Jagen bedeutet das Verfolgen und Töten eines erlaubten wilden Tieres, welches nicht leicht zum Schlachten gefangen werden kann.

Das Islamische Urteil zum Jagen schreibt vor, dass es erlaubt ist, ein Tier für Nahrungszwecke zu jagen. Wenn es jedoch nur zum Spaß oder Sport gejagt wird, dann ist es verabscheuenswert. Ebenso ist es verboten, wenn beim Jagen dem Eigentum der Menschen oder ihren Farmen Schaden zugefügt wird.

Der Beweis für das Jagen zum Zwecke der Nahrungsbeschaffung ist folgender: {وَإِذَا حَلَلْتُمْ فَاصْطَادُوا}

„Wenn ihr den Weihezustand abgelegt habt, dann dürft ihr jagen“ (Surah Al-Maa’idah 5:2)

{وَمَا عَلَّمْتُم مِّنَ الْجَوَارِحِ مُكَلِّبِينَ تُعَلِّمُونَهُنَّ مِمَّا عَلَّمَكُمُ اللَّـهُ ۖ فَكُلُوا مِمَّا أَمْسَكْنَ عَلَيْكُمْ وَاذْكُرُوا اسْمَ اللَّـهِ عَلَيْهِ ۖ وَاتَّقُوا اللَّـهَ ۚ إِنَّ اللَّـهَ سَرِيعُ الْحِسَابِ}

„Und wenn ihr beutegreifende Tiere durch Abrichtung von dem gelehrt habt, was Allah euch gelehrt hat, dann esst von dem, was sie für euch fassen, und sprecht den Namen Allahs darüber aus.“ (Surah Al-Maa’idah 5:4)

Der Prophet Muhammad (sallallahu alayhi wa sallam) sagte (sinngemäß): „Wenn du deinen abgerichteten Hund zum Jagen losschickst und Allahs Namen dabei erwähnst, dann darfst du das erlegte Wild essen.“ (Bukhari und Muslim)

Anmerkung:

`Adiy Ibn Hatim (radiya-llahu anhu) berichtete: Ich sagte: O Gesandter Allahs, ich (Jäger) schicke die abgerichteten Hunde zur Jagd los und sie packen (Tiere) für mich, wobei ich bei deren Schlachtung den Namen Allahs ausspreche. Der Prophet erwiderte: Falls du deine abgerichteten Hunde zur Jagd losschickst und den Namen Allahs (beim Schlachten des gejagten Tieres) aussprichst, dann darfst du davon essen.
Da sagte ich: Gilt dies auch, wenn die Hunde das Tier getötet haben? Der Prophet erwiderte: Auch, wenn sie es getötet haben, aber unter der Bedingung, dass kein anderer Hund mit ihnen da gewesen war. Da sagte ich zu ihm: Ich werfe manchmal das Tier mit einem klingenlosen Pfeil. Da sagte der Prophet: Falls du mit dem klingenlosen Pfeil wirfst, und das Tier mit der Spitze durchbohrst, dann darfst du von diesem Tier essen; das Tier aber, das von der Seite (d.h., der Querseite des Pfeilstockes [1]) getroffen wurde, darfst du nicht essen. (Sahih Muslim Nr. 3560, im arabischen)

Anmerkung Ende

Das gejagte Tier, das Wild, hat zwei verschiedene Urteile, nachdem es gejagt u. gefangen wurde:

  1. Es kann lebend gefangen werden. In solch einem Fall muss das Tier nach den Regeln der islamischen Schlachtmethode geschlachtet werden, bevor es erlaubt wird zu essen.
  2. Das Tier kann im getöteten Zustand gefangen werden oder während es schon halbtot ist. In dem Fall wird es nur dann als erlaubt betrachtet, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Jäger muss die Bedingungen des kompetenten Schlachters erfüllen. Ferner muss der Jäger Muslim sein, bei Verstand oder von den Leuten der Schrift. Deshalb wäre es nicht erlaubt, gejagtes Wild von einer verrückten Person, einem Betrunkenen, einem Muschrik oder einem anderen Kafir zu essen.

b) Es muss eine Waffe zum Jagen benutzt werden: ein scharfes Werkzeug, wie man es auch zum Schlachten benutzt, um das Blut zum Fließen zu bringen. Es darf kein Zahn oder Fingernagel sein und es muss das Tier mit seiner Klinge verwunden und nicht durch sein Gewicht. Wenn das Werkzeug daher stumpf ist wie ein Kieselstein, ein Stock, eine Schlinge, ein Netz oder ein Stück Eisen, ist das Tier nicht erlaubt zu essen, außer wenn es durch eine Kugel erschossen wurde. Denn die Gewehrkugel hat eine Antriebskraft, welche das Tier durchbohrt und das Blut dazu bringt, heraus zu strömen, so wie dies auch eine scharfe Waffe tun würde.

c) Raubtiere, wie Greifvögel und Jagdhunde sind erlaubte Tiere, die man zum Jagen benutzen darf, sofern sie dazu abgerichtet wurden, sei es dass sie zum Jagen ihre Klauen (bei Vögeln) oder ihre Fänge (bei Hunden) benutzen.

{وَمَا عَلَّمْتُم مِّنَ الْجَوَارِحِ مُكَلِّبِينَ تُعَلِّمُونَهُنَّ مِمَّا عَلَّمَكُمُ اللَّـهُ ۖ فَكُلُوا مِمَّا أَمْسَكْنَ عَلَيْكُمْ وَاذْكُرُوا اسْمَ اللَّـهِ عَلَيْهِ ۖ وَاتَّقُوا اللَّـهَ ۚ إِنَّ اللَّـهَ سَرِيعُ الْحِسَابِ}

„Und wenn ihr beutegreifende Tiere durch Abrichtung von dem gelehrt habt, was Allah euch gelehrt hat, dann esst von dem, was sie für euch fassen, und sprecht den Namen Allahs darüber aus.“ (Surah Al-Maa’idah 5:4)
 
„Und wenn ihr beutegreifende Tiere durch Abrichtung von dem gelehrt habt, was Allah euch gelehrt hat“ zeigt an, dass man sie trainieren und ihnen die Regeln des Jagens beibringen muss, von dem Wissen, welches Allah uns gegeben hat. Das Trainieren und Lehren eines Jagdtieres bedeutet, dass es Befehlen gehorchen muss. Wenn es zum Jagen losgeschickt wird, geht es los und wenn es herbei gerufen wird, gehorcht es, und wenn es das Tier ergreift, bringt es dies zu seinem Herrn und es fängt das Tier nicht für sich selbst.

d) Die Absicht zum Jagen muss vorhanden sein. Der Prophet Muhammad (sallallahu alayhi wa sallam) sagte (sinngemäß): „Wenn du deinen abgerichteten Hund zum Jagen losschickst und Allahs Namen dabei erwähnst, dann darfst du das erlegte Wild essen.“ (Bukhari und Muslim)

Der Hadith zeigt an, dass das Losschicken eines Jagdtieres die gleichen Bedingungen wie das Schlachten hat. Das heißt man muss die Absicht zum Jagen haben. Wenn das Werkzeug aus der Hand des Jägers fällt und damit das Tier tötet, dann ist das Tier nicht erlaubt zu essen, weil die richtige Absicht dabei fehlte. Genauso mit dem Tier, wenn es für sich selber losgeht, um ein Tier zu fangen und wenn es das Tier tötet, dann ist es nicht erlaubt zu essen, weil es nicht für seinen Führer getötet hat, sondern für sich selbst.
Wenn der Jäger jedoch auf ein Tier schießt, und dabei mehrere Tiere auf einmal trifft, dann sind sie alle halal, weil seine Absicht dabei das Jagen war.

Anmerkung:

‘Adyy Ibn Hatim (radiya-llahu anhu) berichtete: „Ich fragte den Gesandten Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) über die Jagdbeute, die mit einem Pfeil ohne Klinge getroffen wird und er sagte: ‚Ein Tier, das von der Spitze getroffen wird, darfst du essen. Ist es vom Pfeilstock quer erschlagen worden, ist es ein Kadaver, so esse es nicht."
Ich sagte: „Ich schicke nur meinen Hund los zum Jagen!“ Er sagte: „Wenn du deinen Hund auf das Tier losschickst und dabei den Namen Allahs gesprochen hast, so darfst du es essen.“ Ich fragte weiter: „Wie aber, wenn der Hund selbst etwas davon gefressen hat?“ Er sagte: „Esse nicht davon; denn der Hund hat die Jagd für sich selbst vollzogen, nicht aber für dich.“
Ich sagte: „Ich schicke meinen Hund los und sehe, dass ein anderer Hund mit ihm beteiligt war!“ Er sagte: „Esse nicht davon; denn du sprachst den Namen Allahs für die Jagd mit deinem Hund, nicht aber für den anderen Hund.“
(Sahih al-Bukhary Nr. 5476, deutsche Ausgabe)

