Das Ständige Komitee wurde gefragt:
Ist es verpflichtend, Hijab vor ungläubigen Frauen zu tragen oder können wir mit ihnen so verfahren, wie wir mit muslimischen Frauen verfahren?

Antwort:
Es gibt zwei Ansichten unter den Gelehrten bezüglich dieser Angelegenheit. Doch die richtige Sichtweise ist die, dass es nicht verpflichtend ist, da weder von den Frauen des Propheten – möge Allah ihn loben und Heil schenken – noch von den Gefährtinnen dieses überliefert wurde, wenn sie sich mit jüdischen und Götzendienenden Frauen in Medina getroffen haben.

Hätten sie ihren Hijab bei diesen Treffen anbehalten, dann wäre dies auch überliefert worden, so wie andere Dinge überliefert wurden, die weniger wichtig waren.

Fataawah al-Ladjnah ad-Da`imah, 17/287



Scheich Ibn ’Uthaimin, rahimahullah, wurde gefragt:
Ist es zulässig, dass eine muslimische Frau ihr Haar vor einer nicht-muslimischen Frau aufdeckt, zumal sie weiß, dass diese nicht-muslimische Frau ihren männlichen Verwandten, die keine Muslime sind, andere Frauen bildlich beschreibt?

Antwort:
Dies ist eine Frage, die auf verschiedene Interpretationen der Gelehrten bezüglich des Verses beruht, in dem der erhabene Allah sagte: "Und sag zu den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham hüten, ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was (sonst) sichtbar ist. Und sie sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihres Gewandes schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen […]." [an-Nur 24:31]

Die Gelehrten sind sich uneinig bezüglich des Pronomens "Nisaa`ihinnah" ("ihren Frauen"). Einige von ihnen sagten, dass damit allgemein das weibliche Geschlecht gemeint ist. Andere wiederum sagten, dass damit lediglich eine Art von Frauen gemeint ist, d.h. nur gläubige Frauen.
Nach der ersten Sichtweise ist es für eine Frau zulässig, ihr Haar und ihr Gesicht vor nicht-muslimischen Frauen aufzudecken. Doch nach der zweiten Sichtweise ist es nicht zulässig. Wir neigen stärker zur ersten Sichtweise, da diese näher an den Beweisen ist. Somit gibt es unter den Frauen hier keinen Unterschied zwischen einer muslimischen und einer nicht-muslimischen Frau.

Dies gilt solange keine Fitnah (Versuchung) befürchtet wird. Doch wenn die Gefahr einer Fitnah gegeben ist, wie z.B., wenn befürchtet wird, dass eine Frau ihren männlichen Verwandten andere muslimischen Frauen bildlich beschreibt, dann ist es hier wichtig, dass Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden. Hier sollte die Frau vor den anderen Frauen weder ihren Schleier ablegen noch irgendeinen Teil ihres Körpers, wie Füße, Haare, usw., zeigen - egal ob es sich dabei um eine muslimische oder nicht-muslimische Frau handelt.

Fataawah al-Mar`ah al-Muslimah – zusammengestellt von Salahuddīn Mahmud, S. 605


Ein anderes Mal sagte Shaikh Ibn Uthaimin:
Vor ihren Maharim darf sie Gesicht, Kopf, Hals, Hände, Unterarme, Füße und Waden entblößen und alles andere muss sie bedecken.

Fatawa al-Mara al-Muslima, 1/417



Shaikh Abd al-Aziz Ibn Baz, rahimahullah wurde gefragt:
Ich habe gehört, dass es einer Kafir-Frau verboten ist, eine muslimische Frau ohne Hijab zu sehen. Trifft dies auf meine Schwiegermutter zu, die eine Ungläubige ist?

Antwort:
Es ist nicht verpflichtend, den Hijab vor ihnen – den nicht-muslimischen Frauen – zu tragen, da sie gemäß der korrekteren der beiden Meinungen der Gelehrten wie alle anderen Frauen sind.

Fataawa al-Mara al-Muslima, 2/582