Frage:
In welcher Situation darf eine Frau ihr Gesicht und ihre Hände vor Nicht-Mahaarim entblößen?

Antwort:
Die freie Frau ist 'Aurah und es ist für sie haram (verboten), ihr Gesicht und ihre Hände in Anwesenheit von Nicht-Mahram-Männern zu entblößen, ob sie betet oder sich im Ihraam oder in irgendeiner anderen üblichen Situation befindet, aufgrund der Überlieferung, die von 'Aa'ischah (möge Allah mit ihr zufrieden sein) berichtet wurde, die sagte:

{كان الرجال يمرون بنا ونحن محرمات مع رسول الله صلى الله عليه وسلم. فإذا حاذونا سدلت إحدانا جلبابها من رأسها على وجهها، فإذا جاوزونا كشفناه.}

„Männer passierten uns und wir waren Muhramaat (im Zustand des Ihraam) mit dem Gesandten Allahs (sallallahu alayhi wa sallam). Wenn sie an uns vorbei kamen, so ließ jede von uns ihren Jilbaab von ihrem Kopf auf ihr Gesicht herunter, und wenn sie vorbei passiert waren, deckten wir unsere Gesichter auf.“ (Ahmad; Abu Daawuud; Ibn Maajah [1])

Wenn dies im Fall des Ihraam getan wurde, wo es für eine Frau erforderlich ist, ihr Gesicht zu enthüllen, dann ist es in anderen Fällen noch wichtiger, aufgrund der allgemeinen Bedetung des Verses, in dem Allah (ta'aalaa) sagt:

{وَإِذَا سَأَلْتُمُوهُنَّ مَتَاعًا فَاسْأَلُوهُنَّ مِن وَرَاءِ حِجَابٍ ۚ ذَٰلِكُمْ أَطْهَرُ لِقُلُوبِكُمْ وَقُلُوبِهِنَّ}

„Und wenn ihr sie (seine Ehefrauen) um einen Gegenstand bittet, so bittet sie hinter einem Hijaab (Vorhang). Das ist reiner für eure Herzen und ihre Herzen.“ (Surah Al-Ahzab 33:53)


Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen

Fataawaa al-Lajnah ad-Daa'imah - Band 17, Seite 255

 

[1] Ahmad, Band 6, S. 30; Abu Dawud, Band 2, S. 416, Nr. 1833; Ibn Majah, Band 2, S. 979, Nr. 2935; Al-Daraqutny, Band 2, S. 294 und 295; Ibn Khuzaymah, Band 4, S. 203 und 204, Nr. 2691; Ibn Al-Jarud, Band 2, S. 60, Nr. 418; Al-Bayhaqy, Band 5, S. 48.