Frage:

  • Ein Mann hatte während des Tages im Ramadan mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr, ohne zu ejakulieren. Wie sieht das Urteil dazu aus?
  • Was muss seine Frau tun, wenn sie über das Urteil nicht Bescheid wusste?

Antwort:
Alhamdulillah.

Derjenige, welcher während des Tages im Ramadan, wenn er fastet, und nicht auf der Reise ist, mit seiner Frau Geschlechtsverkehr hat, muss eine beträchtliche Sühne leisten, die darin besteht, einen Sklaven freizulassen, wenn er das nicht kann, muss er zwei Monate hinter einander fasten, und nur wenn er dies auch nicht kann, muss er 60 arme Menschen speisen.
Das gleiche gilt für die Frau, wenn dies mit ihrem Einverständnis passiert ist, aber wenn sie dazu gezwungen wurde, dann muss sie nichts tun. Wenn beide jedoch auf der Reise waren, dann liegt keine Sünde auf ihnen und sie müssen keine Sühne leisten und auch nicht für den Rest des Tages auf Essen und Trinken verzichten. Jedoch müssen sie diesen Tag nachholen, da das Fasten nicht verpflichtend für den Reisenden ist. Das Gleiche gilt, wenn er das Fasten aus einem wichtigen Grund gebrochen hat, wie das Retten eines Lebens, welches durch die Schari’ah geschützt ist.
Wenn er also Geschlechtsverkehr an einem Tag hatte, an dem er das Fasten aus einem entschuldbaren Grund gebrochen hatte, dann liegt keine Sünde auf ihm, weil er kein verpflichtendes Fasten missachtet hat.

Wenn eine fastende Person in ihrem Heimatland, während sie zum Fasten verpflichtet ist, Geschlechtsverkehr hat, dann gibt es fünf Dinge, die daraus resultieren:

  1. Sie ist einer Sünde schuldig
  2. Ihr Fasten ist gebrochen
  3. Sie muss sich des Essens und Trinkens für den Rest des Tages enthalten
  4. Sie muss den Tag nachfasten
  5. Sie muss eine Sühne (Kaffaarah) leisten

Der Beweis dafür, dass sie Kafaarah leisten muss, liegt im Hadith von Abu Hurayrah, wo es um einen Mann geht, welcher Geschlechtsverkehr mit seiner Frau im Ramadan während des Tages hatte. [1] Dieser Mann konnte nicht fasten und auch keine armen Menschen speisen, so dass die Verpflichtung der Sühne in seinem Fall entfallen ist, weil Allah niemanden über seine Gebühr hinaus belastet, und weil es keine Verpflichtung gibt, wenn man unfähig ist, sie zu erfüllen.

Es macht übrigens keinen Unterschied, ob er ejakulierte oder nicht, solange der Geschlechtsverkehr stattgefunden hat, im Gegensatz zu jemandem, welcher ejakuliert, ohne Geschlechtsverkehr zu haben - in welchem Fall es keine Sühne zu leisten gibt. Vielmehr ist es in solch einem Fall eine Sünde und er muss sich für den Rest des Tages des Essens und Trinkens enthalten und sein Fasten später nachholen.
 

Al-Fataawa al-Jaami’ah li’l-Mar’ah al-Muslimah, Band. 1, S. 348


[1] Für den vollständigen Hadith u. Urteile bzgl. Sühneleistung, siehe: Fidyah (Ersatzleistung) od. Kaffaarah (Sühneleistung) Verwandten u. Familie geben

Siehe auch: