Frage:
Was ist das Urteil zum „Ijtihad“ im Islam? Welche Bedingungen muss ein „Mujtahid“ erfüllen?
 
Antwort:
Alles Lob gebührt Allah.
Ijtihad im Islam ist der Versuch, das Schar’i (islamische) Urteil auf Basis der Schar’i-Beweise zu verstehen. Es ist für denjenigen verpflichtend, der dazu in der Lage ist. Denn Allah, Der Erhabene sagt: „So fragt die Leute der Ermahnung (Ahl Dhikr), wenn ihr (etwas) nicht wisst.“ (Surah 16:43 und 21:7)

Derjenige, der zu Ijtihaad in der Lage ist, kann für sich selbst die Wahrheit herausfinden. Er muss weitreichendes Wissen haben, die Schar’i-Texte studieren und die Richtlinien kennen, um ein Urteil zu erreichen. Und (er muss) die Ansichten der Gelehrten kennen, damit er nicht in Dinge, welche im Kontrast zum Islam stehen, fällt.
Manche sind Studenten des Wissens, haben nur wenig Wissen, doch benennen sich selbst zu „Mujtahiduun“, sodass sie auf Basis der Ahadith handeln, welche jedoch generelle Bedeutung besitzen, obwohl es spezifische Berichte gibt. Oder sie handeln auf aufgehobenen Ahadith und kennen die Texte nicht, die sie aufhoben. Oder sie handeln auf der Basis von Ahadith, welche im Konsens der Gelehrten eine andere Bedeutung haben, aber sie sind unachtsam gegenüber dem Konsens der Gelehrten. Diese Personen sind in großer Gefahr.

Ein Mudjtahid muss die Schar’i-Beweise kennen und Wissen über die Basisprinzipien (Usuul) und Gelehrtenansichten haben. Wenn er diese kennt, dann wird er fähig sein, Urteile, basierend auf Beweisführung zu fällen, ohne gegen den Konsens der Gelehrten zu agieren. Wenn jemand diese Bedingungen erfüllt, dann ist er in der Lage, Ijtihaad zu machen.

Ijtihad kann auf ein enges Feld bezogen werden; eine Person kann sich auf einen Bereich der Wissenschaft beschränken und Mujtahid in Bezug auf diesen Bereich werden. Oder er kann sich mit einem Aspekt der Wissenschaft beschäftigen; wie mit Themen, die mit der rituellen Reinigung (Tahaarah) zu tun haben, welche er untersucht und prüft. Dadurch wird er ein Mujtahid in diesem Gebiet.


Schaikh Ibn Uthaymin, rahimahullah
 
Fataawa `Ulama al-Balad al-Haramain, S. 508