Anmerkung Ende

e) Der Jäger muss die Tasmiyyah sprechen, wenn er sich auf die Jagd begibt und seine Waffe zielt oder sein Jagdtier losschickt.
 
{وَلَا تَأْكُلُوا مِمَّا لَمْ يُذْكَرِ اسْمُ اللَّـهِ عَلَيْهِ}

„Und esst nicht von dem, worüber der Name Allahs nicht ausgesprochen worden ist.“ (Surah Al-An’aam 6:121)
 
{فَكُلُوا مِمَّا أَمْسَكْنَ عَلَيْكُمْ وَاذْكُرُوا اسْمَ اللَّـهِ عَلَيْهِ}

„dann esst von dem, was sie für euch fassen, und sprecht den Namen Allahs darüber aus“ (Surah Al-Maa’idah 5:4)

Wenn also der Name Allahs beim Jagen nicht erwähnt wird, ist das erlegte Wild nicht erlaubt zu essen.
 
Zusammen mit der erwähnten Tasmiyyah ist es von der Sunnah den Takbir beim Jagen zu sagen, genau wie man dies beim Schlachten tun soll. Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte beim Schlachten: „Bismillah (Im Namen Allahs) wa-llahu akbar. (Allah ist [unvergleichlich] groß)“ (Bukhari 5565)


Zwei Warnungen:

1. Es gibt bestimmte Fälle, wo das Jagen verboten ist:

Der Muhrim darf nicht jagen, denn Allah sagt: {يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا تَقْتُلُوا الصَّيْدَ وَأَنتُمْ حُرُمٌ}

„Oh die ihr glaubt, tötet nicht das Jagdwild, während ihr im Zustand der Pilgerweihe seid!“ (Surah Al-Maa’idah 5:95)

Ebenso darf der Muhrim nicht das Fleisch eines gejagten Tieres essen. {وَحُرِّمَ عَلَيْكُمْ صَيْدُ الْبَرِّ مَا دُمْتُمْ حُرُمًا}

„doch verboten ist euch die Jagd auf die Landtiere, solange ihr im Zustand der Pilgerweihe seid. Und fürchtet Allah, zu Dem ihr versammelt werdet.“ (Surah Al-Maa’idah 5:96)

Auch darf man gemäß dem Konsens der Gelehrten das Wild von Makkah nicht jagen, weder darf dies ein Muhrim tun, noch ein Nicht-muhrim. Ibn Abbas berichtete (sinngemäß): „Am Tage der Eroberung Makkas sagte der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam): „Allah hat diese Stadt (Makkah) zum Heiligtum gemacht, seit dem Tage, als Er die Himmel und die Erden geschaffen hat und es wird ein Heiligtum bleiben wegen der Heiligkeit, die Allah für sie bestimmt hat bis zum Tage der Auferstehung … Ihre Bäume dürfen nicht gefällt werden, noch darf ihr Wild gejagt werden, noch dürfen ihre Vegetation oder ihre Pflanzen entwurzelt werden ...“ (Bukhari 1834)

2. Es ist verboten, einen Hund aus anderen Gründen als denen, die der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) erlaubt hat, zu besitzen. Die drei erlaubten Gründe einen Hund zu besitzen sind folgende:

  1. Für das Jagen,
  2. für das Hüten der Viehzucht,
  3. das Hüten einer Plantage.

Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte (sinngemäß): „Derjenige, welcher einen Hund hält, es sei denn zum Hüten des Viehs, zum Jagen oder zum Hüten des Ackers, wird täglich einen Qiraat (d.h. große Menge) seines Lohns verlieren.“ (Bukhari, Muslim)

Anmerkung:
Ibn Umar (radiya-llahu anhu) berichtete das der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte (sinngemäß): „Demjenigen, der einen Hund hält, welcher weder zum Zwecke des Hütens der Schafe noch der Jagd bestimmt ist, geht an einem Tag (der Lohn bei Allah) für jeweils zwei Teile seiner (guten) Taten verloren.“ (Sahih al-Bukhary Nr. 5480, deutsche Ausgabe)

Anmerkung Ende

Und er (sallallahu alayhi wa sallam) sagte auch (sinngemäß): „Engel betreten nicht ein Haus, worin sich ein Hund oder ein Bild eines lebenden Wesens (d.h. Mensch od. Tier) aufhalten.“ (Bukhari 3225)
 

 Schaykh Dr. Saalih Al-Fawzan, hafidhahullah

Auszüge aus dem Buch „A summary of Islamic Jurisprudence“ (Kapitel 3, Seite 667 - 671)


Anmerkung:
Abu Tha`laba Al-Khuscha`iy (radiya-llahu anhu) berichtete: Ich kam zum Gesandten Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) und sagte: O Gesandter Allahs, wir leben auf einem Gebiet, das zu den Leuten der Schrift gehört. Dürfen wir (Muslime) aus ihrem Geschirr essen? Und dieses Gebiet ist zugleich ein Jagdgebiet, auf dem ich mit meinem Bogen und meinem abgerichteten Hund, sowie mit meinem nicht-abgerichteten Hund, jage. Sag mir denn, was ist uns davon erlaubt?
Der Prophet sagte: Im Hinblick darauf, dass ihr auf dem Gebiet der Leute der Schrift lebt und aus ihren Geschirr esst, verfahre so: Wenn ihr (Muslime) anderes Geschirr findet, so esst nicht aus ihrem Geschirr. Und wenn ihr nichts findet, so spült dieses aus und esst daraus!
Was aber das Jagdgebiet angeht, ist es wie folgt: Was du mit deinem Bogen getroffen oder mit deinem abgerichteten Hund gejagt und dabei den Namen Allahs ausgesprochen hast, das darfst du essen. Was du aber mit deinem unabgerichteten Hund gejagt hast, das darfst du nur essen, wenn das gejagte Tier noch am Leben ist, und du es rituell schlachtest. (Sahih Muslim Nr. 3567, im arabischen)

Abu Tha`laba (radiya-llahu anhu) berichtete: „Der Prophet (sallallahu alayhi wa sallam) sagte: ‚Wenn du auf ein Tier schießt, aber seine Spur verlierst und es später doch findest, so darfst du davon essen, solange es nicht stinkt.‘“ (Sahih Muslim Nr. 3568, im arabischen)

Abdullah Ibn Burayda berichtete, dass `Abdullah Ibn Mughfal berichtete, dass er einen Mann sah, der mit einer Schleuder warf und zu ihm sagte: „Werfe nicht mit einer Schleuder; denn der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) verbot das Werfen mit einer Schleuder – oder, er verabscheute es. Er (der Prophet) wies daraufhin, dass mit einer Schleuder weder ein Tier gejagt, noch ein Feind erlegt werden kann, sondern sie bricht nur den Zahn und schlägt das Auge aus.“
Abdullah sah später, dass der Mann doch noch mit der Schleuder warf, und er sagte zu ihm: „Ich erzählte dir, dass der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) das Werfen mit der Schleuder verbot, oder es verabscheut hat, und du wirfst doch damit weiter. Ich werde mit dir also nie wieder reden. (Sahih al-Bukhary Nr. 5479, deutsche Ausgabe)

Anas Ibn Malik (radiya-llahu anhu) berichtete: „Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) verbot, dass die Tiere angebunden werden, um als Ziel der Pfeile verwendet zu werden.“ (Sahih Muslim Nr. 3616, im arabischen)

Ibn `Umar ging an einigen Jugendlichen vorbei, die ein gefesseltes Huhn hinstellten, um auf dieses zu zielen. Als sie Ibn `Umar sahen, verschwanden sie von der Stelle. Ibn `Umar sagte: Wer hat das getan? Wahrlich, der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) verfluchte denjenigen, der so etwas tut. (Sahih Muslim Nr. 3618, im arabischen)