Frage:
In einem Pferde-Reitklub gibt es ein paar Pferde, die man entweder wegen ihrem hohen Alter oder anderen Defekten aussortieren muss, weil sie nicht mehr zum Training taugen. Üblicherweise werden sie erschossen. Ist dies erlaubt oder nicht?

Antwort:
Es ist gemäß der bevorzugtesten Meinung durch Imam Ahmed, seiner Schüler und anderer Gelehrten, die mit ihnen übereinstimmen, erlaubt Pferdefleisch zu essen. Es wird in den Sahihayn (Bukhary und Muslim) von Jabir Ibn Abdullah berichtet:
{نهى رسول الله صلى الله عليه وسلم يوم خيبر عن لحوم الحمر الأهلية، وأذن في لحوم الخيل}

„Allahs Gesandter (sallAllahu alayhi wa sallam) verbot den Verzehr von Hauseselfleisch und erlaubte den Verzehr von Pferdefleisch.“ [1]

Ebenso wird in den Sahihayn von Asma berichtet:
{نحرنا فرسًا على عهد رسول الله صلى الله عليه وسلم فأكلناه ونحن بالمدينة}

„Während wir in Medinah waren, schlachteten wir ein Pferd und aßen es und dies geschah zu Lebzeiten des Gesandten Allahs (sallAllahu alayhi wa sallam).“ [2]

Gemäß einer anderen Version bei al-Daaraqutnii heißt es:
{أرادت أن تموت فذبحناها فأكلناها}

„Ein Pferd war kurz davor zu sterben, also schlachteten und aßen wir es.“ [3]

Es wird authentisch berichtet, dass es erlaubt ist, Pferdefleisch zu essen. Deshalb ist es nicht erlaubt, Pferde zu erschießen, es sei denn, sie können beim Schlachten nicht gebändigt werden. Wenn es keinen Grund gibt, das Schlachten eines Pferdes zu verhindern (z.B. wegen hohem Alter oder Krankheit o.ä.) sollte das Pferd gemäß der richtigen islamischen Schlachtungsmethode geschlachtet werden, indem es hingelegt und auf sanfte Weise geschlachtet wird. Wenn das Fleisch des geschlachteten Pferdes als gesund betrachtet wird, kann es von Muslimen gegessen werden. Wenn es von den Menschen jedoch verschmäht wird, kann es Löwen und anderen wilden Tieren zu Fressen gegeben werden. Wenn sich das Fleisch jedoch als ungesund heraus stellt, sollte es auf sichere Weise entsorgt werden.

Und mit Allah kommt der Erfolg. Mögen Heil und Segen auf unserem Gesandten, seiner Familie und Gefährten sein.


Das ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen
(`Abdullah ibn Mani`, `Abdullah ibn Ghudayyan, `Abdul-Razzaq `Afify)

Fatwa Nr. 927


[1] Bukhary, Sahih, ‚Buch der Expeditionen‘ Nr. 4219; Muslim, Sahih, ‚Buch der Spiele, Tiere Schlachten, und essbare Tiere‘, Nr. 1941; At-Tirmidhi, Sunan, ‚Buch der Speisen‘, Nr. 1793; An-Nasaa’y, Sunan, ‘Buch der Spiele und des Schlachtens der Tiere‘, Nr. 4329; Abu Dawud, Sunan, ‚Buch der Speisen‘, Nr. 3789; Ahmad ibn Hanbal, Musnad, Band 3, S. 323; Al-Darimy, Sunan, ‚Buch des Opferns‘, Nr. 1993.

[2] Al-Bukhary, Sahih, ‘Buch des Schlachtens der Tiere, und des Spieles’, Nr. 5511; Muslim, Sahih, , ‚Buch der Spiele, Tiere Schlachten, und essbare Tiere‘, Nr. 1942; An-Nasaa’y, Sunan, ‚Buch des Opferns‘, Nr. 4421; Ibn Majah, Sunan, ‚Buch des Schlachtens der Tiere‘, Nr. 3190; Ahmad ibn Hanbal, Musnad, Band 6, S. 345; Al-Darimy, Sunan, ‚Buch des Opferns‘, Nr. 1992.

[3] Bukhary 551