Frage:

  • Ist der Hadith „Das Fasten des Ramadan wird nicht (zu Allah) erhoben, bis die Zakat-ul-Fitr gezahlt wurde“ sahih?
  • Wenn der fastende Muslim bedürftig ist und den Grenzwert (Nisab) der Zakah nicht besitzt, ist er dann nicht verpflichtet, die Zakat-ul-Fitr zu zahlen, aufgrund diesem Hadith oder aufgrund anderer sahih Schari`ah-rechtlicher Beweise, die in der Sunnah belegt sind?

Antwort:
Sadaqat al-Fitr ist für jeden Muslim, der sich selbst versorgt, eine Pflicht, wenn er ein Saa` oder mehr hat, als er an Essen für sich selbst und seine Familie am Tag und in der Nacht des `Id benötigt. Die Basis dafür ist der von Ibn `Umar (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) überlieferte Bericht, in dem es heißt: „Der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) ordnete die Zakat ul-Fitr an, ein Saa` Datteln oder ein Saa` Weizen, für jeden Muslim, Sklave oder frei, Mann oder Frau, jung oder alt, und er befahl, dass sie gezahlt werden muss, bevor die Menschen zum ('Id-)Gebet gehen.“ (Einstimmig angenommen; diese Version wurde von al-Bukhari berichtet)

Und Abu Sa`id al-Khudri überlieferte: „Wir pflegten die Zakat ul-Fitr zu zahlen, als der Gesandte Allahs (sallallahu alayhi wa sallam) am Leben war, ein Sa` Essen oder ein Sa` Datteln oder ein Sa` Weizen oder ein Sa` Rosinen oder ein Sa` getrockneten Joghurt.“ (Einstimmig angenommen)

Es ist akzeptabel, ein Sa` des örtlich üblichen Grundnahrungsmittels zu geben, wie z.B. Reis. Was mit einem Sa` gemeint ist, ist das Sa` des Gesandten Allahs (sallallahu alayhi wa sallam), welches viermal die Menge ist, die ein Mann von durchschnittlicher Größe mit beiden Händen halten kann. Zahlt jemand die Zakat ul-Fitr nicht, dann sündigt er und muss sie nachholen.

Wir wissen nicht, ob der erwähnte Hadith sahih ist oder nicht.

Wir bitten Allah darum, dich zu stärken und deine Worte und Taten rechtschaffen sein zu lassen. Und Allah ist die Quelle der Stärke.


Das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen

Fataawa al-Lajnah ad-Daa'imah lil-Buhuth al-'Ilmiyyah wal-Iftaa, 9/364