischer Herrscher die Stelle des Wali ein; ihr Wali ist der Herrscher, denn der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: "Der Herrscher ist der Wali dessen, der keinen Wali hat." Daher tritt der Herrscher an die Stelle ihres Wali und wird ihr Wali; er darf sie verheiraten oder jemand anderen beauftragen, sie zu verheiraten.
 
Wenn sie sich in einem Land befindet, in dem es keinen (muslimischen) Herrscher, Qadi oder Vormund (Wali) gibt, wie es bei muslimischen Minderheiten in nicht-muslimischen Ländern der Fall ist, dann kann der Leiter des Islamischen Zentrums sie verheiraten, sofern ein Islamisches Zentrum existiert. Denn seine Position ist in diesem Fall vergleichbar mit der eines Herrschers für sie. Der Leiter des Islamischen Zentrums kann sich ihren Fall ansehen und sie mit jemandem verheiraten, der geeignet ist, wenn sie keine eigenen Vormünder hat und es keinen Qadi (islamischen Richter) gibt. Wenn der Wali weit entfernt lebt, sollte mit ihm korrespondiert oder gesprochen werden, damit er jemanden als seinen Stellvertreter (Wakiel) ernennt."

Aus Fatwas Nuur Ala Al-Darb Nr. 465


Frage:
Ein junger Muslim möchte ein muslimisches Mädchen heiraten, aber ihr Vater, der ein gewohnheitsmäßiger Trinker und ein Abtrünniger ist, weigert sich immer. Ist es erlaubt, dass dieser Vater die Ehe seiner Tochter schließt?

Antwort:
Wenn sie eine Muslimin ist, dann gibt es keine Einwände dagegen, dass der junge muslimische Mann sie heiratet. Aber ihr Vater darf nicht ihr Vormund sein, wenn er kafir (ungläubig) ist; stattdessen darf ihr Bruder sie verheiraten, wenn sie einen guten Bruder hat, oder ihr Onkel väterlicherseits, oder ihr Cousin väterlicherseits, oder der Sohn ihres Bruders - wenn sie muslimische Verwandte väterlicherseits hat -, dann darf der nächste von ihnen sie verheiraten. Und wenn es außer dem ungläubigen Vater niemanden gibt, kann der Richter (o. Imam, Schaykh) sie verheiraten.

Schaykh Abdul-Aziz ibn Bazrahimahullah
Fatawa Islamiyah, Band 5, Das Buch der Ehe, Seite 246


Vormundschaft (Wali) für konvertierten Frauen

Anmerkung von Ustadh Abu Khadeejah Abdul-Wahid:

Schaikh Sālih Al-Fawzān erklärt, dass in den nicht-muslimischen Ländern die Vormundschaft in Abwesenheit männlicher muslimischer Verwandter von denjenigen wahrgenommen wird, die in dieser Angelegenheit den Platz des Herrschers einnehmen, wie beispielsweise die islamischen Zentren/Moscheen. Der Vormund wäre also der Leiter eines islamischen Zentrums. Er übernimmt die Rolle des Vormunds, weil er die Position der religiösen Verantwortung innehat, und übernimmt bestimmte Aufgaben.

Dies gilt auch für eine Frau, die zum Islam konvertiert und keine männlichen muslimischen Verwandten väterlicherseits in der Familie hat.

Auf dieser Grundlage kann die Vormundschaft für eine zum Islam konvertierte Frau nicht jemandem übertragen werden, der keine religiöse Autorität in einer Gemeinschaft hat. Ich möchte hinzufügen, dass die Vormundschaft für eine zum Islam konvertierte Frau von einem salafi islamischen Zentrum oder einer anderen Moschee (die nach Möglichkeit nicht von den Ahlul-Bidah sein sollte) übernommen werden sollte, die eine Person ernannt hat, die für die Heirat dieser Frauen mit geeigneten Männern verantwortlich ist. Diese Person sollte über bestimmte Qualitäten verfügen, darunter:

  • Er sollte bereits glücklich verheiratet sein.
  • Er sollte ein Ältester in der Gemeinschaft sein und für seine Frömmigkeit bekannt sein.
  • Er sollte nicht versuchen, eine Frau zu heiraten, über die er der Vormund ist.
  • Er sollte vertrauenswürdig und wahrhaftig sein.

Alle Eheschließungen, die von einem salafi islamischen Zentrum durchgeführt werden, sollten dokumentiert und beglaubigt werden (mit Unterschriften und einem offiziellen Stempel), Kopien sollten angefertigt werden, und alle Beteiligten (Braut, Bräutigam und Vormund) sollten Ausweispapiere vorlegen, ohne die die Eheschließung nicht durchgeführt werden sollte.


Reihenfolge der Personen, die als Wali vorgezogen werden

Frage: Auf wen geht die Vormundschaft für die Ehe nach dem Tod des Vaters über?

Antwort:

Derjenige, der das meiste Recht [der Vormundschaft] in Bezug auf die Ehe hat, ist der Vater. Nach ihm ist es der Großvater, und so weiter (aufwärts). Wenn also [nach dem Tod des Vaters] der Großvater väterlicherseits noch am Leben ist, hat er das größere Recht [ihr Vormund für die Ehe zu sein]. Wenn sie also keinen Vater oder Großvater väterlicherseits hat [der noch lebt], dann geht die Vormundschaft auf die eigenen Söhne der Frau über, wenn sie Söhne hat.

Wenn sie keine Söhne hat, dann geht die Vormundschaft auf ihre eigenen Vollblutsbrüder über, dann auf ihre Blutsbrüder von den anderen Frauen ihres Vaters, dann auf die Söhne ihrer Vollblutsbrüder, dann auf die Söhne ihrer Blutsbrüder von den anderen Frauen ihres Vaters, dann auf ihre Onkel väterlicherseits, dann auf die Onkel väterlicherseits ihres Vaters, dann auf die Söhne ihrer Onkel väterlicherseits, dann auf die Söhne der Onkel väterlicherseits ihres Vaters.

Wenn keine Verwandten für sie gefunden werden können oder ihre Verwandten an einem Ort leben, der weit von ihr entfernt ist, wo sie nicht erreicht werden können, oder wenn diese Verwandten ihr verbieten, einen geeigneten Mann zu heiraten, dann verheiratet sie der Richter eines Gerichts (qādi) mit diesem Mann.

Frage: Welcher der Blutsbrüder hat das größere Vormundschaftsrecht für ihre Ehe?

Antwort: Alle von ihnen haben das Recht auf Vormundschaft. Doch aus gutem Benehmen und korrekter Etikette wird er dem Ältesten von ihnen gegeben.

Schaykh Muhammad al-Uthaymin

Quelle: Audioaufnahme (عربي)

Zusammenfassung der Reihenfolge der Vormundschaft (Wilayah):

  • Vater.
  • Großvater (dann der Urgroßvater, usw.) väterlicherseits.
  • Ihre Söhne.
  • Vollblutsbrüder (von derselben Mutter und demselben Vater).
  • Blutsbrüder von den anderen Ehefrauen ihres Vaters.
  • Die Söhne ihrer Vollblutsbrüder.
  • Die Söhne ihrer Blutsbrüder von den anderen Ehefrauen ihres Vaters.
  • Ihre Onkel väterlicherseits.
  • Die Onkel väterlicherseits ihres Vaters.
  • Die Söhne ihrer Onkel (Cousin/Vetter) väterlicherseits.
  • Die Söhne der väterlichen Onkel ihres Vaters (Großcousin/Großvetter).
  • Der Qādi (Richter) eines islamischen Gerichts.
  • Der Imam oder Beauftragter eines islamischen Zentrums / einer Moschee

Quelle: Zusammengestellt von Ustadh Abu Khadeejah Abdul-Wahid

Siehe auch: 

Anmerkung: Es besteht Meinungsverschiedenheit darüber, dass wer das Salaah (rituelle Pflichtgebet) unterlässt, wobei er nicht die Pflicht dessen leugnet, den kleinen oder großen Kufr betreibt, siehe: